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Wettbewerbsverletzungen begründen die Zuständigkeit der Landgerichte

Verschiedene Gerichte bestimmen das Bild der richterlichen Entscheidungen in Deutschland und mitunter weiß man überhaupt nicht, welches Gericht wofür zuständig ist. Amtsgericht, familiäre Streite, Abmahnungen, Landgericht, Wettbewerbsverletzungen, nachbarschaftliche Auseinandersetzungen, Oberlandesgericht – zu viele Begriffe, die ohne professionelle Hilfe nicht genau zuzuordnen sind. Ein kürzlicher Fall zeigt allerdings, dass die teilweise nicht nur ein Problem rechtlicher Laien, sondern auch der Gerichte selbst ist.

Amtsgerichte kämpfen um die Zuständigkeit bei Wettbewerbsverletzungen

In einem kürzlich stattgefundenen Rechtsstreit waren sich zwei Amtsgerichte nicht einig, welches der beiden für die Verhandlung zuständig ist. Es ging dabei um eine Widerrufsbelehrung, deren Verwendung laut Kläger gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Nachdem es nicht den Hauch einer Einigung gab, musste die Entscheidung auf höherer Ebene stattfinden. Daher landete dieser Fall vor dem Oberlandesgericht in Hamm.

Landgerichte zuständig für die Verhandlung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten

In einem Urteil vom 26.06.2015 (Az.: 32 SA 29/15) entschied das OLG Hamm, dass Rechtsstreite, in denen es um das Wettbewerbsrecht geht, ausschließlich vor einem Landgericht und somit vor keinem der sich streitenden Amtsgerichte verhandelt werden müssen. Auch die in diesem Falle zugrunde liegende scheinbar wettbewerbswidrig verwendete Widerrufsbelehrung und die daraufhin geforderten und als Annexansprüche geltenden Zahlungen von Kosten für die entsprechende Abmahnung fallen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Land- und eben nicht der Amtsgerichte.

OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2015, Az.: 32 SA 29/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts