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Vertriebsverbot darf nicht pauschal ausgesprochen werden

Hersteller haben oftmals konkrete Vorstellungen, über welche Vertriebswege ihre Produkte vertrieben werden sollen (Vertriebsverbot). Daher haben Sie teilweise die Möglichkeit, ihre Vertriebspartner dahingehend einzuschränken – zum Unmut der Partner, denen dadurch wertvoller Umsatz entgeht. Nicht immer ist ein solches Vertriebsverbot jedoch rechtens, was jetzt auch das LG Frankfurt bestätigte.

Vertriebsverbot unzulässig

Eine Händlerin, die Rucksäcke des Herstellers Deuter vertrieb, klagte gegen ein solches pauschales Vertriebsverbot. Sie nutzte für den Vertrieb der Produkte den Amazon-Marketplace. Obwohl der Hersteller diesen Vertriebsweg ausgeschlossen hatte, hielt sich die Händlerin nicht an dieses Verbot. Der Hersteller stellte daraufhin die Belieferung der Händlerin mit seinen Produkten ein. Die Händlerin reichte anschließend Klage dagegen ein.

Das LG Frankfurt gab der Klägerin recht und stufte das Vorgehen der Firma Deuter als kartellrechtswidrig ein. Hersteller dürfen nicht pauschal einfach bestimmte Handelsplattformen für den Vertrieb ausschließen (Vertriebsverbot), wenn dafür keine sachlichen Gründe erkennbar sind. Der Hersteller habe durch das Schaffen eines selektiven Vertriebssystems ihre Vertriebspartnerin benachteiligt und den Preiswettbewerb im Onlinehandel erheblich eingeschränkt.

Verbot des Vertriebs auch nach der Auffassung anderer Gerichte unzulässig

Mit dem Urteil des LG Frankfurt haben sich bereits mehrere Gerichte gegen ein pauschales Vertriebsverbot positioniert.

LG Frankfurt, Urteil vom 18.06.2014, Az.: 2-03 O 158/13

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts