In Bezug auf die Haftung für eine bestehende Urheberrechtsverletzung gilt es, grundsätzliche Aspekte zu unterscheiden:
Haftung als Täter
Eine Haftung als Täter der Urheberrechtsverletzung kommt ausschließlich dann in Betracht, sofern die Urheberrechtsverletzung auch tatsächlich von dem Adressaten der Abmahnung (Anschlussinhaber) begangen wurde. Voraussetzung für eine täterschaftliche Haftung ist insofern also ein vorsätzliches Handeln. Die Begehung der Urheberrechtsverletzung muss also bewusst geschehen. Wurde die Urheberrechtsverletzung nicht durch Anschlussinhaber begangen, trägt dieser allerdings eine sonstige Verantwortlichkeit, so kommt „lediglich“ eine Haftung als Störer in Betracht.
Folge der Täterhaftung ist es, dass sämtliche Ansprüche aus der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erfüllt werden müssen. Es sind insofern Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechtsanwalts- und vor allem – im Gegensatz zur Störerhaftung – auch Schadensersatzansprüche zu erfüllen.
Haftung als Störer
Störer ist also derjenige, der die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat, dem allerdings eine Mitwirkungshandlung an der Urheberrechtsverletzung zuzurechnen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Anschlussinhaber mit der Nutzung des Anschlusses durch Dritte einverstanden erklärt. Sofern der Anschlussinhaber also dritten Personen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet und gleichzeitig keine Belehrung über bestehende Verbote ausspricht. Begehen diese dritten Personen nunmehr eine Rechtsverletzung, kann der Anschlussinhaber als Störer haften. Aber auch Plattformbetreiber können als Störer haften, sofern diese ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
Im Rahmen der Störerhaftung sind die zu erfüllenden Ansprüche begrenzt. Schadensersatz wird ausschließlich geschuldet, wenn hinsichtlich der Rechtsverletzung ein vorsätzlich Verhalten gegeben ist. Aber auch die Unterlassungserklärung bedarf in Bezug auf eine Störerhaftung einer erheblichen Modifizierung.
Haftungsausschluss
Wurde die Urheberrechtsverletzung nicht durch die entsprechende Person begangen und hat diese auch keine sonstigen Überwachungs- und/oder Belehrungspflichten verletzt, kann eine Haftung vollständig ausgeschlossen werden.
In diesem Zusammenhang müssen weder Unterlassungs- noch Kostenerstattungsansprüche erfüllt werden.
Haftungsformen am Beispiel Filesharing
Für eine Filesharing-Abmahnung haftet grundsätzlich ausschließlich derjenige vollumfänglich, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Anschlussinhaber erhält allerdings vorerst die Abmahnung.
Hat der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung auch selbst begangen, ist eine täterschaftliche Haftung gegeben.
Wurde die Urheberrechtsverletzung allerdings nicht von dem Anschlussinhaber begangen, ist eine ggf. bestehende Störerhaftung zu prüfen. Eine Stöterhaftung ist gegeben, wenn ein WLAN-Netzwerk besteht und dieses nicht ausreichend gegen den Zugriff Dritter von außen gesichert ist. Aber auch dann, wenn dritte Personen den Anschluss nutzen, der Anschlussinhaber diese allerdings nicht belehrt hat. In diesem Zusammenhang ist ein Verbot in Bezug auf die Teilnahme an Tauschbörsen auszusprechen. Trifft eine dieser Alternativen zu, ist eine Störerhaftung gegeben, die zur Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche in begrenztem Umfang verpflichtet.
Wurde die Urheberrechtsverletzung nicht durch den Anschlussinhaber begangen und hat dieser auch die notwendigen Sicherungsvorkehrungen vorgenommen und ist den Belehrungspflichten nachgekommen, kann eine Haftung ausgeschlossen werden. Zu den erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zählen hinsichtlich des Betiebes eines WLAN-Netzwerkes insbesondere die Wahl eines vom Lieferzustand abweichenden, alphanumerischen Passwortes und die Ausstattung des Routers mit dem zum Zeitpunkt des Kaufs des Routers gängigen Verschlüsselungsverfahren (WEP, WPA, WPA2). Darüber hinaus können weitere Sicherungsvorkehrungen, wie beispielsweise das Einrichten von Benutzerkonten oder die Sperrung von Ports innerhalb des Routers erforderlich sein.
Die Rechtsprechung hat gerade in Bezug auf das Filesharing, beispielsweise hinsichtlich der Begehung von Urheberrechtsverletzungen durch Kinder, vielerlei Grundsatzentscheidungen getroffen. Eine Haftung der Eltern für die Urheberrechtsverletzung durch das minderjährige Kind ist nach aktueller Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen, sofern einer Belehrung gegenüber der Kinder erfolgt ist.
Haftungsformen des Plattformbetreibers
Ein Website-/Plattformbetreiber haftet für die eigenen Inhalte, die auf seiner Plattform begangen werden, grundsätzlich vollständig. Etwas anderes gilt, sofern die Inhalte auf der Plattform nicht die des Plattformbetreibers sind und er sich diese auch nicht zu eigen macht.
Stellen beispielsweise Mitglieder einer Plattform eigene Inhalte ohne den Einfluss des Plattformbetreibers ein, haftet der Plattformbetreiber nicht, sofern er sich diese Inhalte nicht zu Eigen macht, er sich die Inahlte also nicht als eigene zurechnen lassen wird. Wann ein Zueigenmachen vorliegt, ist stets anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen.