Zum Inhalt springen

OS-Link Abmahnung: nicht klickbarer Link zur OS Plattform

Haben auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen des Links zur OS-Streitbeilegungsplattform (sog. OS-Link) erhalten?

Eine solche Abmahnung ist leicht zu vermeiden. Es ist schlicht und ergreifend eine allgemeine Klausel mit dem entsprechenden Link einzufügen. Äußerst wichtig ist dabei, dass der Link zur OS-Plattform tatsächlich auch klickbar ist. In nicht wenigen Abmahnungen geht es schließlich lediglich um diesen einen Aspekt, die fehlende Klickbarkeit.

Pflicht zum Ausweis des OS-Links zur OS-Streitbeilegungsplattform

Die Pflicht zum Ausweis des Links gründet in einer europäischen Rechtsvorschrift, die sog. ODR-Verordnung (Verordnung EU 524/2013).

Seit dem 15.2.2016 stellt die EU eine Plattform bereit, auf der Verbraucher Beschwerden einreichen können, wenn Onlineshops die Leistungen nicht zufriedenstellend erbringen.

Die Krux an dem Ganzen ist, dass eine Teilnahme eines einzelnen Onlineshops an dem von der EU bereitgestellten Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtend ist. Dennoch sind Onlineshops verpflichtet, über diese Möglichkeit zu informieren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 14 der ODR Verordnung. Darin heißt es

(1)   In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

(…)

Die Pflicht zum Ausweis des OS-Links stellt demnach eine weitere, wesentliche Informationspflicht für Shopbetreiber dar.

Aber nicht nur Websitebetreiber an sich, auch dem einzelnen Verkäufer auf den diversen Verkaufsplattformen eBay, Amazon & Co. obliegt diese Verpflichtung.

In mehreren landgerichtlichen Verfahren wurde bereits festgestellt, dass der fehlende oder nicht klickbare Link einen Wettbewerbsverstoß dargestellt, der im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geahndet werden kann: beispielsweise LG Bochum, 9.2.2016, Az.: I-14 O 21/16; OLG München, Urteil vom 22.9.2016, Az.: 29 U 2498/16; OLG Koblenz, Urteil vom 25.1.2017, Az. 9 W 426/16, OLG Hamburg, Beschluss vom 26.4.2018, Az.: 3 W 39/18.

Abmahnungen wegen fehlendem Link zu OS-Plattform

Einhergehend mit den Abmahnungen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Gegenstand der Abmahnung sind zudem Rechtsanwaltsgebühren, die -je nach Kanzlei- nach Streitwerten von 3.000, – € bis 10.000, – € berechnet werden. Allein der Umstand, dass der OS-Link entweder nicht vorhanden, oder aber lediglich nur nicht anklickbar ist, verursacht demnach Kosten von mindestens 334,75 € bis hin zu 887,03 €.

Aktuell sprechen vermehrt folgende Kanzleien Abmahnung wegen eines fehlenden oder nicht klickbaren OS-Links zur entsprechenden Plattform aus: