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Abmahnung aus dem Markenrecht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht erhalten?

Wir helfen bundesweit
und zeigen, was zu tun ist.

Wir bearbeiten bundesweit Abmahnungen aus dem
Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und IT-Recht.

Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sind nach wie vor ein effektives Mittel, um Rechtsverstöße aus dem Urheber-, Medienrecht- Wettbewerbs-, und Marken- sowie IT-Recht zu beseitigen und eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Was zu tun ist, sofern eine Abmahnung eintrifft und welche Verteidigungsaussichten bestehen, erfahren Sie hier!

Kostenfreie Erstberatung!

Wir sind eine bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Wir bearbeiten täglich Abmahnungen aus den Rechtsbereichen Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und unserem erstklassigen Service. Nutzen Sie unsere kostenfreie und für Sie unverbindliche Erstberatung.

Unsere Soforthilfe bei einer Abmahnung

Bei einer Abmahnung gilt es, Folgendes zu beachten:

– Nehmen Sie keinen Kontakt zur abmahnenden Kanzlei auf
– Verwenden Sie nicht die beigefügte Unterlassungserklärung
– Verwenden Sie keine Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet
– Zahlen Sie vorerst nichts 
– Lassen Sie die Abmahnung auf die behaupteten Rechtsverstöße prüfen
– Senden Sie und die Abmahnung zur kostenfreien Ersteinschätzung

Kostenfreie Erstberatung

Wir prüfen die Abmahnung kostenfrei und zeigen Ihnen die Handlungsalternativen auf.

Sofern Sie an einer kostenfreien, telefonischen Erstberatung in Bezug auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, einer Wettbewerbsverletzung, einer Markenrechtsverletzung, oder aber einer anderweitigen Rechtsverletzung aus dem gewerblichen Rechtsschutz interessiert sind, lassen Sie uns die Abmahnung per E-Mail, Fax oder mittels des obigen Kontaktformulars zukommen. Wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen um das weitere Vorgehen zu besprechen. Anschließend entscheiden Sie, ob eine Beauftragung unserer Kanzlei gewünscht ist.

Wir haben nachfolgend detaillierte Informationen zu Rechtsanwälte/Kanzleien dargestellt, die Abmahnungen aussprechen und von denen unsere Kanzlei u.a. bereits Abmahnungen bearbeitet hat.

Markenrecht

Wir haben bereits Abmahnungen von den nebenstehenden Kanzleien bzw. Rechteinhabern bearbeitet und dementsprechend Erfahrungen. Informieren Sie sich über die jeweilige Abmahnung.

Abmahnung – Allgemeine Informationen

Eine Abmahnung aus den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes (Urheber- und Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie dem allgemeinen Internetrecht) hat jeweils eine gesetzliche Grundlage. Es soll dadurch eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden, ohne, dass es einer gerichtlichen Klärung bedarf. Im Grundsatz soll mit diesem Instrument also vermieden werden, dass unnötige Kosten durch ein gerichtliches Verfahren produziert werden.

Im Ergebnis dient eine Abmahnung demnach grundsätzlich auch den Interessen eines Adressaten einer solchen. Vielfach wird eine Abmahnung allerdings auch „mißbraucht“, um Kosten zu generieren und beispielsweise einem Mitbewerber finanziellen Schaden zuzufügen.

Mit einer Abmahnung werden vornehmlich Unterlassungs-, Auskunft- Schadensersatzansprüche und die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht. Adressat einer Abmahnung ist letztendlich derjenige, der Rechte – gleich welcher Art – verletzt.

Abmahnung erhalten? Wie reagiere ich?

Wie sich verhalten werden sollte, sofern eine Abmahnung – gleich aus welchem Rechtsgebiet – eintrifft, haben wir nachfolgend in der empfohlenen Reihenfolge dargestellt:

Empfohlene Reaktion nach dem Erhalt einer Abmahnung

  1. Vermeiden Sie jedwede Kontaktaufnahme zur gegnerischen Kanzlei.
  2. Übermitteln Sie uns die Abmahnung für eine kostenfreie Ersteinschätzung.
  3. Nehmen Sie weitere Handlungen erst vor, nachdem Sie sich anwaltlich beraten lassen haben.
  4. Geben Sie keine Unterlassungserklärung ab, bevor die Abmahnung nicht anwaltlich überprüft wurde.
  5. Verwenden Sie auch keine Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet, um Kosten sparen zu wollen. In der Regel recht sich dies nachträglich durch die Geltendmachung einer Vertragsstrafe.
  6. Veranlassen Sie keine Zahlungen an die abmahnende Kanzlei.

Soforthilfe &
kostenfreie Erstberatung

Senden Sie uns die streitgegenständlichen Dokumente vorerst zur Prüfung. Wir melden uns anschließend umgehend und zeigen auf, was zu tun ist. Bis dahin beachten Sie schließlich bitte die folgenden Empfehlungen: – Nehmen Sie also keinen Kontakt zur Gegenseite auf.
– Im übrigen keine Unterlassungserklärung abgeben,
– Leisten Sie keine Zahlungen, und
– Reagieren Sie in jedem Fall innerhalb der Fristen,
– Lassen Sie die Dokumente prüfen, und
– Nutzen Sie schließlich unsere kostenfreie Erstberatung.
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Inhalt einer Abmahnung

Die Ansprüche, die Gegenstand der Abmahnungen – gleich aus welchem Rechtsgebiet – sind, sind stets dieselben. Ausgegangen wurde bei der nachfolgenden Darstellung der einzelnen Ansprüche davon, dass die in der Abmahnung behauptete Rechtsverletzung auch tatsächlich begangen wurde. Sollte dies gerade nicht der Fall sein, können die Ansprüche unabhängig von dem nachfolgenden Inhalt vollständig zurückgewiesen werden.

Da es einem juristischen Laien in der Regel nicht möglich ist, ausreichend zu beurteilen, ob eine Abmahnung rechtmäßig ist oder eben nicht, sollte unbedingt eine anwaltlich Überprüfung erfolgen, bevor Weiterungen erfolgen. Ziel einer jeden Abmahnung ist die Beseitigung eines bestehenden Rechtsverstoßes, also einer Urheberrechtsverletzung, einer Wettbewerbsverletzung oder aber einer Markenrechtsverletzung. Der Adressat der Abmahnung soll die Rechtsverletzung ab- und einen rechtmäßigen Zustand herstellen.

1. Unterlassungserklärung

Ist eine Rechtsverletzung erst einmal begangen, besteht von Gesetzes wegen eine sogenannte Wiederholungsgefahr. Es wird vermutet, dass ein gleichartiger Rechtsverstoß erneut begangen wird. Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich ausschließlich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Neben der Aufforderung zur Beseitigung des Rechtsverstoßes besteht schließlich zugleich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, um gerade die bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen. In der Regel liegt dem Abmahnschreiben eine von der abmahnenden Kanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung bei.

Vorformulierte Unterlassungserklärungen, die Abmahnschreiben beigefügt sind, sollte nicht ungeprüft unterzeichnet und zurückgesendet werden. Derartige Erklärungen enthalten in der Regel mehr Verpflichtungen (insbesondere auch Zahlungsverpflichtungen) als notwendig. Zudem gehen die darin enthaltenen Unterlassungsverpflichtungen oft zu weit.

Die Unterlassungserklärung ist demnach in jedem Fall zu modifizieren. Dass beutetet, dass eine neue Unterlassungserklärung verfasst wird, die ausschließlich die notwendigen Unterlassungsverpflichtungen zum Gegenstand hat.

auch sehr wichtig…

Es ist in diesem Zusammenhang dringend davon abzuraten, als juristischer Laie eigenständig eine Unterlassungserklärung zu verfassen. Sollte die Unterlassungserklärung aus formalen Gründen nicht den Erfordernissen einer wirksamen Unterlassungserklärung genügen oder unvollständig sein, drohen schließlich gerichtliche Konsequenzen. Auch insofern ist dringend zu raten, die Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt fertigen zu lassen, damit es zu keinen unnötigen Kosten oder gar einem gerichtlichen Verfahren kommt.

Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben, werden die Unterlassungsansprüche in der Regel gerichtlich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder aber im Rahmen einer Unterlassungsklage weiterverfolgt. Insofern ist es sehr wichtig, dass die stets sehr kurz bemessenen Fristen für die Abgabe der Unterlassungserklärung eingehalten werden. Fristen von einer Woche sind insofern von der Rechtsprechung anerkannt und nicht zu beanstanden.

Unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ist der Abmahnende berechtigt, die Hilfe eines Gerichts mit der Konsequenz in Anspruch zu nehmen, dass die zusätzlichen Kosten letztendlich der Abgemahnte zahlt.

Gerade die Unterlassungsansprüche haben im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung einen sehr hohen Streitwert, sodass bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme ein sehr hohes Kostenrisiko und demnach schnell einen fünfstelliger Betrag entsteht. Es ist daher um so wichtiger, die Unterlassungsansprüche durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu bedienen, sofern der behauptete Rechtsverstoß gegeben ist.

2. Auskunftsanspruch & Schadensersatz

In der Regel beinhaltet das Abmahnschreiben auch Auskunftsansprüche hinstrich des Umfangs der beanstandeten Rechtsverletzung. Auch die Auskunftsansprüche haben eine gesetzliche Grundlage und dienen vornehmlich dazu, dem Abmahnenden Auskunft über die Art und den Umfang der Rechtsverletzung zu verschaffen.

Anhand der erhaltenen Auskunft ist der Abmahnende sodann im Stande, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Abgemahnten geltend zu machen. Insofern ist auch bei der Erteilung der Auskunft über die Art und den Umfang einer Rechtsverletzung genauestens darauf zu achten, dass die Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Ist dem Abgemahnten ein Schaden durch die Rechtsverletzung entstanden, kann er diesen schließlich gegenüber dem Abgemahnten geltend machen. Auch für den Schadensersatzanspruch bestehen mehrere gesetzliche Grundlagen. Der Schaden wird dabei entweder nach dem Umfang und der Art der Rechtsverletzung berechnet oder es werden Lizenzanalogien herangezogen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche lohnt sich schließlich die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt. Häufig ist der Schadensersatz im Ergebnis überhöht. Mit anwaltlicher Hilfe und sach- und fachgerechten Einwände kann der Schadensersatz dann auf ein angemessenes Maß reduziert werden.

3. Rechtsanwaltskosten

Schließlich beinhaltet die Abmahnung Kosten die des Rechtsanwalts, die für den entsprechenden Aufwand entstanden sind. Die Rechtsanwaltskosten richten sich zu aller erst stets nach dem Gegenstandswert, der der konkreten Rechtsverletzung beizumessen ist. Es wird in der Regel dann ein Gesamtwert aus den einzelnen Streitwerten der jeweiligen Ansprüche gebildet.

Wie bereits oben ausgeführt, haben Unterlassungsansprüche einen sehr hohen Gegenstandswert. Angefangen von Unterlassungsansprüchen für eine Urheberrechtsverletzung an einem Foto von etwa 6.000,00 Euro sind Werte bis zu 300.000,00 Euro und mehr für einen Unterlassungsanspruch wegen einer Markenrechtsverletzung anzusetzen.

Allein wegen der Rechtsanwaltsgebühren werden in diesem Zusammenhang schnell Zahlungsansprüche von bis zu 3.880,00 Euro und mehr erreicht. Etwaige Schadensersatzansprüche sind in diesem Betrag noch nicht beinhaltet. Der Betrag ist also noch nicht abschließend.

Unterlassungserklärung abgegeben – Vertragsstrafe droht

Die Erfahrung zeigt, dass viele Abgemahnte das Abmahnverfahren als beendet betrachten, sofern eine Unterlassungserklärung abgegeben, Auskunft erteilt und die Zahlungen geleistet wurde. Dies ist allerdings ein Trugschluss. Oberste Priorität hat bereits vor der Abgabe der Unterlassungserklärung, dass die Rechtsverstöße nicht nur beseitigt werden, sondern zugleich auch dafür gesorgt wird, dass der Unterlassungserklärung entsprochen wird. Werden die darin aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen erneut verletzt, ist es für denjenigen der die Abmahnung hat aussprechen lassen ein Leichtes, eine Vertragsstrafe geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist also eine Nachbehandlung zwingend erforderlich, in dem beispielsweise AGB und/oder Widerrufsbelehrung angepasst werden müssen, Fotos beispielsweise auch aus Suchmaschinen entfernt werden müssen, oder aber Markenrechtsverletzung vollständig und umfassend, beispielsweise durch die Vernichtung von Artikeln beendet werden.

Selbstverständlich beraten wir unsere Mandantschaft umfassend und zielgerichtet, sodass alle notwendigen Erwägungen getroffen und sämtliche notwendigen Handlungen veranlasst werden.

Fazit & to do

Aus der Darstellung der mit dem Ausspruch einer Abmahnung entstehenden Ansprüche wird schnell deutlich, dass horrende Kosten entstehen können, die – je nach Aufstellung eines Unternehmens – die Liquidität stark beeinflussen können.

Aus diesem Grund ist es um so wichtiger, dass eine zielgerichtete Verteidigung gegen die Inanspruchnahme erarbeitet wird, aufgrund derer die Ansprüche ggf. vollständig zurückgewiesen oder aber zumindest erheblich minimiert werden können.

Viele Mandanten suchen uns leider erst auf, nachdem diese außergerichtlich selbst aktiv geworden sind und – aufgrund der Erfolglosigkeit – sich dann einem Gerichtsverfahren ausgesetzt sehen, innerhalb dessen die Verfahrenskosten explodieren.

Wurde der behauptete Rechtsverstoß nicht auch den Adressaten der Abmahnung begangen und besteht auch keine sogenannte Mithaftung, können die Ansprüche vollständig zurückgewiesen werden, sodass sich der Abgemahnte keinen Unterlassungsverpflichtungen und auch keinen Zahlungsansprüchen entgegensieht. Besteht allerdings auch nur eine Haftung in einem geringen Ausmaß, sind weitere rechtsgestaltenden Handlungen erforderlich, um ein Ausufern der Angelegenheit zu vermeiden und die Ansprüche einzudämmen.

Ganz gleich wie der Sachverhalt gelegen ist, wir verteidigen unsere Mandanten zielgerichtet gegen Abmahnungen. Sollten sich Möglichkeiten ergeben, aufgrund deren die Zurückweisung der Ansprüche erfolgversprechend ist, werden wir diese Möglichkeit nutzen. In allen anderen Fällen versuchen wir dann selbstverständlich das best mögliche Ergebnis für unsere Mandantschaft zu erzielen.

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