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Keine unmittelbare Angabe der Energieeffizienzklasse erforderlich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es bei der Angabe der Energieeffizienzklasse eines Elektrogeräts in einem Online-Shop nicht zwingend notwendig ist, dass diese Angabe in einem unmittelbarem und direktem Zusammenhang mit dem entsprechenden Gerät erfolgt.

Ausreichend ist bereits die Verlinkung mit einer gesonderten Internetseite, auf der sich die entsprechende Information und entsprechende Erläuterungen finden. Alles andere liefe dem Wortlaut der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie zuwider. Denn diese verlangt lediglich, dass die Effizienzklasse „bei“ dem Produkt und dem jeweiligen Preis anzugeben ist. Diesem Erfordernis wird auch durch eine Weiterleitung ausreichend genügt, da sich auch in dieser Konstellation der Verbraucher umfassend informieren könne.

Angabe der Energieeffizienzklasse: Sachverhalt zur Entscheidung

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist Betreiberin eines Online-Shops, in dem unter anderem auch Fernseher angeboten werden. Gegen Mitte des Jahres 2012 bewarb die Beklagte ein Fernsehgerät der Marke Samsung und zeigte aus diesem Grund ein Lichtbild des Fernsehers. Unmittelbar darunter befand sich eine verlinkte Webseite, die mit „Details zur Energieeffizienz“ beschrieben war. Mit entsprechender Betätigung dieses Links erfolgte eine Weiterleitung auf eine Internetseite, die neben detaillierten technischen Informationen zu dem Fernsehgerät auch dessen Energieeffizienzklasse enthielt.

Als Klägerin trat ein bundesweit agierender Verbraucherschutzverband auf. Dieser war der Ansicht, dass sich die Energieeffizienzklasse direkt auf der Hauptseite der Beklagten hätte finden lassen müssen. Denn ansonsten drohe eine Benachteiligung der Verbraucher. Weiter wurde ausgeführt, dass die streitgegenständliche Darstellungsweise im Vergleich zu anderen Wettbewerbern eine unlautere geschäftliche Handlung mit einem nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil darstellen würde. Gefordert wurde ein Unterlassen der Beklagten im Hinblick auf diese Art der Präsentation. Die Beklagte vertrat die Auffassung, zu einer unmittelbaren Angabe der Effizienzklasse nicht verpflichtet zu sein. Für jeden Verbraucher bestehe die Möglichkeit, sich durch Nutzung des Links umfassend zu informieren.

Energieeffizienzklasse muss nicht unmittelbar
bei dem Produkt dargestellt werden

Die Karlsruher Richter folgten der Argumentation der Beklagten und wiesen die Klage folgerichtig in vollem Umfang ab. Denn das in Rede stehende Verhalten der Betreiberin des Online-Shops stelle sich nicht als wettbewerbswidrig dar. Zwar verlange die entsprechende europäische Richtlinie, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerät dessen jeweilige Energieeffizienzklasse mit anzugeben sei. Diese Norm diene unstreitig dem Verbraucherschutz und solle weiter den Markt regulieren – so dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche grundsätzlich möglich seien.

Jedoch könne dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse auf der gleichen Webseite erfolgen müsse. Denn wenn das Interesse des Verbraucherschutzes durch eine unmittelbare Verlinkung zu den detaillierten Informationen gesichert sei, bedürfe es einer direkten Angabe auf der Hauptseite eben nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut der europäischen Richtlinie. Nach dieser sei es nur erforderlich, „bei“ jeglicher Werbung die Effizienzklasse mit anzugeben. So sei eine Angabe direkt am Produkt nicht erforderlich. Wäre es dem Gesetzgeber darauf angekommen, eine direkte Angabe verpflichtend zu machen, hätte er eine entsprechend strengere Regelung ohne Probleme treffen können. Stattdessen habe er den geltenden Wortlauft bewusst gewählt. Darüber hinaus verkenne der Kläger, dass die geforderte direkte Angabe nur beim Verkauf im Einzelhandel gefordert sei. In einem Online-Shop, wie im vorliegenden Fall von der Klägerin betrieben, würden diese Voraussetzungen nicht in gleicher Weise gelten. Hier reiche es in technischer Weise aus, wenn die Betreiber, wie im vorliegenden Fall, einen Link zu den geforderten Informationen bereitstellen.

Soweit der Kläger auf die neuere europäische Gesetzgebung sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verweise, führe dies aus seiner Sicht ebenfalls nicht weiter. Denn daraus folge lediglich, dass  es ab dem Jahr 2015 auch bei einem Verkauf über einen Online-Shop verpflichtend sei, dass die Energieeffizienzklasse im Rahmen des geforderten Produktdatenblattes unmittelbar beim Produkt mitgeteilt werde. Wie bereits oben erwähnt, stand hier jedoch auch ein Fall aus dem Jahr 2012 zur Entscheidung. Deshalb fände die entsprechende neuere Regelung keine Anwendung.

BGH, Urteil vom 04.02.2016, Az.: I ZR 181/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts