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OS-Plattform. Link auch bei eBay, Amazon und Co.?

Seit Anfang des Jahres 2016 besteht nach der EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Online-Händler die Pflicht, auf ihrer Webseite einen Link auf die entsprechende europäische Schlichtungsplattform (OS-Plattform) zu platzieren. Fraglich ist bisher aber, wen genau diese Pflichten treffen.

Das Landgericht Dresden (42 HK O 70/16 ) und das Oberlandesgericht Dresden (14 U 1462/16) hatten in der jüngsten Vergangenheit noch die Ansicht vertreten, dass die Verkäufer auf einer Online-Plattform – beispielsweise eBay oder Amazon – selbst nicht verpflichtet seien, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Dazu sei vielmehr nur der Betreiber der Plattform verpflichtet. Auch das Landgericht Koblenz hatte sich dieser Ansicht in erster Instanz angeschlossen.

Link zur OS-Plattform: Ausweispflicht für Verkäufer auf eBay, Amazon

Dem ist das Oberlandesgericht Koblenz jedoch mit Beschluss vom 25.1.2017 (9 W 426/16) scharf entgegengetreten. Die Richter stellten klar, dass auch die Plattform-Händler selbst zur Verlinkung verpflichtet seien und bestätigten damit viele kritische Stimmen an den oben genannten Entscheidungen.

Zur Begründung führten sie aus, dass  sich weder dem Verordnungstext selbst noch aus den Erwägungsgründen der Verordnung entnehmen lasse, dass die geregelte Verpflichtung für Online-Unternehmer entfallen solle, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz wie beispielsweise eBay unterhalten und dieser Marktplatz bereits einen Link enthält. Der Regelungszweck der Verordnung gebiete eine weite Auslegung des Begriffs „Website“. Und zwar dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen. Sinn und Zweck der geregelten Verpflichtung ist es, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken. Dadurch soll der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet werden.

Dies setze voraus, dass die Verbraucher Zugang zu einem einfachen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungen haben. Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online-Marktplätzen tätigen Online-Unternehmer gewährleiste gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren (OS-Plattform) nehmen können, wenn sie – wie im Regelfall – die sie interessierenden Angebote des Onlinehändlers studieren, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit eben diesem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online-Marktplatzes zu suchen.

Dringende Empfehlung zum Ausweis des Links zur OS-Streitbeilegungsplattform: Abmahnungen drohen

Die Beachtung dieser Pflicht spielt für entsprechende Online-Händler eine wichtige Rolle. Denn nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (29 U 2498/16) handelt es sich bei der Verpflichtung zur Bereitstellung eines OS-Links um eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, die dem Interesse auch anderer Marktteilnehmer dient. Ein Verstoß gegen die Verlinkungspflicht beispielsweise dadurch, dass sie nicht vorliegt, ist abmahnfähig.

So lag der Sachverhalt auch im hier zu Grunde liegenden Fall. Ein Händler bot auf der Handelsplattform eBay vor allem Fahrzeug- und Motorradzubehörteile an. Dieser Händler wurde wegen des fehlenden Links auf die OS-Plattform abgemahnt.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts