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Influencer & Tap-Tags – Hinweis auf Werbung erforderlich?

Influencer aufgepasst: Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 9.9.2020 dargelegt, dass sogenannte Tap-Tags als werbliche Inhalte zu kennzeichnen sind (Az. 6 U 38/19). Tap-Tags sind Links bei einem Produktbild zu einer Herstellerseite, auf der die Nutzer mehr erfahren und den Artikel auch kaufen können. Bereits in der Vorinstanz hatte der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) vor dem Landgericht Karlsruhe einen entsprechenden Prozess wegen Schleichwerbung eine Influencerin gewonnen, nachdem zuvor eine dreifache Unterlassungsverfügung erfolgt war (Urteil vom 21, 21. März 2019, Az. 13 O 38/18).

Sind Tap-Tags  von Influencern auf Instagram geschäftliche Aktivitäten?

Zunächst hatte das OLG zu klären, ob die Tap-Tags überhaupt als geschäftliche Handlungen zu betrachten sind. Nach Ansicht der meisten Influencer, spiegeln diese lediglich ihre private Meinung wider. Die Tap-Tags dienen lediglich dazu, den zahlreichen Nachfragen aus der Community zuvorzukommen. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass hierin eine geschäftliche Handlung zu sehen ist. Sowohl im Hinblick auf den eigenen Geschäftsbetrieb als auch auf den der beworbenen Unternehmen sei das wirtschaftliche Interesse in Form von Image-Aufwertung und Absatzförderung gegeben.

Influencer – Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG?

Darüber hinaus ging es darum, ob die genannten Taps-Tags, soweit sie nicht als Werbung gekennzeichnet waren, einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen. Danach handelt derjenige unlauter, der wesentliche Informationen zu seinen geschäftlichen Handlungen vorenthält.

Das Gesetz weist explizit darauf hin, dass das Nichtkenntlichmachen kommerzieller Interessen, die Entscheidung der Verbraucher beeinflussen kann. Nach Meinung des OLG liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Die wirtschaftlichen Absichten von Influencern sind zwar bei den Followern bekannt, hinsichtlich der „getaggten Unternehmen“ liege jedoch eine undurchsichtige Gemengelage aus privaten und geschäftlichen Interesse vor. Demnach sei eine Kennzeichnung auch dann erforderlich, wenn kein Entgelt geflossen ist.

Klarstellung vom Bundesgerichtshof erforderlich

Da es abweichende Urteile verschiedener Oberlandesgerichte hinsichtlich der Kennzeichnung derartiger Postings gibt, liegt hier eine höchstrichterlich zu klärende Rechtsfrage vor. Der Bundesgerichtshof muss sich mit der Angelegenheit befassen. Die Revision ist zugelassen.

Fazit zu Werbung durch Influencer:

Wer als Influencer tätig ist, sollte jeden Hinweis auf andere Unternehmen als Werbung kennzeichnen, solange keine eindeutige Rechtsprechung vorliegt.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts