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Verpackungsgesetz 2019 – Bußgeld & Abmahnung drohen

Seit dem Beginn des Jahres 2019 sind Onlinehändler gut beraten, sich an die Regelungen des neuen Verpackungsgesetzes halten. Das Gesetz ist seit dem 1.1.2019 in Kraft getreten und gilt für jeden Händler, der Verpackungen für den Versand von Waren in den Verkehr bringt. Darunter fällt beispielsweise auch Füllmaterial für den Versand.

Bei Missachtung der Bestimmungen, können Bußgelder verhängt oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber ausgesprochen werden.

Verpackungsgesetz 2019: wesentliche Neuerung

Wichtigste Neuerung des Verpackungsgesetzes 2019 ist, dass sich Händler, die erstmalig Verpackung in den Verkehr bringen, registrieren müssen, § 9 VerpackG. Die Verpflichtung gilt für alle Händler, die also eine Verpackung oder Füllmaterial für den Versand von Waren an Verbraucher und Unternehmen erstmalig verwenden, in den Verkehr bringen. Dafür wurde eine zentrale Registrierunssstelle „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen.

Das Verzeichnis über die registrierten Händler ist öffentlich für jedermann einsehbar. Auch das Datum der Registrierung eines Händlers ist einsehbar. Das Verzeichnis bietet demnach sehr großen Raum für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Für Mitbewerber ist es ein Leichtes in diesem Verzeichnis nachzusehen, ob die Konkurrenz bereits registriert ist.

Sollte die Registrierung ausbleiben, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, stellt dieser Umstand nach § 34 VerpackG eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann also sowohl ein Bußgeld verhängt als auch eine Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht ausgesprochen werden.

Es ist daher dringend zu empfehlen, eine Registrierung unter https://www.verpackungsregister.org vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Verpackungsgesetz: Teilnahme an dualem System weiterhin Pflicht

Wie schon nach der alten und nicht mehr gültigen Verpackungsverordnung notwendig, ist die Teilnahmepflicht an einem oder mehreren dualen Systemen für die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen. Abmahnung wegen VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen. Auch Online-Händler sind damit betroffen. Es gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts