Cookies auf Webseiten bedürfen nach der DSGVO grundsätzlich der Einwilligung von Nutzern, wie allgemein bekannt ist. Sollten sie ohne deren Einwilligung gesetzt werden, wäre das eine Wettbewerbsverletzung, wie das LG Frankfurt entschied. Sollte ein Cookie-Banner aus technischen Gründen fehlerhaft arbeiten, haftet hierfür der Betreiber der Webseite.
Tracking ohne Einwilligung idR unzulässig
Die Wettbewerbszentrale hatte einen Betreiber mehrerer Fitnessstudios verklagt. Dieser hatte auf seinen Webseiten Tracking-Cookies eingesetzt, ohne die Einwilligung des Websitebesuchers einzuholen.
Einen Cookie setzte die Website u.a. von Facebook, Criteo, Google Analytics, Microsoft Ads und Hotjar. Sinn und Zweck der Cookies ist die Verfolgung des Surfverhaltens von Kunden und Interessenten über mehrere Seiten hinweg. Dadurch wird zugleich erkenntlich, über welchen ursprünglichen Weg das Onlineangebot (via Werbebanner oder Landingpage) aufgerufen wird. Eine Auswertung ist auch dahingehend möglich, ob ein Besucher über Werbeanzeigen auf die Website gelangt. Google Analytics erstellt zusätzlich Nutzungsstatistiken und sorgt für das Ausspielen von zielgerichteter Werbung.
Der technische Fehler des Trackings bestand darin, dass es zu einem Einsatz schon beim Aufruf der Seite und nicht erst nach der entsprechenden Einwilligung des Nutzers kam.
Dies bewertete das Landgericht Frankfurt als Irreführung der Nutzer und Wettbewerbsverstoß. Es verurteilte den Betreiber zur Unterlassung (Urteil vom 19.10.2021, Az.: 3-06 O 24/21).
Kein Tracking mittels Cookies ohne Cookie-Consent-Tool
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt, geht ein Nutzer nach der aktuellen Gesetzeslage davon aus, dass es zu dem Setzen eines Cookie erst nach der Einwilligung kommt.
Durch die fehlende Einwilligung darf es zwischenzeitlich auch keine Nutzungseinschränkungen mehr geben. Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH verlangt die aktive Zustimmung von Webseitenbesuchern zu Analyse-, Werbe- und Marketingcookies, bevor bevor es zu einem tatsächlichen Einsatz kommt. Lediglich technisch notwendige Cookies sind davon ausgenommen. Diese sind auch zustimmungsfrei einsetzbar.
Das LG Köln entschied bereits in zwei ähnlich gelagerten Fällen, dass ein Cookie-Tracking ohne die Einwilligung von Nutzern ein Wettbewerbsverstoß darstellt (Beschlüsse vom 29.10.2020 und 13.04.2021, Az.: 31 O 194/20 und 31 O 36/21).
Auf Cookies zu Analyse-, Werbe- und Marketingzwecken ist daher mittels Cookie-Consent-Tool eine Einwilligung einzuholen. Diese Tools erscheinen beim ersten Aufruf der jeweiligen Internetseite. Sie fordern den Besucher zur Zustimmung oder Ablehnung der Cookies bzw. zur Auswahl bestimmter Cookie-Einstellungen auf. Erst nach dem Klick des Nutzers dürfen die Cookies auf die angewählte Weise gesetzt werden.
Dies war im vorliegenden Fall aus technischen Gründen nicht geschehen: Die Seite lud die Cookies schon beim ersten Aufruf eines Nutzers, bevor dessen Zustimmung erfolgt war. Unter den gesetzten Cookies gab es auch Varianten, die im Browser-Web-Storage des Nutzers dauerhaft gespeichert werden. Diese Cookies ermöglichen die Nutzerverfolgung selbst dann, wenn er die Webseite verlassen und seinen Browser geschlossen hat. Der technische Fehler war für Nutzer nicht erkennbar, denn die obligatorische Abfrage seiner Zustimmung erfolgte durchaus. Sie hatte nur keine technischen Auswirkungen: Die Cookies luden schon vorher bzw. unabhängig von der Einwilligung des Nutzers. Der Betreiber verteidigte sich mit Unkenntnis dieses technischen Fehlers, wurde aber wegen der Haftung nach § 3a UWG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 TMG dennoch zur Unterlassung verurteilt. In diesem Zusammenhang begründen die Datenschutzverstöße eine Wettbewerbsverletzung.