Urheberrecht · Haftung · Abmahnung
Haftungsformen im UrheberrechtTäter, Teilnehmer, Störer und Plattformen
Wer haftet für ein fremdes Foto auf einer Website, einen Filesharing-Vorwurf oder Inhalte auf einer Plattform? Im Urheberrecht ist entscheidend, wer die Rechtsverletzung begangen oder rechtlich zurechenbar mitverursacht hat und welche Anspruchsgrundlage tatsächlich greift.
Täterhaftung, Teilnehmerhaftung und Störerhaftung unterscheiden sich wesentlich. Für Unternehmen und digitale Dienste gelten zusätzlich besondere Regeln. Dieser Ratgeber erklärt, wann Unterlassung, Schadensersatz oder möglicherweise gar keine Haftung in Betracht kommen.
Stand: 8.10.2026 · Kanzlei Wrase, Hamburg
Kurzantwort: Wer selbst rechtswidrig ein Werk nutzt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadensersatz haften. Wer eine fremde Verletzung bewusst unterstützt, kann als Teilnehmer verantwortlich sein. Die klassische Störerhaftung setzt besondere Pflichtverletzungen voraus. Für Internetzugangs- und Plattformdienste sind heute außerdem DDG, Digital Services Act und UrhDaG zu beachten.
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Kanzlei Wrase · Am Kaiserkai 69 · 20457 Hamburg
Eigenen Upload, bewusste Beteiligung und bloße Vermittlung voneinander unterscheiden.
Lizenzen, Unternehmensrolle und spezielle Regeln für Diensteanbieter prüfen.
Unterlassung, Schaden, Auskunft und Abmahnkosten getrennt bewerten.
Welche Haftungsformen gibt es im Urheberrecht?
Nicht jede Person, die mit einer Urheberrechtsverletzung in Verbindung gebracht wird, haftet in gleicher Weise. Ob Unterlassung, Schadensersatz oder andere Ansprüche bestehen, hängt von der eigenen Handlung, einer bewussten Beteiligung, gesetzlichen Sonderregeln und der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab.
Im Kern unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Täterhaftung, Teilnehmerhaftung und einer unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Störerhaftung. Hinzu kommen besondere Regeln für Unternehmen, Internetzugangsvermittler, Hostingdienste und Plattformen. Keine dieser Kategorien ersetzt die Prüfung, ob das behauptete Urheberrecht überhaupt besteht oder eine Nutzungserlaubnis vorliegt.
| Haftungskategorie | Typische Konstellation | Rechtliche Folge |
|---|---|---|
| Täter | Ein Werk wird selbst unberechtigt hochgeladen oder verbreitet. | Unterlassung kann unabhängig vom Verschulden bestehen; Schadensersatz setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. |
| Teilnehmer | Eine fremde Rechtsverletzung wird wissentlich angestiftet oder unterstützt. | Bei nachweisbarer Beteiligung können eigene Ansprüche entstehen; bloße technische Mitwirkung genügt nicht stets. |
| Störer | Eine fremde Rechtsverletzung wird zurechenbar ermöglicht und zumutbare Pflichten werden verletzt. | In geeigneten Fallkonstellationen kommen Abwehransprüche in Betracht, nicht automatisch Schadensersatz aus Täterschaft. |
| Gesetzlich besonders geregelte Dienste | Internetzugangsvermittlung, Hosting oder bestimmte Upload-Plattformen. | DDG, DSA oder UrhDaG können die Verantwortlichkeit speziell regeln. |
Merksatz: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Abmahnkosten folgen unterschiedlichen Voraussetzungen. Eine bloße Nennung als Anschlussinhaber, Geschäftsführer oder Plattformbetreiber beantwortet die Haftungsfrage noch nicht.
Welche Vorschriften regeln die Urheberrechtshaftung?
Ausgangspunkt sind die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber und anderen Rechteinhaber, insbesondere § 16 UrhG (Vervielfältigung) und § 19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung). Bei Fotos kann auch § 72 UrhG maßgeblich sein. Vor jedem Haftungsvorwurf müssen geschütztes Material, Rechteinhaberschaft, konkrete Nutzung und Lizenzlage geklärt werden.
Die wesentlichen zivilrechtlichen Ansprüche ergeben sich aus § 97 UrhG. Absatz 1 regelt Beseitigung und Unterlassung; Absatz 2 den Schadensersatz bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Rechtsverletzung. § 97a UrhG enthält Anforderungen an die Abmahnung. Auskunftsansprüche, insbesondere nach § 101 UrhG, haben zusätzliche Voraussetzungen.
Bei arbeitsteiligen Handlungen und fremden Inhalten sind außerdem die Beteiligungsregeln des BGB, § 99 UrhG und die besonderen Verantwortlichkeitsregeln digitaler Dienste relevant. Die rechtliche Einordnung darf deshalb nicht allein aus dem Schlagwort „Störerhaftung“ abgeleitet werden.
Täterhaftung: Wer selbst eine Urheberrechtsverletzung begeht
Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, wer die geschützte Nutzungshandlung selbst vornimmt oder eine Verletzung nach den Regeln der täterschaftlichen Zurechnung verantwortet. Das kann der Betreiber einer Website sein, der ein fremdes Foto ohne Erlaubnis einstellt, oder eine Person, die eine Datei in einer Tauschbörse selbst öffentlich zugänglich macht.
Die Verantwortlichkeit hängt nicht davon ab, ob mit der Nutzung unmittelbar Geld verdient wurde. Auch ein privater Upload kann fremde Rechte verletzen. Allerdings sind die Voraussetzungen einzelner Ansprüche getrennt zu prüfen: Für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG ist Verschulden nicht erforderlich. Ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG verlangt demgegenüber Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Für Schadensersatz können unter anderem der konkrete Lizenzmarkt und der Umfang der Nutzung wichtig sein. Eine angeblich feste Lizenzgebühr oder ein automatischer Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung ist nicht in jedem Fall gerechtfertigt.
Eine vertiefte Darstellung enthält der LAWST-Beitrag Schadensersatz bei unerlaubter Bildnutzung.
Teilnehmerhaftung: Anstiftung und Beihilfe
Teilnehmerhaftung setzt mehr voraus als die bloße Nähe zu einer fremden Verletzung. Wer einen anderen bewusst zu einer Urheberrechtsverletzung bestimmt oder diese vorsätzlich unterstützt, kann als Anstifter oder Gehilfe verantwortlich sein. Die zivilrechtliche Beteiligung knüpft insbesondere an § 830 Abs. 2 BGB an.
Ein Beispiel wäre die gezielte Beauftragung einer Veröffentlichung, obwohl der Beteiligte die fehlende Nutzungsberechtigung und die wesentlichen Umstände der fremden Verletzung kennt. Anders kann es liegen, wenn ein technischer Dienstleister lediglich neutralen Speicherplatz bereitstellt oder eine Person ohne entsprechende Kenntnis eine untergeordnete Hilfstätigkeit ausführt.
Für die Haftungsprüfung müssen die konkrete Mitwirkung, die Kenntnis und gegebenenfalls der Beteiligungsvorsatz festgestellt werden. Wer nur eine Datei transportiert oder einen Zugang bereitstellt, haftet nicht schon deshalb als Gehilfe.
Für Agenturen und Dienstleister: Freigaben, Auftragsumfang und Lizenzkette sollten dokumentiert werden. Die Frage der Teilnehmerhaftung ist aber von einer möglichen eigenen täterschaftlichen Handlung und von Unternehmenshaftung nach § 99 UrhG zu unterscheiden.
Störerhaftung im Urheberrecht: Wann besteht sie noch?
Die Störerhaftung ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Form der Verantwortlichkeit für bestimmte mittelbare Beiträge zu fremden Rechtsverletzungen. Sie setzt nach ihren herkömmlichen Grundsätzen insbesondere einen willentlichen und adäquat ursächlichen Beitrag sowie die Verletzung zumutbarer Verhaltens- oder Prüfpflichten voraus. Eine bloße theoretische Einflussmöglichkeit genügt nicht.
Störerhaftung ist keine allgemeine Ersatzkategorie für jeden, der nicht als Täter identifiziert werden kann. Sie führt nach diesen Grundsätzen nicht ohne Weiteres zu Schadensersatz wegen eigener Täterschaft. Zudem haben gesetzliche Haftungsprivilegien und besondere Ansprüche für Internetzugangs- und Plattformdienste ihren Anwendungsbereich erheblich verändert.
Als Beispiel für eine besondere mittelbare Verantwortlichkeit hat der BGH bei Domainregistraren strenge Voraussetzungen entwickelt, unter denen nach konkretem Hinweis und erfolgloser vorrangiger Inanspruchnahme anderer Beteiligter eine Sperrmaßnahme in Betracht kommen kann (BGH, Urteil vom 15.10.2020, I ZR 13/19). Die Übertragung auf andere Anbieter verlangt jeweils eine gesonderte Prüfung.
Wichtig für die aktuelle Rechtslage: Bei Internetzugangsvermittlern sind insbesondere §§ 7 und 8 DDG einschlägig; für Hostingdienste gilt der Digital Services Act, und für bestimmte Online-Inhaltedienste das UrhDaG. Die ältere pauschale Aussage „Anschlussinhaber und Plattformen haften als Störer“ ist deshalb nicht zutreffend.
Wann scheidet eine urheberrechtliche Haftung aus?
Eine Abmahnung kann unbegründet sein, wenn kein geschütztes Werk betroffen ist, der Abmahnende die geltend gemachten Rechte nicht besitzt, eine ausreichende Nutzungserlaubnis vorliegt oder sich die beanstandete Handlung nicht nachweisen lässt. Auch eine fehlende rechtliche Zurechnung kann dazu führen, dass einzelne Ansprüche ausscheiden.
Die bloße Tatsache, dass jemand einen Internetanschluss unterhält, eine Gesellschaft leitet oder einen Online-Dienst betreibt, beweist für sich allein keine eigene Urheberrechtsverletzung. Umgekehrt genügt der Hinweis, man habe den Inhalt nicht persönlich hochgeladen, nicht in jedem Fall, um sämtliche Ansprüche auszuschließen. Besondere Unternehmens- oder Diensteanbieterregeln können relevant sein.
Entscheidend ist deshalb eine konkrete Prüfung des Nutzungsvorgangs und der geltend gemachten Rechtsfolgen. Insbesondere im Prozess können Darlegungslasten darüber bedeutsam werden, wer ein Gerät oder einen Anschluss tatsächlich genutzt hat.
Haften Unternehmen für Handlungen ihrer Mitarbeiter oder Agenturen?
Bei betrieblichen Veröffentlichungen stehen häufig mehrere Verantwortliche im Raum: Die Agentur gestaltet den Beitrag, Beschäftigte veröffentlichen ihn und das Unternehmen nutzt ihn geschäftlich. Daraus folgt nicht automatisch dieselbe Haftung aller Beteiligten.
Nach § 99 UrhG kann der Rechteinhaber bestimmte Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 UrhG gegen den Inhaber eines Unternehmens richten, wenn ein Arbeitnehmer oder Beauftragter bei seiner Tätigkeit ein geschütztes Recht widerrechtlich verletzt. Die Vorschrift betrifft insbesondere Abwehr- und Beseitigungsansprüche, begründet aber nicht allein schon einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG gegen den Unternehmensinhaber.
Ob daneben eine eigene täterschaftliche Beteiligung, eine Zurechnung nach anderen Vorschriften oder Schadensersatzhaftung besteht, ist gesondert zu prüfen. Auch die Frage, welche Person tatsächlich für die Beschaffung und Kontrolle der Rechte verantwortlich war, kann wichtig werden.
Website oder Shop des Unternehmens
Prüfen, wer Bilder und Videos eingestellt hat, welche Rechte für die geschäftliche Nutzung vorlagen und wer Veröffentlichungen steuert.
Externe Agentur oder Freelancer
Auftrag, Freigaben und Lizenzen sichern. Vertragliche Haftungs- oder Freistellungsregeln zwischen Unternehmen und Agentur beseitigen Ansprüche Dritter nicht automatisch.
Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers und sekundäre Darlegungslast
Bei Filesharing-Abmahnungen wird häufig zunächst ein Internetanschluss ermittelt. Der Anschlussinhaber ist aber nicht schon wegen der ermittelten IP-Adresse zwangsläufig Täter der behaupteten Rechtsverletzung. Zu unterscheiden sind die technische Zuordnung, die tatsächliche Nutzung und die prozessualen Anforderungen an den Vortrag.
Die Rechtsprechung kennt unter bestimmten Voraussetzungen eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Kommen andere selbstständige Nutzer als Täter ernsthaft in Betracht, spielt die sogenannte sekundäre Darlegungslast eine wichtige Rolle. Welche zumutbaren Nachforschungen und Angaben erforderlich sind, hängt von den Umständen ab.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 klargestellt, dass der Schutz der Familie die zivilprozessualen Folgen unterlassenen Vortrags nicht generell ausschließt. Es darf deshalb weder eine automatische Haftung wegen der Anschlussinhaberschaft noch eine automatische Entlastung durch die bloße Behauptung anderer Nutzer angenommen werden.
Eine Prüfung sollte daher neben Ermittlungsunterlagen und Abmahnschreiben die tatsächlichen Nutzer, mögliche Zugriffsmöglichkeiten und belegbare Besonderheiten der konkreten Ermittlung erfassen.
Spezielle Verteidigungsfragen behandelt der LAWST-Ratgeber Filesharing-Abmahnung erhalten.
Internetzugang und WLAN: DDG statt pauschaler Störerhaftung
Für Anbieter, die Nutzern den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, gelten besondere gesetzliche Regeln. § 7 DDG verweist auf die Verantwortlichkeitsregeln der EU-Verordnung 2022/2065 (Digital Services Act). Wer unter die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung für die reine Durchleitung fällt, ist nach § 7 Abs. 3 DDG grundsätzlich nicht wegen der Rechtsverletzung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung sowie die entsprechenden Anspruchsdurchsetzungskosten in Anspruch zu nehmen.
Der Rechtsschutz wird dadurch aber nicht vollständig ausgeschlossen. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 8 DDG kann ein Rechteinhaber vom betroffenen Zugangsvermittler eine zumutbare und verhältnismäßige Sperrung verlangen, wenn ihm keine andere Abhilfemöglichkeit bleibt. Für diesen Sperranspruch bestehen eigene Kostenregeln.
Diese Bestimmungen sind nicht mit einer eigenen Rechtsverletzung durch die Person zu verwechseln, die einen Anschluss tatsächlich für einen rechtswidrigen Upload verwendet. Auch WLAN-Betreiber, Familienanschlüsse und professionelle Zugangsvermittler dürfen nicht pauschal gleichbehandelt werden.
Abgrenzung: Zugang vermitteln, fremde Inhalte speichern und selbst geschützte Werke veröffentlichen sind verschiedene technische und rechtliche Rollen. Die einschlägige Verantwortlichkeit richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung.
Haftung von Hostingdiensten und Upload-Plattformen nach DSA und UrhDaG
Speichert ein Hostingdienst Inhalte seiner Nutzer, kann unter den Voraussetzungen von Art. 6 Digital Services Act eine Haftungsprivilegierung eingreifen. Dabei kommt es insbesondere auf tatsächliche Kenntnis und eine zügige Reaktion auf hinreichend konkrete Hinweise an. Art. 16 DSA sieht Melde- und Abhilfeverfahren für Hostingdienste vor.
Für bestimmte gewinnorientierte Online-Inhaltedienste, die in großem Umfang urheberrechtlich geschützte Uploads organisieren und öffentlich zugänglich machen, gilt dagegen das besondere Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Dieses Gesetz regelt die Verantwortlichkeit für öffentliche Wiedergabe, Lizenzierungsbemühungen und Blockierungspflichten. § 1 Abs. 3 UrhDaG schließt für erfasste Dienste die Berufung auf das Hostingprivileg aus Art. 6 Abs. 1 DSA in diesem Bereich aus.
Nicht jeder Dienst fällt unter das UrhDaG. § 3 UrhDaG nennt beispielsweise Online-Marktplätze ausdrücklich als nicht erfasste Dienste. Für einen normalen Shop, einen Videohost und eine große Upload-Plattform können deshalb unterschiedliche Regelungen gelten.
Ob ein Hinweis eine hinreichende Kenntnis begründet und welche Maßnahmen verlangt werden dürfen, hängt von Inhalt, Funktion und gesetzlichen Voraussetzungen ab. Ein pauschales Versprechen, jede Meldung müsse automatisch zur Löschung oder zum Schadensersatz führen, wäre ebenso falsch wie eine generelle Haftungsfreiheit der Plattform.
Welche Haftungsform führt zu Unterlassung, Schadensersatz und Kosten?
Der § 97 UrhG trennt zwischen Beseitigung und Unterlassung einerseits und Schadensersatz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit andererseits. Auch für eine Person, die unmittelbar gehandelt hat, muss deshalb die jeweilige Anspruchsvoraussetzung geprüft werden.
| Anspruch | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Unterlassung | Rechtsverletzung, Wiederholungsgefahr oder erstmals drohende Zuwiderhandlung; je nach Beteiligtenrolle besondere Voraussetzungen. |
| Schadensersatz | Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung und ein zurechenbarer Schaden. Die Lizenzanalogie ist eine mögliche Berechnungsmethode. |
| Auskunft | Gesonderte Anspruchsgrundlage und Tatbestandsvoraussetzungen, etwa nach § 101 UrhG; nicht jeder Adressat schuldet jede verlangte Information. |
| Abmahnkosten | Berechtigte und den Anforderungen des § 97a UrhG entsprechende Abmahnung; gegebenenfalls gesetzliche Gegenstandswertbegrenzung. |
Bei natürlichen Personen, die geschützte Werke nicht für gewerbliche oder selbstständige Zwecke verwendet haben und nicht bereits entsprechend zur Unterlassung verpflichtet waren, kann § 97a Abs. 3 UrhG eine Begrenzung des Gegenstandswerts für bestimmte Anwaltskosten vorsehen. Das ist kein pauschaler Schadensersatzdeckel.
Unterlassungserklärungen können zusätzlich eine eigene Vertragsstrafenpflicht begründen. Deshalb sollte jede Forderung einzeln und im Zusammenhang mit der behaupteten Haftungsrolle geprüft werden.
So prüft Kanzlei Wrase eine urheberrechtliche Abmahnung
Die konkrete Haftungsform lässt sich nicht zuverlässig anhand eines einzigen Schlagworts aus dem Abmahnschreiben bestimmen. Maßgeblich sind die behauptete Nutzung, vorhandene Rechte und die Rolle aller Beteiligten. Die Prüfung beginnt deshalb mit dem Sachverhalt und endet bei einer abgestimmten Reaktion.
- 01
Sachverhalt und Beteiligte klären
Wer hat welchen Inhalt hochgeladen, freigegeben, vermittelt oder lediglich zugänglich gemacht? Welche Beweise liegen vor?
- 02
Haftungsrolle und Ansprüche prüfen
Täter- oder Teilnehmerhandlung, mittelbare Pflichten, Unternehmenshaftung sowie Unterlassung, Schadensersatz und Kosten getrennt bewerten.
- 03
Vorgehen festlegen
Fristen beachten, erforderliche Belege sichern und eine passende außergerichtliche oder gerichtliche Reaktion abstimmen.
Ein früher Kontakt ist besonders sinnvoll, wenn eine kurze Frist läuft oder bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Die Kanzlei bewertet die rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsoptionen anhand des konkreten Falls.
Checkliste: Welche Unterlagen helfen bei der Haftungsprüfung?
- Vollständiges Abmahnschreiben mit Anlagen und Fristen
- Link, Screenshot und Zeitpunkt der beanstandeten Veröffentlichung
- Verträge, Lizenzen, Freigaben und Kommunikation mit Agenturen oder Dienstleistern
- Angaben zu tatsächlichen Uploads, Account- oder Anschlussnutzern
- Technische Ermittlungsdaten, soweit im Fall vorhanden und relevant
- Hinweise auf Meldungen, Sperrungen oder Löschungen bei Plattformen
- Frühere Unterlassungserklärungen oder Entscheidungen zur gleichen Nutzung
Diese Unterlagen ermöglichen eine konkrete Prüfung, ohne voreilig Angaben zu unterstellen. Im Streitfall sollten Tatsachen nachvollziehbar dokumentiert und nicht lediglich vermutet werden.
Anwaltliche Unterstützung bei unklarer Urheberrechtshaftung
Die Kanzlei Wrase in Hamburg berät bei urheberrechtlichen Abmahnungen, streitigen Bild-, Video- und Musiknutzungen sowie bei Fragen der Verantwortlichkeit von Unternehmen, Agenturen und digitalen Diensten. Je nach Sachlage steht die Verteidigung gegen unberechtigte Forderungen oder die Durchsetzung eigener Rechte im Vordergrund.
Für die erste Einordnung genügt zunächst eine kurze Beschreibung der behaupteten Verletzung und der gesetzten Frist. Anschließend lässt sich abstimmen, welche Dokumente für die weitergehende rechtliche Prüfung benötigt werden.

Vertiefende LAWST-Ratgeber und Rechtsprobleme
Dieser Beitrag erläutert die verschiedenen Haftungsrollen im Urheberrecht. Konkrete Abmahnungsarten, Lizenzschäden und die Durchsetzung von Rechten werden auf den jeweiligen LAWST-Spezialseiten vertieft.
Häufige Fragen zur Haftung im Urheberrecht
Was bedeutet Täterhaftung im Urheberrecht?
Täterhaftung betrifft die eigene, rechtlich zurechenbare Urheberrechtsverletzung. Unterlassung kann nach § 97 Abs. 1 UrhG auch ohne Verschulden bestehen; Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG erfordert Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Was unterscheidet Teilnehmerhaftung von Störerhaftung?
Teilnehmer haften wegen einer vorsätzlichen Anstiftung oder Beihilfe zur fremden Verletzung. Die klassische Störerhaftung betrifft unter besonderen Voraussetzungen mittelbare Beiträge und verletzte zumutbare Prüfpflichten. Für bestimmte Dienste gelten heute vorrangig DDG, DSA oder UrhDaG.
Haftet der Anschlussinhaber automatisch für Filesharing?
Nein. Die technische Zuordnung einer IP-Adresse ersetzt nicht die Prüfung, wer gehandelt hat. Im Prozess können aber eine tatsächliche Vermutung und die sekundäre Darlegungslast zu beachten sein. Auch zu anderen Anschlussnutzern müssen unter Umständen Angaben gemacht werden.
Kann ein Unternehmen haften, obwohl die Agentur das Foto veröffentlicht hat?
Das ist möglich. § 99 UrhG eröffnet bei Verletzungen durch Arbeitnehmer oder Beauftragte bestimmte Abwehransprüche gegen den Unternehmensinhaber. Ob zusätzlich Schadensersatzansprüche bestehen, muss getrennt geprüft werden.
Sind Internetanbieter noch als Störer haftbar?
Eine pauschale Störerhaftung von Internetzugangsvermittlern entspricht nicht der heutigen gesetzlichen Systematik. Für privilegierte Zugangsdienste gelten insbesondere § 7 DDG sowie unter besonderen Voraussetzungen der Sperranspruch nach § 8 DDG.
Muss eine Plattform jedes gemeldete Foto sofort löschen?
Nein, eine Meldung begründet nicht automatisch jeden behaupteten Anspruch. Es kommt auf die konkrete Rechtswidrigkeit, die Art des Dienstes, Kenntnis und die anwendbaren Regeln an. Relevant sind insbesondere DSA und für erfasste Upload-Dienste das UrhDaG.
Kann eine Abmahnung trotz fehlender eigener Täterschaft berechtigt sein?
Ja, je nach Fall können eine bewusste Beteiligung, gesetzliche Unternehmenshaftung oder besondere Abwehr- und Sperransprüche in Betracht kommen. Die konkrete Anspruchsgrundlage muss aber nachgewiesen werden.
Was sollte ich vor Abgabe einer Unterlassungserklärung tun?
Notieren Sie die Frist, sichern Sie Schreiben und Beweise und lassen Sie Rechtsverletzung, Verantwortlichkeit und den Umfang der begehrten Verpflichtung prüfen. Eine vorformulierte Erklärung kann weitreichende Vertragsstrafenfolgen haben.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
Gesetzliche Grundlagen: § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 99 UrhG, § 101 UrhG, § 830 BGB, § 7 DDG, § 8 DDG, § 1 UrhDaG sowie die Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA). Zur Filesharing-Darlegungslast: BVerfG, Mitteilung Nr. 25/2019; zur Störerhaftung eines Domainregistrars: BGH, Urteil vom 15.10.2020, I ZR 13/19. Maßgeblich ist die Rechtslage und Rechtsprechung des jeweiligen Einzelfalls.
Haftung im Urheberrecht rechtlich klären
Eine Abmahnung sagt noch nicht, ob und wofür Sie tatsächlich haften. Lassen Sie Ihre Rolle, die geltend gemachten Ansprüche und die möglichen nächsten Schritte prüfen.
