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Wortmarke: Bedeutung, Anmeldung

Was ist eine Wortmarke und welchen Schutzumfang bietet diese? Ein Markenname lässt sich als Wort- oder als Wort- und Bildmarke schützen. Damit verfügt der Markeninhaber über das alleinige Nutzungsrecht im gewerblichen Bereich.

Definition und Darstellung der Wortmarke

In diesem Beitrag soll es nur um die Wortmarke gehen. Sie schützt eine Zeichenfolge, die einen Markennamen darstellt. Die Zeichen sind:

  • Buchstaben
  • Zahlen 
  • gängige Sonderzeichen wie + ° # _ & ! @

Welche Zeichen erlaubt sind, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt in dieser Liste laut § 7 Markenverordnung. Definiert ist die Wortmarke durch Zeichen in einer bestimmten Reihenfolge. Die Art der Darstellung (Schriftart, Größe der Zeichen etc.) ist für den Schutz der Wortmarke nicht entscheidend. Sie wird allerdings im DPMA-Register in einer bestimmten Darstellung (Arial, schwarz) eingetragen, wovon sich Verwender nicht irritieren lassen müssen. Weitere Varianten in anderen Schriftarten und Farben sind ebenso geschützt, wenn sie die geschützte Reihenfolge der Zeichen aufweisen.

Grenzen des Wortmarkenschutzes

Nicht als Wortmarke geschützt sind Formatierungs- und Auszeichnungsarten. Dies wären beispielsweise die Fett- und Kursivschreibweise, eine Schreibweise in Versalien oder gesperrt. Dennoch lassen sich auch solche Elemente (ebenso wie bestimmte Schriftarten wie etwa der typische Coca-Cola-Schriftzug) schützen, aber nur als grafische Elemente. Sie gehören zu den Bildmarken. Wer also eine Zeichenfolge in einer bestimmten Darstellung schützen möchte, muss den Schutz als Wort- und Bildmarke beantragen. Damit wären auch Schriftfarben und -arten, Schriftzeichen anderer Sprachfamilien (griechisch, arabisch, kyrillisch, asiatisch) und sogar Absatzformate, Aufzählungen, Zeilenumbrüche, Logos und Einschübe geschützt.

Was ist eine gute Wortmarke?

Eine gute Wortmarke bringt den Markenkern mit einem oder sehr wenigen (zwei bis vier) Worte auf den Punkt und stellt die Bedeutung klar. Der Wiedererkennungswert ist in gängigen Sprachen sehr hoch. Die Marke ist unterscheidbar. Das sind die drei Wesensmerkmale einer guten Wortmarke. Wer sie sich ausdenkt, muss genau wissen, wohin die Reise der eigenen Produkte gehen soll: Die Wortmarke lebt davon, dass sie sich auf sehr lange Sicht etabliert. Dann löst sie mächtige Kaufimpulse aus. Allgemeingültige Regeln für gute Wortmarken sind:

#1 Emotionale, positive Assoziationen

Schon ein oder zwei Worte können als Marke auf unbewusste Weise positive Assoziation wecken. Ein Beispiel liefert die Wortmarke „Capri Sonne“, die uns an die italienische Insel Capri und sonnengereifte Orangen denken lässt.

#2 Funktionsfähig in den meisten Sprachen

Es gibt Worte, die in anderen Sprachen etwas völlig anderes aussagen. Das muss bei der Einführung einer Wortmarke geprüft werden, wenn sie international bestehen soll. 

#3 Phonetisch eindeutig und einprägsam

Die Lautsprache muss funktionieren, die verwendeten Worte muss sich jeder Mensch merken können. Dies gelingt mit vielen Vokalen in kürzeren Wörtern. Auch beim Schreiben sollte die Wortmarke einprägsam sein.

Wortmarke vor der Einführung überprüfen 

Eigentlich klingt dieser Hinweis banal, doch es gibt tatsächlich Wortmarken, die jemand ohne eine Vorabüberprüfung eingeführt hat. Sie versagten dann auf dem Markt und/oder lösten Rechtsstreitigkeiten auf. Wer die Idee zu einer Wortmarke nicht im Vorfeld prüft, riskiert zunächst einmal schon die Ablehnung durch das Markenamt bzw. Widersprüche von anderen Markeninhabern. Das Markenamt erstattet die Anmeldekosten bei einer Ablehnung nicht. Doch selbst wenn es die Wortmarke noch nicht gibt, sie sich also schützen lässt, kann sie am Markt absolut durchfallen, weil die oben genannten Grundregeln nicht beachtet wurden. Die Prüfung einer Wortmarke umfasst deren Schutzfähigkeit, was sich durch eine Markenrecherche und beim DPMA selbst herausfinden lässt, und deren Marktfähigkeit, die nur Tests belegen können.

Wichtig zu wissen

Es gibt auch absolute Schutzhindernisse für Wortmarken. Diese sind freie und verbotene Begriffe. Sie haben keine Unterscheidungskraft, beschreiben eine Gattung, enthalten Bezeichnungen anerkannter Organisationen, sind irreführend oder ordnungs- bzw. sittenwidrig. Diese Überlegungen müssen die Erfinder ebenfalls im Vorfeld anstellen, bevor das Markenamt wegen absoluter Schutzhindernisse die Wortmarke ablehnt.

Auch bereits vor der Anmeldung einer Marke kann markenrechtlichen Schutz ggf. aus einem bestehenden Unternehmenskennzeichen hergeleitet werden.

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Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts