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Gerichtliches Verfahren im Wettbewerbsrecht

Wenn die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ohne Erfolg bleibt – wie können die Ansprüche aus dem UWG gerichtlich durchgesetzt werden?

Ein Marktteilnehmer verhält sich unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gefährdet somit die Geschäfte seiner Mitbewerber. Dann liegt es für die betroffenen Mitbewerber nahe, ihre Rechte zunächst einmal außergerichtlich geltend zu machen. Dies geschieht in der Regel durch eine Abmahnung gem. § 12 I 1 UWG. Reagiert der Abgemahnte nicht oder verweigert er sich bleibt die Abmahnung erfolglos und es drohen weitere Beeinträchtigungen für die von der unlauteren Handlung betroffenen Mitbewerber. Um das zu verhindern, gibt eine handvoll gerichtlicher Verfahren, die es dem Abmahnenden ermöglichen seine Ansprüche trotzdem durchzusetzen. Ein gerichtliches Vorgehen ist besonders dann unumgänglich, wenn keine Aussichten auf eine erfolgreiche außergerichtliche Einigung mehr bestehen.

Die Art des Anspruchs bestimmt die Verfahrensart

Je nach Begehren des Anspruchsberechtigten kommen eine oder mehrere gerichtliche Verfahrensarten in Betracht. Soll etwa ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG geltend gemacht werden, kann der Betroffene Klage auf Beseitigung oder Unterlassung gegen den unlauter Handelnden beim zuständigen Gericht erheben. Drohen die Rechte des Klägers durch eine lange Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens verkürzt zu werden, ist ebenfalls eine einstweilige Verfügung mögliche Verfahrensart. Richtet sich das Begehren auf die Zahlung von Geld, im Wettbewerbsrecht regelmäßig auf den Ersatz von Aufwendungen gem. § 12 I UWG, die durch die Abmahnung anstanden sind, kommt zunächst das gerichtliche Mahnverfahren in Betracht. Weiterhin ist auch in diesem Fall eine Klage beim zuständigen Gericht möglich.

Der Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch

Klageverfahren – Hauptsacheverfahren

Verhält sich ein Marktteilnehmer unlauter i.S.d. UWG verlangen die Mitbewerber regelmäßig die Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr die Unterlassung dieser unlauteren Handlung. Gem. § 8 I UWG steht ihnen ein solcher Anspruch auch zu. Diesen Anspruch können die Anspruchsberechtigten durch Erhebung der Klage, i.d.R. vor dem Landgericht in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat, geltend machen (§§ 13 I 1, 14 I 1UWG). Dieses Verfahren stellt das sogenannte Hauptsacheverfahren dar.

Einstweilige Verfügung

Es ist jedoch nicht unüblich, dass sich gerichtliche Verfahren in die Länge ziehen können. Je länger die Beeinträchtigung durch die unlautere Handlung dauert, desto größer ist die Gefahr, dass die Rechte des Klägers beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit vorläufgen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Da sich ein Unterlassungsanspruch nicht auf die Zahlung von Geld richtet, ist in diesem Fall die einstweilige Verfügung einschlägige Verfahrensart. Durch eine einstweilige Verfügung kann eine vorläufge Entscheidung getroffen werden um die Rechte des Klägers zu wahren. Diese Entscheidung ergeht dann kurzfristig und noch bevor im Hauptsacheverfahren ein Urteil ergeht, das unter Umständen viel zu spät käme. Auf diese Weise kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Der Kläger muss somit nicht hinnehmen, dass seine Rechte durch eine lange Verfahrensdauer verkürzt werden.

Zu unterscheiden ist der vorläufge Rechtsschutz vom vorbeugenden Rechtsschutz. § 8 I 2 UWG verleiht den Betroffenen ebenfalls einen Unterlassungsanspruch für den Fall, dass eine unlautere Handlung noch nicht vorliegt jedoch droht. Dieser Anspruch kann im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Auch diese Verfahrensart hat den Zweck effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Der Aufwendungsersatz – Der Mahnbescheid als Alternative zur Klage

Richtet sich das Begehren des Betroffenen auf den Ersatz von Aufwendungen, die ihm durch die Abmahnung entstanden sind, kann er vor dem zuständigen Gericht klagen. Sinnvoll kann es jedoch sein, zuvor das gerichtliche Mahnverfahren zu beschreiten. Dieses Verfahren ist nur auf Ansprüche, die sich auf Geldzahlungen richten anwendbar. In Deutschland gibt es, mit wenigen Ausnahmen, ein zentrales Mahnverfahren. Es kommt ohne Klageerhebung und Urteil aus. Der Mahnende erhält bei erfolgreichem Verfahren einen Vollstreckungsbescheid, der einen Vollstreckungstitel darstellt. Geführt wird das Mahnverfahren durch einen Rechtspfeger oder vollständig automatisiert. Dieses Verfahren eignet sich besonders für unstreitige Ansprüche. Es ist zu dem mit erheblich geringeren Kosten und Aufwand verbunden.

Widerspricht der Schuldner noch bevor ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird, führt das zuständige Gericht dieses Verfahren als gewöhnliches Erkenntnisverfahren weiter.

Durch den offenen Handel innerhalb der EU können einige Verfahren immer wieder Auslandsbezug aufweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch der europäische Zahlungsbefehl i.S.d. EuMahnVO zu nennen. Es handelt sich ebenfalls um ein gerichtliches Mahnverfahren.

Wen trifft die Beweislast?

Grundsätzlich muss der Kläger, die für ihn günstigen Tatsachen einbringen und beweisen. Dieser Grundsatz gilt in jedem Fall für das Erkenntnisverfahren. Für den vorläufigen Rechtsschutz muss der Kläger die Möglichkeit einer Rechtsverletzung lediglich plausibel begründen, diese also glaubhaft machen. Im Mahnverfahren muss der Anspruch nicht bewiesen werden. Es fndet keine Überprüfung statt, ob der geltend gemacht Anspruch auch tatsächlich besteht. Es werden keine Beweismittel verlangt. Aus diesem Grunde besteht für den Schuldner die Möglichkeit des Widerspruchs.

Zusammenfassung des Gerichtlichen Verfahren im Wettbewerbsrecht

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber für die Betroffenen von unlauteren Handlungen anderer Marktteilnehmer, eine Reihe von Möglichkeiten der gerichtlichen Auseinandersetzung vorgesehen hat. Unter Umständen ist jedoch ebenfalls gewissenhaft zu prüfen, ob nicht doch die Chance auf eine außergerichtliche Einigung besteht. Es lohnt sich in jedem Fall diese Möglichkeiten mit einem auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu besprechen. Gemeinsam kann dann entschieden werden welche Verfahrensart im vorliegenden Fall sinnvoll ist.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts