Die fehlende Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform kann abgemahnt werden.
Das hat das OLG München im Urteil vom 22.09.2016 zum Aktenzeichen 29 U 2498/16 herausgestellt und dabei das entgegenlautende Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. April 2016 aufgehoben.
Funktionsweise und Nutzen der OS-Plattform
Die Online-Streitbeilegungsplattform, wie die OS-Plattform in Gänze heißt, ist eine interaktive Website. Sie ist konzipiert als die zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer, wenn es darum geht, Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften außergerichtlich zu regeln. Neben allgemeinen Informationen über die Möglichkeiten außergerichtlicher Konfliktlösung gibt es für die Unternehmer wie auch für die Verbraucher die Möglichkeit, über ein Formular Beschwerden einzureichen und Unterlagen hochzuladen.
Die Beschwerden werden dann zu den jeweils zuständigen Stellen weiter geleitet. Bei diesen handelt es sich um die AS-Stellen nach der ADR-Richtlinie der EU. Die hierzu ergangene Verordnung (ODR-Verordnung) ist seit dem 09.01.2016 in Kraft. Sie verlangt, dass die entsprechenden Marktteilnehmer auf ihren Internetseiten leicht zugängliche Links mit Hinweisen zur OS-Plattform bereithalten.
Entscheidung des OG München zu fehlendem Link zur OS-Plattform
Im Verfahren vor dem OLG München hatte es das Landgericht noch als lässliche Sünde angesehen, wenn ein Online-Händler dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war. Das sah das OLG München anders und sprach dem Antragsteller den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3a UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 (im Folgenden: VO 524/2013) zu.
Die Verletzung der Verpflichtung auf den Hinweis zur OS-Plattform ist nach Meinung des Gerichts auch nach § 3a UWG und nicht nur nach § 5a UWG zu beurteilen. Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass hier nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links besteht. Damit geht die Verpflichtung aber über die bloße Information der Verbraucher hinaus. Daher war es für das Gericht auch irrelevant, ob im fraglichen Zeitraum in Deutschland bereits tatsächlich eine Online-Streitbeilegung durchgeführt werden konnte oder nicht.
Wenn der Link fehlt, sind nach Meinung des Gerichts auch die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3a UWG spürbar beeinträchtigt. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt. Die Folge davon aber wäre, dass die dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, nämlich die Online-Streitbeilegung zu fördern, nicht erfüllt werden würde. Diese Auslegung zieht das Gericht aus der Vorschrift in Art. 18 Satz 2 VO 524/2013. Darin wird nämlich gefordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.
Fazit und Auswirkungen für Online-Händler
Daraus folgt nun für die Praxis, dass, soweit noch nicht geschehen, die Internetauftritte darauf zu prüfen sind, ob sich hierauf nicht nur ein leicht zugänglicher Hinweis auf die Möglichkeiten der Online-Streitbeilegung findet, sondern auch darauf, ob hier ein entsprechender Link angebracht ist, der den Verbrauchern die Möglichkeit eröffnet, die entsprechende Seite aufzurufen und sich über die OS-Plattform kundig zu machen.
Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass auch auf Onlinemarktplätzen wie Amazon, eBay & Co. ein entsprechender Link durch den jeweiligen Verkäufer auszuweisen ist. Es genügt insofern nicht, wenn nur der Plattformbetreiber selbst einen solchen Link zur Verfügung stellt. Über eine aktuelle Entscheidung haben wir in diesem Blog-Beitrag berichtet.