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LG Dresden: Link zur OS-Plattform auf Online-Marktplatz nicht notwendig

Seit dem Jahr 2016 sind Online-Shop-Betreiber verpflichtet, ein Link zur OS-Plattform auszuweisen. Das LG Dresden entschied mit Urteil vom 16.09.2016 (Az.: 42 HK O 70/16), dass der Händler, der seine Waren über den Marktplatz des Online-Versandhändlers Amazon anbietet, nicht verpflichtet sei dort Verbraucher in Bezug auf die OS-Plattform zu informieren. Das Urteil dürfte zwischenzeitlich durch aktuellere Rechtsprechung überholt sein.

Sachverhalt zur Entscheidung: Online-Marktplatz – OS-Plattform

Ein Amazon-Händler wurde von einem bekannten Interessensverband abgemahnt, da dieser bei dem Angebot seiner Waren auf der Internetpräsenz von Amazon keinen Link zur entsprechenden Schlichtungsplattform gesetzt hatte. Gegen die gegen den Online-Händler ergangene einstweilige Verfügung wehrte sich dieser mit einem Widerspruch. Die Kammer des Landgericht Dresden geb dem Widerspruch statt und hob die einstweilige Verfügung daraufhin auf.

Grundsätzlich sei nach der zu Grunde liegenden Verordnung der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Und der Verfügungsbeklagte sei nach der entsprechenden Legaldefinition auch Unternehmer. Allerdings habe er seine Waren nicht über seine eigene „Website“ angeboten, sondern vielmehr über den Online-Marktplatz amazon.de. Dieser Online-Marktplat“ sei wiederum nach der Verordnung verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte. Was unter einer Website im Sinne der Verordnung zu verstehen sei, erschließe sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, da dort nichts definiert sei. Auch den Erwägungen sei hierzu nichts zu entnehmen. Unter einer Website verstehe man aber gemeinhin eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem Online-Marktplatz einstellen, liege aber keine eigene Website vor. Aus diesem Grund gehöre der Verfügungsbeklagte nicht zu den Verpflichteten der Verordnung.

Massive Kritik an der Entscheidung

Diese Entscheidung wurde in der Folge von vielen Seiten massiv kritisiert. Ihr wurde vorgeworfen inhaltlich falsch und ihrer Begründung nicht überzeugend zu sein. Denn die entsprechende Verordnung verpflichte ganz eindeutig sowohl die einzelnen Unternehmer als auch die Betreiber von Online-Marktplätzen. Diese Verpflichtungen bestünden auch nebeneinander. Auch der Begriff der eigenen Website sei falsch ausgelegt. Aus diesem Grund sprach man der Entscheidung keine lange Haltbarkeit zu.

Das Oberlandesgericht Dresden (14 U 1462/16) bestätigte diese Entscheidung zunächst. Nur wenige Tage später erteilte das Oberlandesgericht Koblenz dieser Auffassung eine klare Absage (9 W 426/16) und stellten klar, dass auch die Plattform-Händler selbst zur Verlinkung verpflichtet seien. Das Urteil des Landgerichts Dresden dürfte damit als überholt gelten.

Die Entscheidungen in dieser Sache trafen auf ein großes Echo. Denn spiegelbildlich zur neuen Händlerpflicht ging damit die Schaffung eines neuen Abmahngrunds einher. Das Dresdener Urteil deutete zunächst eine Kehrtwende zu der zuvor herrschenden Meinung an und war deshalb viel beachtet.

Im Hinblick auf die weiter ergangenen Entscheidungen ist Online-Händlern weiter dringend zu raten, die Informationen zur OS-Plattform korrekt zu erfüllen und sich nicht auf die Dresdener Entscheidungen zu verlassen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts