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Werbung mit einem Testergebnis: Informationen erforderlich

Wer mit Testergebnissen im Internet wirbt, muss sich an die gesetzlichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts halten. Die Richter am OLG Frankfurt hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Verlinkung, die zu einem Testergebnis mit allen relevanten Informationen führt, ausreichend ist.

Ein Adressat der Werbeanzeige muss jederzeit die Möglichkeit haben, die Informationen zu den in der Werbung aufgeführten Testergebnissen ohne Umwege zu finden. Wird eine Verlinkung zu den entsprechenden Tests auf der Startseite oder einem dort befindlichen, gut sichtbaren Menüpunkt aufgeführt, sind die gesetzlich geforderten Informationspflichten erfüllt. Findet der Leser die entsprechenden Informationen jedoch nur auf Umwegen, ist der gesetzlichen Informationspflicht nicht Genüge getan. Die Werbung mit Testsiegel verstößt in diesem Fall gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5UWG).

Informationspflichten bei Werbung mit einem Testergebnis

Wirbt ein Unternehmen mit einem Testsiegel, wie die Beklagte in dem verhandelten Fall, obliegt ihr insofern eine gewisse Informations- und Sorgfaltspflicht. Die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen schaltete eine irreführende Werbung auf ihrer Homepage. Sie wies insbesondere auf das Testergebnis der Webseite „billig-tarif.de“ hin. Dieses Vergleichsportal hatte die das Angebot der Beklagten als bestplatziert im Vergleich zu den Mitbewerbern ausgezeichnet. Zudem wurde es als „günstigstes DSL-Einsteigerangebot“ bezeichnet. Die streitgegenständliche Werbung enthielt jedoch keine weiterführenden Informationen beziehungsweise Verlinkungen zu dem beworbenen Testergebnis. Es erfolgte lediglich ein Hinweis auf die Internetadresse des entsprechenden Vergleichsportals. Auch ein sogenannter Mouseover-Effekt mit einem Pop-up-Fenster fehlte.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, sie sei ihren Informationspflichten mit Angabe der entsprechenden Internetadresse ausreichend nachgekommen. Die Informationen hinsichtlich des beworbenen Testergebnisses waren nach Auffassung des Gerichts allerdings nur mit erhöhtem Aufwand zu finden. Die Startseite des beworbenen Vergleichsportals enthielt keine weitergehenden Ausführungen zu den Informationen über das Testergebnis. Diese Informationen konnten die Leser demzufolge nur nach längerer Suche auf einer Unterseite finden, was nicht zumutbar sei. Daher erfolgte die Werbung mit diesem Testergebnis durch die Beklagte zu Unrecht.

Das Gericht nahm eine irreführende geschäftliche Handlung an. Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sind immer dann gegeben, wenn eine geschäftliche Handlung dazu geeignet ist, falsche Erwartungen oder eine Täuschung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorzurufen oder wenn diese unwahre Angaben enthält. Eine Täuschung von Verbrauchern liegt immer dann vor, wenn die irreführende Werbung dazu geeignet ist, falsche Erwartungen hinsichtlich der Art und Beschaffenheit, Menge, Verfügbarkeit, Herkunft, Herstellung, Tauglichkeit und Lieferung zu erwecken. Auch Ergebnisse von Tests, Testberichten, Testsiegeln und Dienstleistungen gehören in diese Kategorie.

Wertung des OLG Frankfurt

Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Werbung mit dem Begriff „Einsteiger“ zu Unrecht erfolgt ist.Das streitgegenständliche Testergebnis führte die Kategorie „Einsteiger“ nicht. Damit erfüllt die Werbung alle Voraussetzungen für eine irreführende Geschäftshandlung, da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die falsche Erwartungshaltung hervorruft. Die Beklagte ist im Bereich Einsteigertarife tatsächlich die günstigste Anbieterin. Ferner hat die Beklagte den Lesern ihrer Werbung durch die fehlende Verlinkung zu dem besagten Testergebnis wesentliche Informationen vorenthalten. Diese war nach Meinung des Gerichts nicht in der Lage, eine unabhängige Entscheidung dahingehend zu treffen, ob das Angebot der Beklagten für sie wirklich so vorteilhaft ist, wie beschrieben. Letztendlich liegt eine Irreführung der Verbraucher durch Unterlassung vor. Die streitgegenständliche Werbung enthielt weder einen Hinweis auf die Fundstelle noch eine Verlinkung zu den Testergebnissen.

Allgemeine Voraussetzungen für Werbung mit Testergebnissen hatten wir in diesem Beitrag zusammengetragen.