Wesen und Funktion einer Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht
Was Sie wissen und beachten sollten wird nachfolgend erläutert. Angemerkt werden soll bereits zu Beginn dieses Beitrags, dass eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung niemals ohne juristische Prüfung abgegeben werden soll. Nahezu jeder Unternehmer hat schon mal eine Abmahnung erhalten oder spielt mit dem Gedanken, einen Mitbewerber abzumahnen. Denn die Abmahnung erledigt mittlerweile über 90 % der Wettbewerbsstreitigkeiten. Wesentlicher Bestandteil der Abmahnung wiederum ist das Verlangen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Doch was ist überhaupt eine Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung?
Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, der Unterlassungsschuldner – kurz Schuldner, die konkret benannte und eindeutig charakterisierte Verletzungsform bzw. Verletzungshandlung zu unterlassen. Dabei muss sie einen ernsthaften Unterlassungswillen erkennen lassen. Sie darf also zumindest grundsätzlich nicht befristet und bedingt sein. Daneben verspricht der Abgemahnte regelmäßig dem Abmahnenden, dem Unterlassungsgläubiger – kurz Gläubiger, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an diesen zu zahlen.
Wozu dient eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung?
Die richtig formulierte Unterlassungserklärung beseitigt bei einem Wettbewerbsverstoß zunächst die Wiederholungsgefahr, sodass der Gläubiger keine Unterlassungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Gericht erwirken kann. Somit spart einerseits der Schuldner einen kostspieligen Rechtsstreit. Andererseits entgeht der Gläubiger dem Kostenrisiko des § 93 ZPO bei einem sofortigen Anerkenntnis.
Nur Gewinner bei einer wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung?
Das klingt als gebe es nur Gewinner bei einer Unterlassungserklärung. Sofern die konkret benannte und eindeutig charakterisierte Verletzungsform bzw. Verletzungshandlung genau dem Unterlassungsanspruch des Abmahnenden entspricht und daneben die geforderte Vertragsstrafe tatsächlich angemessen ist, mag das zutreffen.
Jedoch genau hier liegen regelmäßig die Fallstricke.
Verletzungshandlung
Ob die geforderte Verletzungsform bzw. Verletzungshandlung dem Unterlassungsanspruch entspricht, ist für den juristischen Laien kaum einzuschätzen. Gerade hier bedarf es der Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung. Zudem können durch die Unterlassungserklärung neben der Unterlassungspflicht auch in gewissem Umfang Handlungspflichten zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustands wie zum Beispiel dem Entfernen unzulässiger Werbung gehören.
Angemessene Vertragsstrafe?
Die Angemessenheit einer Vertragsstrafe beurteilen der Abmahnende und der Abgemahnte oft unterschiedlich. Üblich ist zwar eine betragsmäßig bestimmte Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, jedoch kann sie auch in das Ermessen des Gläubigers mit der Möglichkeit der Überprüfung der Angemessenheit durch das zuständige Gericht gestellt werden (sogenannter Hamburger Brauch). Allerdings fallen bei einer solchen Überprüfung Gerichtskosten an.
Ernsthafter Unterlassungswille
Wegen des geforderten ernsthaften Unterlassungswillens darf die Unterlassungserklärung weder befristet noch von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Ausgenommen davon ist die auflösende Bedingung, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens werde durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung allgemein verbindlich und zweifelsfrei geklärt.
Üblich ist auch die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“.
Verschulden und Erfüllungsgehilfen
Sofern der Schuldner neben der einseitigen Erklärung, die Verletzungshandlung zu unterlassen auch für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verspricht, was regelmäßig erforderlich ist um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wird sein Verschulden bei einer Zuwiderhandlung gesetzlich vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zudem hat der Abgemahnte sogar das Verschulden von Erfüllungsgehilfen, also von Mitarbeitern und Gehilfen, zu vertreten (§ 278 BGB).
Ablehnung der Unterlassungserklärung sinnvoll?
Durch die soeben erwähnten Verschuldensregeln und das damit verbundene Risiko kann es für den Abgemahnten wirtschaftlich sinnvoller sein, die Unterlassungserklärung nicht abzugeben und eine einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen und sodann eine sogenannte Abschlusserklärung abzugeben. Denn in jenem Fall haftet er nur für eigenes Verschulden und nicht für das von Erfüllungsgehilfen. Letztlich mag der Abgemahnte gerade aus Wettbewerbsgründen eher an die Staatskasse ein Ordnungsgeld zahlen als an den Abmahnenden eine Vertragsstrafe.