Wer Werbemails verschickt, betritt oft einem schmalen Grat in Sachen Rechtmäßigkeit und Werbeerlaubnis. Um sich rechtlich abzusichern, nutzen Werbende das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren, um eine neue Mailadresse rechtmäßig in den eigenen Verteiler aufnehmen und anschließend regelmäßig Werbung versenden zu dürfen. Bei diesem Verfahren gibt der Verbraucher seine E-Mail-Adresse ein, bekommt vom werbenden Unternehmen eine Bestätigungsmail und muss hier noch einmal über das Anklicken eines Links seine Zustimmung zur Adressaufnahme geben.
Double-Opt-In-Verfahren nach dem OLG München unzulässig
Das OLG München hatte allerdings in einem Verfahren 2012 festgesetzt, dass es sich bereits bei dieser Bestätigungsmail um unrechtmäßige Werbung handle, da der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht seine Zustimmung zur Kontaktaufnahme gegeben habe.
Double-Opt-In-Verfahren nach dem OLG Celle nunmehr zulässig
In einem anderen Verfahren wurde diese Rechtsauffassung vom OLG Celle allerdings nicht bestätigt. Ursprünglich ging es in dem Verfahren um die inhaltliche Gestaltung einer Unterlassungserklärung aufgrund unrechtmäßig versendeter Werbemails. Einem Händler lagen von seinem Kunden gleich mehrere Mailadressen vor – in dem Verfahren ging es um die Frage, ob eine Unterlassungserklärung sich nur auf eine bestimme Adresse oder eine generelle Kontaktaufnahme mit dem Klagenden bezieht. In diesem Rahmen entschied das OLG Celle gleichzeitig, dass Bestätigungsmails im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens noch nicht als Werbung einzustufen und daher zulässig sind.
OLG Celle, Urteil vom 28.08.2014, Az.: 13 U 15/14