Zum Inhalt springen

Mitbewerber abmahnen – Abmahnung gegenüber der Konkurrenz

Unter welchen Voraussetzungen man einen Mitbewerber abmahnen lassen kann, erläutern wir in diesem Beitrag. Viele Unternehmer sehen sich mit unlauteren Handlungen ihrer Mitbewerber konfrontiert. Wettbewerbswidriges Verhalten stellt zum einen ein Ungleichgewicht des Marktes her, zum anderen kann es Konkurrenzunternehmen unmittelbar Schaden zufügen. Beseitigung oder ein Unterlassen der streitigen Handlung kann grundsätzlich durch Klage eingefordert werden. Zuvor sollte jedoch die Möglichkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung genutzt werden.

Das Recht zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ergibt sich aus §§ 8, 3 ff. UWG. Demnach hat jeder Mitbewerber das Recht andere Mitbewerber abzumahnen, wenn diese durch ihr Handeln einen der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs der §§ 3 ff. UWG verwirklichen.

Die wichtigsten Gründe für eine Abmahnung eines Mitbewerbers

Bei Wettbewerb im Internet sind die wohl häufigsten Abmahngründe die fehlerhafte Widerrufsbelehrung, unwirksame AGB, eine fehlende oder unvollständige Anbieterkennzeichnung oder auch ein nicht ordnungsgemäß platzierter oder bezeichneter Bestellbutton. Hinzu kommen noch die unlauteren Handlungen, die sich auf jede Art von Wettbewerb beziehen, wie etwa die vergleichende oder aggressive Werbung oder eine fehlerhafte Preisdarstellung.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Ein Widerrufsbelehrung ist immer dann notwendig, wenn mit einem Verbraucher über das Internet sogenannte Fernabsatzverträge geschlossen werden sollen. Fehlt eine Widerrufsbelehrung oder ist diese nicht stets an die aktuelle Gesetzeslage angepasst, handelt der Betroffene unlauter iSd. §§ 3 I, 4 Nr. 11 UWG. Andere Mitbewerber dürfen diesen Mitbewerber abmahnen ( §§ 8 I, III Nr. 1, 12 I UWG).

Unwirksame AGB

Unwirksame AGB werden nicht Bestandteil eines Vertrages. Dennoch können sie sich nachteilig für andere Marktteilnehmer auswirken. Enthält eine AGB beispielsweise eine Klausel, wonach eine Haftung für fahrlässig verursachte Körperschäden ausgeschlossen sein soll, verstößt diese gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sind Vertragspartner dieses Mitbewerbers Verbraucher, die in der Regel juristische Laien sind, könnten sie trotz Unwirksamkeit dieser AGB, abgeschreckt werden die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Dieser Mitbewerber handelt somit unlauter iSd §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und kann von anderen Mitbewerbern gem. §§ 8 I, III Nr. 1, 12 I UWG eine Abmahnung erhalten.

Fehlende oder Fehlerhafte Anbieterkennzeichnung/Impressum

Die Anbieterkennzeichnung bzw. das Impressum dient dazu, dass sich Marktteilnehmer über die Seriosität ihrer möglichen Vertragspartner informieren können und gegebenenfalls auch außergerichtlich und gerichtlich gegen sie vorgehen können. Letzteres bedarf einer ladungsfähigen Anschrift. Genau diese Sicherheit, dass die Erreichbarkeit eines Vertragspartners gewährleistet ist, ist durch eine fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnung vereitelt. Aus diesem Grund ist ein solches Handeln wettbewerbsrechtlich relevant und stellt eine unlautere Handlung iSd §§ 3 ff. UWG dar und berechtigt ebenfalls zur Abmahnung der Mitbewerber.

Unzulässige Platzierung oder Bezeichnung des Bestellbuttons

Ein Bestellbutton innerhalb eines Online-Bestellvorgangs muss so platziert und bezeichnet sein, dass unmissverständlich klar gestellt wird, dass ein Vertrag zustande kommt, der eine Zahlungspflicht des Bestellenden beinhaltet. Wettbewerbswidrig wäre es zum Beispiel ablenkende Elemente zwischen den Bestellinformationen und dem Bestellbutton zu platzieren, so dass der Eindruck entsteht, dass das anklicken des Buttons zu keiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung führt. Ebenfalls unlauter handelt, wer dem Bestellbutton eine unklare Bezeichnung gibt. Ein einfaches „weiter“ ist somit nicht zulässig. Die Bezeichnung muss zwingend auf eine Zahlungspflicht hinweisen. So kann eine korrekte Bezeichnung zum Beispiel „kostenpflichtig bestellen“ lauten. Unternehmer können derart wettbewerbswidrig handelnde Mitbewerber abmahnen.

Unzulässige Werbung

Werbemaßnahmen können ebenfalls Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sein. Wettbewerbswidrig ist die vergleichende Werbung, die darauf abzielt Konkurrenten herabzusetzen um sich dadurch einen eigenen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Vergleichende Werbung meint, dass Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers erkennbar gemacht werden. Ebenfalls wettbewerbswidrig ist die aggressiv betriebene Werbung. Hierbei geht es um Fälle, in denen Werbung in massiver Weise aufgedrängt wird. Diese beiden Formen von Werbung sind gem. der §§ 3 I, 6, 7 UWG unlautere Handlungen und berechtigen dazu diese Mitbewerber gem. §§ 8 I, III, 12 I UWG abzumahnen.

Unzulässig Preisangaben

In der Preisangabenverordnung sind die Mindestanforderungen für Preisdarstellungen gesetzlich geregelt. Diese Regelungen gelten sowohl für Kaufverträge mit Verbrauchern im regulären Handel, als auch für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern im Onlinehandel. Waren und Leistungen sind mit ihren geforderten Preisen zu versehen und es ist zu vermerken, dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind. Ebenfalls ist anzugeben, ob und ggf. in welcher Höhe Fracht-, Liefer- oder Versandkosten berechnet werden. Bei bestimmten Waren kann es ebenfalls notwendig sein, die Grundpreise für zum Beispiel Gewicht oder Volumen anzugeben. Sind Preisangaben im Voraus nicht möglich, ist die Art der Berechnung offen zu legen. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, handelt unlauter iSd §§ 3 I, 5a III UWG. Andere Unternehmer können folglich auch in diesem Fall derart handelnde Mitbewerber abmahnen.

Mitbewerber abmahnen: Was bewirkt eine Abmahnung?

Die Abmahnung dient dazu, den Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch gem. § 8 I UWG außergerichtlich geltend zu machen. Die Abmahnung ist der erste Schritt zur Durchsetzung des Anspruchs und dient der Vorbereitung  eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz. Erfolgt auf die Abmahnung keine Abgabe einer Unterlassungserklärung folgt entweder ein einstweiligesVerfügungsverfahren oder eine Klage. Gem. § 12 I UWG ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung anzufügen. Diese Unterlassungserklärung ist ein Vertrag zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten, in dem sich der Abgemahnte dazu verpflichtet die betreffende unlautere Handlung zu unterlassen und Beeinträchtigungen, die durch sie entstanden sind zu beseitigen.

Eine Vertragsstrafe, die der Abgemahnte dann zahlen muss, wenn er sich nicht an die Abmachungen hält und weiterhin unlauter handelt, ist stets notwendiger Bestandteil einer Unterlassungserklärung. Die Kosten die dem Abmahnenden durch die berechtigte Abmahnung entstehen, kann dieser gem. § 12 I 2 UWG vom Abgemahnten ersetzt verlangen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für einen Rechtsanwalt, die für den Ausspruch der Abmahnung entstehen.

Fazit zu Abmahnung gegenüber der Konkurrenz:

Das Wettbewerbsrecht ist ein speziell Rechtsgebiet. Eine Abmahnung sollte daher nur ein in diesem Gebiet tätiger Rechtsanwalt aussprechen. Insbesondere wegen der vertraglichen Ausgestaltung der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem muss vor dem Ausspruch der Abmahnung klar sein, ob ein zur Abmahnung berechtigender Grund überhaupt vorliegt. Auch hierfür ist wegen der Komplexität fachkundiger Rat unerlässlich.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts