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Anti-Abmahngesetz – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Nach zwei Jahren intensiver politischer Diskussion wurde nun das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, auch kurz Anti-Abmahngesetz, vom Bundestag verabschiedet. Zwar muss noch der Bundestag zustimmen, aber es gilt als ausgemacht, dass eine neue gesetzliche Regelung Missbräuche im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen unterbinden soll. Denn eine infame Praxis hatte sich entwickelt, bei der spezialisierte Anwaltskanzleien und Wettbewerber Abmahnungen verschickten, die dem Betroffenen wegen einer Nichtigkeit einen Verstoß gegen das Urheberrecht und andere gesetzliche Regelungen vorwarfen und für die Zukunft untersagten. Erhebliche Kosten entstanden, und die geschäftlichen Aktivitäten der Geschädigten gerieten bisweilen deutlich ins Hintertreffen.

Die Abmahnung: Vorwürfe und Kosten

Die betroffenen Privatpersonen und Unternehmen sahen sich mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung konfrontiert. Das bedeutet, sie sollten ein bestimmtes Verhalten unterlassen, das dem Wettbewerb vermeintlich zuwiderläuft. Zum Wettbewerbsrecht gehören etwa Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern, wie sie in deutschen und auch europäischen Gesetzestexten festgeschrieben sind.

Wird ein Wettbewerbsverstoß angemahnt, ist damit meist die Forderung verbunden, sich künftig gesetzeskonform zu verhalten. Innerhalb einer gewissen Frist soll der Beschuldigte eine Unterlassungserklärung abgeben, um eine Vertragsstrafe zu verhindern. In einer beigefügten Erklärung beziffert der Abmahner die Höhe dieser Strafe oder behält sich eine gerichtliche Prüfung vor, die über die Angemessenheit zu entscheiden hat. Wenn er für die Abmahnung einen Rechtsbeistand hinzugezogen hatte, soll der Beschuldigte die entstandenen Kosten erstatten. Weigert sich dieser, die Unterlassungserklärung abzugeben, droht der Abmahner mit einem Verfahren vor Gericht.

Diese Praxis wurde in vielen Fällen zu einem Geschäftsmodell von unbeschäftigten Rechtsanwälten. Für die Beschuldigten bedeutete es oft einen erheblichen finanziellen Aufwand, der auch in den Konkurs führen konnte oder die geschäftlichen Aktivitäten zumindest erheblich einschränkte. Geplant ist nunmehr das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) durch das „Anti-Abmahngestzt“ zu modifizieren.

Rechtsinitiative gegen das Abmahnwesen, Anti-Abmahngesetz

Das Abmahnsystem war ursprünglich als eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gedacht, um Streitigkeiten, die im Wettbewerb entstehen, unbürokratisch zu regeln. Wenn jemand einen berechtigten Anspruch erhob, konnte er seine Interessen effizient durchsetzen. Der Abgemahnte sollte zunächst ohne hohe Kosten verwarnt werden. Zwar bestand die Option eines dann folgenden gerichtlichen Verfahrens, dies wollte der Gesetzgeber aber nach Möglichkeit verhindern. Vielmehr war eine Einigung im Vorfeld beabsichtigt, um die Gerichte zu entlasten und nicht mit Bagatellen zu beschäftigen.

Was als ein vorteilhafter Mechanismus zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche gedacht war, entwickelte sich aber im Verlauf von Jahrzehnten zu einem lohnenden Betätigungsfeld für zweifelhafte Marktakteure, aber zu Lasten besonders von Klein- und mittelständischen Unternehmen. Abmahnungen wurden massenhaft und standardisiert verschickt, eine wahre Maschinerie mit einem erheblichen Wirtschaftsvolumen war schließlich entstanden. Mangels rechtlicher Kenntnisse und Erfahrungen auf Seiten der Beschuldigten konnte die Abmahn-Industrie die Betroffenen oft nachhaltig einschüchtern und teils beträchtliche Gewinne erwirtschaften.

Anti-Abmahngesetzt: Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Das Anti-Abmahngesetz will die beschriebenen Auswüchse einschränken und wenn möglich verhindern. Deshalb wurden die Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Rahmen des Anti-Abmahngesetzes präzisiert. Unter anderem ist der Kreis der Berechtigten unter bestimmten Bedingungen deutlich eingeschränkt, um nur noch qualifizierten Gruppierungen und aktiven Marktteilnehmern Abmahnungen zu ermöglichen.

Die Abmahnberechtigung

Um dem Missbrauch entgegenzutreten, ist die Berechtigung für Abmahnungen im neuen Gesetz nun deutlich eingeschränkt. Als Konkurrent gilt künftig nur jemand, der auch tatsächlich geschäftlich aktiv ist. Wer nur gelegentlich Dienstleistungen oder Waren der betreffenden Kategorie vertreibt oder nachfragt, gilt nicht als Mitbewerber und ist deshalb nicht zu einer Mahnung berechtigt. Der Abmahner muss diese Voraussetzung nachweisen, Wirtschaftsverbände tragen sich in eine Liste ein, und zwar in die „Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände“.

Aber nicht jede Zusammenrottung von interessierten Einzelpersonen gilt als qualifizierter Verband. Vielmehr muss die Vereinigung aus wenigstens 75 Mitgliedern bestehen. Neuverbände sind nicht zugelassen, mindestens seit einem Jahr müssen satzungsgemäße Aufgaben wahrgenommen werden. Die Gruppe muss außerdem ausreichend strukturiert sein und über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, um ihre Aktivitäten dauerhaft umzusetzen.

Damit wird verhindert, dass die Einnahmen des Verbandes nicht ausschließlich aus Abmahnungen und Vertragsstrafen stammen. Die Verwaltung des Vermögens hat nach wirtschaftlichen Prinzipien zu erfolgen. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Verbandsvermögen erhalten. Auch ist es untersagt, Personen außerhalb des Verbandes unangemessen hohe Zuwendungen zukommen zu lassen. Die Voraussetzungen für eine Eintragung und die dauerhafte Erfüllung der Vorgaben wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) regelmäßig überprüfen.

Der Abmahngrund

Weiterhin bleiben aber alle Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ein Grund für eine Abmahnung nach dem Anti-Abmahngesetz. Das Gesetz beabsichtigt keineswegs, dass Unternehmen von ihren Pflichten befreit werden. Die entsprechenden Bestimmungen des Lauterkeitsrechts bleiben erhalten. So ist es weiterhin verboten, den Kunden in die Irre zu führen durch falsche Produktangaben oder andere Unzulänglichkeiten bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen. Auch die vergleichende Werbung ist weiter untersagt. Das Lauterkeitsrecht als Teil des Wettbewerbsrechts verbietet weiterhin eine Rufschädigung. Treten derartige Verstöße auf und werden sie Marktteilnehmern bekannt, sind Abmahnungen weiterhin möglich.

Die Kosten einer Abmahnung

Im Gesetz wird eine Reihe von Anlässen aufgeführt, für die Abmahnkosten in Zukunft nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Das gilt aber nicht bei jedem Verstoß und ist auch abhängig von dem, der die Abmahnung ausspricht.

Mitbewerber, also ein konkurrierender Händler oder ein Hersteller, können künftig keine Anwaltskosten mehr bei bestimmten Verstößen geltend machen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Verbände, welche die oben genannten Kriterien erfüllen.

Dazu gehört, dass jemand seinen Pflichten zur Information und Kennzeichnung nicht ausreichend nachkommt. Betroffen sind Warenangebote des elektronischen Geschäftsverkehrs oder auf Telemedien. Hierzu gehören Webseiten, Social-Media-Profile oder Shops im Internet.

Werden die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht eingehalten, und der Betrieb beschäftigt nicht mehr als 250 Mitarbeiter, gilt ebenfalls, dass der Abgemahnte einen Rechtsbeistand der Gegenseite nicht zu finanzieren hat. Vorsicht: In allen genannten Fällen sind aber Verbände auch durch das Anti-Abmahngesetz nach wie vor berechtigt, eine Kostenerstattung zu verlangen.

Ausdrücklich nennt das Gesetz zudem Verstöße, die weiterhin auch für Mitbewerber bei Kostenerstattung abmahnbar bleiben. Hierzu gehören die Vorgaben der Spielzeugverordnung, die auch eine Pflicht zu Warnhinweisen beinhaltet. Werbung muss als solche gekennzeichnet sein, auch Sponsoren sind zu nennen. Unterlässt ein Unternehmen die entsprechenden Hinweise, kann der Mitbewerber als Abmahner ebenfalls die Kosten für seinen Anwalt zurückverlangen.

Wird die Abmahnung als ungerechtfertigt angesehen und deshalb ignoriert, können aber in einem sich anschließenden Prozess durchaus Kosten für den Betroffenen entstehen. Auch deshalb ist eine Abmahnung immer ernst zunehmen, auch wenn sie zunächst keine Kosten verursacht.

Einschränkungen bei Vertragsstrafen

Im Rahmen einer Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung erkennt der gerügte Unternehmer meist eine Vertragsstrafe an, die er im Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen hat. Grundsätzlich bleiben diese Verpflichtungen vom neuen Gesetz unberührt. Allerdings wird eine Deckelung eingeführt, und gewisse Sonderkonstellationen verbieten künftig Vertragsstrafen.

Die Kriterien für diese Sonderfälle sind: Der Mitbewerber spricht erstmalig eine Abmahnung aus. Außerdem sind die Informations- und Kennzeichnungspflichten oder die Bestimmungen des Datenschutzrechts (siehe oben) Gegenstand der Beschwerde. Das dritte Kriterium lautet: Im Betrieb des Abgemahnten sind weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Diese Bedingungen werden vom Gesetz als kumulativ verstanden, das heißt es müssen alle drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine Vertragsstrafe nicht wirksam wird.

Deckelung der Forderungen

Treten diese Kriterien nicht gemeinsam auf, ist eine Strafzahlung weiter möglich. Gleiches gilt logischerweise, wenn die zweite Abmahnung durch einen Mitbewerber vorliegt und wenn der Betrieb über 100 Beschäftigte hat. Erfolgte die Abmahnung durch einen Wirtschaftsverband, eine IHK oder eine ähnliche Einrichtung, sind Vertragsstrafen sowieso ohne jede Einschränkung möglich.

Außerdem wurde im Anti-Abmahngesetz eine Obergrenze für Vertragsstrafen eingeführt. Künftig dürfen die Forderungen 1 000 Euro nicht übersteigen, wenn der bemängelte Verstoß nur geringfügig ist. Denn das Ausmaß des Fehlverhaltens und seine Folgen für Verbraucher, Mitbewerber oder andere Marktteilnehmer kann in einer Vielzahl von Fällen als unbedeutend angesehen werden, und die Vertragsstrafe hat deshalb dann nur maßvoll auszufallen. Zusätzliches Kriterium für die Obergrenze ist ein Beschäftigungsstand von unter 100 Mitarbeitern.

Der „fliegende Gerichtsstand“ als kritische Regelung des Anti-Abmahngesetzes

Nein, damit sind keine reisenden Richter gemeint, die per Inlandsflug die Delinquenten in der heimischen Umgebung aufsuchen. Vielmehr geht es um den Ort der juristischen Zuständigkeit im Wettbewerbsrecht. Denn grundsätzlich kann bei Verstößen, die im Internet stattfinden, jedes Gericht in Deutschland angerufen werden, wenn es sachlich zuständig ist.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist immer das Gericht zuständig, in dessen Ort die Zuwiderhandlung stattgefunden hat. Bei Verstößen im Internet handelt es sich aber nie um eine bestimmte Stadt oder einen Bezirk, denn das World Wide Web ist überall empfangbar. Deshalb konnte der Abmahner bisher den Ort der gerichtlichen Auseinandersetzung innerhalb Deutschlands frei wählen.

Diese Unbestimmtheit hat der Gesetzgeber nun in einigen Fällen eingeschränkt. Wird im Internet-Handel, auf Social-Media-Plattformen oder sonstigen Internetpräsenzen ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften begangen, ist in Zukunft nur noch das Gericht am Ort des Beklagten zuständig. Werden Ansprüche von einem Wirtschaftsverband oder einer IHK erhoben, gilt die Regelung sogar für Rechtsverstöße jeder Art.

Anti-Abmahngesetz: Perspektiven und Übergangsregelungen

Das Gesetz über den fairen Wettbewerb (Anti-Abmahngesetz) ist zwar vom Bundestag verabschiedet, noch steht die Zustimmung des Bundesrates allerdings aus. Am 9.10.2020 soll der Text dort vorgelegt sein. Bis zur endgültigen Entscheidung gelten Regelungen für den Übergang.

So sind für Unterlassungsansprüche, die bereits geltend gemacht wurden, die neuen Kriterien für Wirtschaftsverbände ausgesetzt. Diese müssen sich also nicht in die „Liste der qualifizierten Verbände“ eintragen, um ihren Prozess weiterführen zu können. Außerdem sind Gegenansprüche des Gerügten ausgeschlossen, wenn sie den neuen Anforderungen nicht genügten, als sie ausgesprochen wurden.

Grundsätzlich sollte allen Marktteilnehmern bewusst sein, dass dieses neue Gesetz die Abmahnung nicht generell verhindern will. Vielmehr soll das Überhand nehmende Mahnwesen deutlich reduziert werden. Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmte Fallkonstellationen beschrieben, die einen Rechtsmissbrauch vermuten lassen und deshalb in Zukunft als unzulässig anzusehen sind. Wie sich die neuen Bestimmungen in der Praxis auswirken, bleibt abzuwarten. Kritiker bemängeln ungenaue Formulierungen und einen weiten Interpretationsspielraum der Gerichte. Immerhin zeigt sich hier aber ein couragierter Versuch, die übergreifende Mahnindustrie in die Schranken zu weisen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts