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Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. spricht eine Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus. In einer aktuellen Abmahnung geht es mal wieder um die Bewerbung von Lebensmitteln, insbesondere um gesundheitsbezogene Angaben.

Derartige Abmahnungen ziehen in der Regel einen sehr hohen finanziellen Schaden nach sich. Gerade wenn es um Werbeaussagen wie beispielsweise „no carb“ geht. Mit der Abmahnung und der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist es untersagt, derartige Werbeaussagen zu verwenden. Bereits gedruckte Verpackungsmaterialien und Abverpackungen an sich sind dann unbrauchbar.

Verweigert man die Abgabe einer Unterlassungserklärung hingegen, drohen gerichtliche Maßnahmen, die mit sehr hohen Kosten verbunden sind.

Lassen Sie sich zielgerichtet beraten, sofern Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verband sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben.

Verband sozialer Wettbewerb e.V.: Gegenstand der Abmahnung

Wie bereits eingangs geschildert, hat die Abmahnung gesundheitsbezogene Angaben zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um Verstöße gegen das UWG, gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LFGB in Verbindung mit der Lebensmittelverordnung (LMIV). Maßgeblich geht es dabei auch um die Beurteilung der Zulässigkeit von Werbeaussagen nach der Health Claims Verordnung (HCV).

Sofern die Artikelbeschreibung eines Lebensmittels gesundheitsbezogene Äußerungen enthält, dürfen diese nicht irreführend sein. Oberste Priorität dabei hat, dass keine Wirkungen und Eigenschaften zugeschrieben werden, die das Lebensmittel nicht besitzt. Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. rügt mit seiner Abmahnung gerade solche irreführenden Angaben.

Darüber hinaus ist in Bezug auf nährwertbezogene Angaben auf eine Besonderheit zu achten. Eine Angabe solcher Angaben ist gem. Art. 8 Abs. 1 LGVO nur zulässig, sofern diese im Anhang der Verordnung enthalten sind und den genannten Bedingungen entsprechen. Es bedarf zudem einer Nährwertkennzeichnung.

Ansprüche aus der Abmahnung des Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Mit der Abmahnung verlangt der Verband sozialer Wettbewerb e.V. die Unterlassung von Werbeaussagen, die mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehen. Allein die Entfernung der Aussagen genügt nicht, um die Ansprüche zu erfüllen. Es bedarf vielmehr der Abgabe einer Unterlassungserklärung. Eine solche ist der Abmahnung bereits beigefügt.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte allerdings nicht ungeprüft genutzt werden. Es bedarf grundsätzlich einer Modifizierung. Allein schon, um die Schuld für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht anzuerkennen.

Sehr wichtig ist zudem, die Folgen einer Unterlassungserklärung zu beachten. Innerhalb dieser verpflichtet sich der vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. Abgemahnte, bestimmte Werbeaussagen nicht mehr auszuweisen. Erfolgt nach der Abgabe der Unterlassungserklärung allerdings dennoch ein weiterer Verkauf von Produkten, auf denen diese Angaben enthalten sind, liegt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor, der – je Einzelfall – eine Vertragsstrafe im vierstelligen Bereich nach sich zieht.

Maßgebliches Augenmerk muss daher im Ergebnis auf die zu treffenden Maßnahmen nach der Abgabe der Unterlassungserklärung gelegt werden. Insofern ist ggf. die Aufnahme von Aufbrauchfristen denkbar.

Neben der Unterlassungserklärung ist die Erstattung des Aufwendungsersatzes von 178,50 € erforderlich. Im Verhältnis zu einer Abmahnung eines Mitbewerbers ist der Zahlungsbetrag sehr gering.

Handlungsempfehlung

Lassen Sie sich in jedem Fall beraten, sofern Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben. Die Folgen nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung können in finanzieller Hinsicht verheerend sein.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung. Wir stellen dar, welche Maßnahmen zwangsläufig vorgenommen werden müssen, um die Abmahnung zu bearbeiten, die Rechtsverletzung zu beseitigen und schließlich keine neue Gefahren für Abmahnungen und Vertragsstrafeansprüche zu begründen.