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Einstweilige Verfügung wegen unberechtigter Löschung einer ebay-Auktion

Das Internet macht es Unternehmern und Webseitenbetreibern oftmals leicht, Mitbewerbern zu schaden und dadurch einen besonderen Vorteil zu erwirken.

So verhandelte auch das LG Braunschweig in einem Streit zwischen zwei eBay-Händlern, die beide mit Textilien handelten. Unerwartet wurde die Auktion des einen Händlers automatisch beendet. Zusätzlich erhielt er von der Plattform eine Systemmail, dass im Falle eines Widerverstoßes sogar die Löschung des Kontos droht. Der Händler fand heraus, dass die Löschung der Auktion von einem Mitbewerber veranlasst wurde. Dieser hatte dafür eine spezielle Software verwendet, die in der Lage ist, solche Löschungen vorzunehmen, wenn Markenrechte des Softwareanwenders verletzt worden sind. Solche Verletzungen kann das Programm „VeRi“ angeblich automatisch erkennen.

Im vorliegenden Fall versagte diese Software aber dahingehend, dass bei der gelöschten Auktion keine Markenrechtsverletzung vorlag. Daher ging der eBay-Händler, dessen Auktion unrechtmäßig gelöscht worden war, gerichtlich gegen den Mitbewerber vor. Das LG Braunschweig erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. In der Begründung hieß es, dass sein Verhalten den Mitbewerber in seiner Geschäftstätigkeit behindert hatte und damit wettbewerbswidrig sei. Der Beklagte darf zukünftig keine Auktionen des Klägers mehr löschen lassen, die denselben Kaufgegenstand haben.

LG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2013, Az.: 9 O 2110/13

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts