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Umfang der Unterlassungsverpflichtung nach unverlangter E-Mail-Werbung

In einem neueren Urteil hat das OLG Celle (Az.: 13 U 15/14) entschieden, dass eine Unterlassungserklärung bei unverlangerter E-Mail-Werbung nicht nur auf eine konkrete E- Mailadresse beschränkt ist. Was von solch einer Verpflichtung noch umfasst soll hier geklärt werden.

Wie weit geht eine solche Unterlassungsverpflichtung?

Schon die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail (E-Mail-Werbung )mit werbendem Inhalt an ein Unternehmen stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der nicht im Sinne von § 3 UWG unerheblich ist und daher eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG darstellt und somit rechtswidrig ist.

Dabei umfasst der Unterlassensanspruch nicht nur eine konkrete Verletzungshandlung, sondern auch gleichartige Handlungen. Auch eine Unterwerfungserklärung die sich auf eine konkrete Verletzungsform im allgemeinen erstreckt, beinhaltet nicht nur identische sondern auch alle Handlungen, die die gleiche Charakteristische Verletzungshandlung aufweisen.

Nicht nur einzelne E-Mailadressen

Ein Unterlassensanspruch wegen unverlängerter E-Mail-Werbung beschränkt sich daher nicht nur auf die E-Mailadresse, an die die streitgegenständlichen E-Mails versendet wurden. Vielmehr sind auch weitere beliebige E-Mailadressen davon umfasst.
Handelt es sich jedoch um eine Unterlassenserklärung, die sich auf eine konkrete E-Mailadresse bezieht, werden weitere E-Mailadressen des Betroffenen nicht berücksichtigt.

Grundsätzlich hat der Versender solcher Werbemails darzulegen, dass eine Einwilligung hierzu vorliegt und diese von dem Adressaten stammt. Dies kann durch das sogenannte „Double-opt-in- Verfahren“ sichergestellt werden.

Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung

Es es zu einer Abmahnung wegen unverlangter E-Mail-Werbung gekommen, sollten keine voreiligen Handlungen vorgenommen werden. Es sollte dringend überprüft werden, ob der behauptete Verstoß tatsächlich zutrifft. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb der Abmahnung benannte E-Mailadresse bzw. E-Mailadressen unwiderruflich gelöscht und aus dem Verteiler genommen werden, damit der erneuten Zusendung von Werbungen E-Mail vorgebeugt werden kann.

Eine Unterlassungserklärung sollte nur nach vorheriger anwaltlicher Überprüfung der Abmahnung und auch dann nur in modifizierter Form abgegeben werden.

Weitere Informationen zu einer Abmahnung wegen Spam per E-Mail oder Fax haben wir unter dem nachfolgenden Link zusammengestellt: https://www.lawst.de/spam-per-fax-und-e-mail-die-rechtlichen-moeglichkeiten/.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts