Zum Inhalt springen

LG Berlin: fehlende Datenschutzerklärung stellt Wettbewerbsverstoß dar

Zur rechtssicheren Gestaltung eines Onlineshops gehört es im allgemeinen, eine Datenschutzerklärung auszuweisen. Die Rechtsprechung bezüglich dieser Frage ist bislang uneinheitlich. Einige Gerichte sehen keinen wettbewerblichen Verstoß in einer fehlenden Angabe zum Datenschutz. Darunter befinden sich etwa das OLG München, das Kammergericht Berlin und das Landgericht Augsburg. Diese vertreten im Wesentlichen die Auffassung, das Bundesdatenschutzgesetz diene nicht dem Schutz des Wettbewerbs, sondern lediglich dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen Bürgers.

Uneinheitliche Rechtsprechung zur Pflicht einer Datenschutzerklärung

Andere Gerichte vertreten jedoch die Auffassung, der Betreiber einer Internetseite müsse sich nach den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) richten und eine Datenschutzerklärung auf seiner Website ausweisen, da dieser andernfalls sowohl ordnungs- als auch wettbewerbswidrig handele (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.13, Az.: 3 U 26/12, OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.12, Az.: 6 U 38/11, OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.07, Az.: 2 U 132/06).

LG Berlin: fehlende Datenschutzerklärung = Wettbewerbsverstoß

In einer neuen Entscheidung hat sich auch das Landgericht Berlin dieser Rechtsmeinung angeschlossen. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung hat es nun entschieden, dass der Betreiber einer Website gegen die Vorschrift des § 13 TMG verstoße, wenn er keine Datenschutzerklärung bereithalte. Auslöser des Rechtsstreits war ein Immobilienmakler, der auf seiner Webseite datenschutzrechtliche Hinweise anzubringen versäumt hatte. Die Seite war so gestaltet, dass Besucher per Kontaktformular Kontakt zum Anbieter aufnehmen konnten und dabei ihre Daten angeben sollten.

Für Aufsehen in Fachkreisen hat diese Entscheidung deshalb gesorgt, weil sie sich gegen die bisherige Rechtssprechung aus Berlin (siehe oben) gestellt hat.
Ob sich das Kammergericht Berlin in der Folgezeit der landgerichtlichen Auffassung anschließen wird, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung ist jedoch erst einmal rechtkräftig.

In derselben Entscheidung des LG Berlin wurde nicht nur die Maklerfirma als GmbH zur Angabe der Datenschutzerklärung verurteilt. Vielmehr betrag es den Geschäftsführer in Person. Damit folgte das LG Berlin dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hatte erst im Jahre 2014 die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH stärker eingeschränkt. Demnach hafte persönlich nur, wer die Verletzung einer Norm persönlich begangen habe. Es genüge bereits, so das Gericht, dass der Verstoß dem Geschäftsführer nach allem Anschein zuzurechnen sei (BGH, Urteil vom 18.06.14, Az.: I ZR 242/12).

Im Hinblick auf die Art und Größe der Firma hat das LG Berlin diese Voraussetzungen als gegeben angesehen.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 12.02.2015, Az.: 16 O 504/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen