Für das Versenden von Werbe-E-Mails an private Endverbraucher ist schon lange deren Zustimmung erforderlich. Lediglich an Geschäftskunden, bei denen von einem Interesse am betreffenden Angebot auszugehen ist, dürfen Anbieter auch ungefragt Werbung schicken.
Wenn nun ein privater Endverbraucher seine Zustimmung zum Empfang von Werbe-E-Mails erteilt, schließt diese Zustimmung auch eine bestimmte Frequenz des Versands ein. Sollte der Anbieter diese Frequenz verkürzen, verstößt er gegen die getroffene Vereinbarung. Das entschied das Berliner Kammergericht (KG Berlin, Urteil vom 22.11.2022, Az.: 5 U 1043/20).
Rechtliche Grundlage zu Werbe-E-Mails
Werbe-E-Mails dürfen an private Endverbraucher nur nach konkreter Einwilligung versandt werden. Ansonsten sind sie eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Absatz 2 UWG).
Regelmäßig stellt sich allerdings die Frage, inwieweit der Rhythmus des Versands in der Zustimmung zu konkretisieren ist. Im vorliegenden Fall war das geschehen: Der Kläger hatte ausdrücklich dem Empfang eines Newsletters einmal pro Woche zugestimmt.
Die beklagte Partei schickte ihm aber anschließend mehrmals wöchentlich Werbe-E-Mails. Ob das zulässig ist, musste das Kammergericht Berlin entscheiden. Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass die Einwilligung des Empfängers auf genau einen wöchentlichen Newsletter begrenzt war. Jede weitere Mail war dementsprechend Spam und somit für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung. Der Versand in der höheren Frequenz über die ursprüngliche Vereinbarung hinaus sei daher genauso zu beurteilen wie ein Versand gänzlich ohne Einwilligung.
Zur Begründung des Gerichts
Das werbende Unternehmen hatte als beklagte Partei unter anderem beantragt, die Klage als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Dem widersprachen die Berliner Richter. Es gibt zwar die rechtsmissbräuchliche juristische Schritte, wenn ein Kläger überwiegend sachfremde und nicht schutzwürdige Interessen verfolgt, welche die eigentliche Triebfeder der Verfahrenseinleitung sind. So ein Missbrauch ist etwa bei Abmahnaktionen von darauf spezialisierten Anwälten festzustellen. Selbst wenn die Begründung der Klage in der Sache richtig ist, aber das sachfremde Motiv überwiegt, kann ein rechtsmissbräuchlicher Schritt vorliegen (BGH, Urteil vom 06.04.2000, Az.: I ZR 67/98).
Bei der Gesamtschau des vorliegenden Falls stellten die Richter aber kein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten auf der Klägerseite fest. Die Klage sei vollumfänglich begründet, so die Richter am Berliner Kammergericht.
Der Kläger wollte damit einen Unterlassungsanspruch gegen den Versand unverlangter Werbe-E-Mails durch die beklagte Partei durchsetzen. Dieser stehe ihm auch zu. Artikel 6 Abs. 1 Rom II-VO spreche für eine Anwendbarkeit des UWG. Auch sei der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Sein Unterlassungsanspruch stütze sich auf eine Wiederholungsgefahr. Er sei dadurch zu begründen, dass sich die beklagte Partei wettbewerbswidrig verhalten habe und der Verbraucherschutz im August 2021 nochmals gestärkt worden sei. Unter anderem wurde § 5 UWG nachjustiert.
Es bleibt also dabei: Werbe-E-Mails bedürfen einer Zustimmung des privaten Empfängers, die auch deren Rhythmus einschließen muss. Daran müssen sich die Absender halten.