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Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben werden

Die Angabe des Grundpreises von Bedarfsgütern, die in unterschiedlichen Verpackungseinheiten angeboten werden, ist allgemein bekannt. Wer einen Joghurt, ein Getränk oder Nudeln kauft, sieht neben dem Endpreis der betreffenden Verpackung den Grundpreis pro kg, 100 g oder 1 l.

Dies ist seit einigen Jahren vorgeschrieben, um den Verbrauchern den Preisvergleich bei unterschiedlichen Verpackungsgrößen zu erleichtern. Im Normalfall steht der Grundpreis relativ nah beim Endpreis („in unmittelbarer räumlicher Nähe“), weil dies die deutsche Preisangabenverordnung (PAngV) ursprünglich vorsah. Diese Vorschrift ist aber nicht mehr europarechtskonform, wie das Oberlandesgericht Hamburg entschied.

Das Prinzip der Grundpreisangabe

Grundsätzlich ist die Grundpreisangabe wertvoll, weil sonst Verbraucher die Preise verschiedener Verpackungsgrößen mit der Verpackungsmenge verrechnen müssten. Sie bleibt auch nach wie vor gültige Vorschrift. Beide Preisangaben (Grund- und spezieller Verpackungspreis) stehen auf der Verpackung des betreffenden Produkts und in der Regel auch auf den Preisschildern der Paletten oder einer von der Decke abgehängten Kennzeichnung des betreffenden Marktes.

Wichtig für den vorliegenden Fall: Auch in der Werbung für ein Produkt (offline und online) ist der Grundpreis anzugeben. Zu diesem gehören der Preis pro Mengeneinheit und die Umsatzsteuer sowie eventuelle sonstige Bestandteile, mithin also der Endpreis für den privaten Verbraucher pro definierter Mengeneinheit in Gramm, Kilogramm, Milliliter oder Liter. Anzugeben ist der Grundpreis bei

  • Produkten in offenen Verpackungen,
  • Waren in Fertigpackungen sowie
  • Produkten, in Einheiten ohne Umhüllungen.

Wenn die Waren nicht nach ihrem Gewicht, dem Volumen, der Fläche oder Länge verkauft werden, sondern beispielsweise als Stück oder Paar, darf die Angabe des Grundpreises entfallen. Nun schrieb die deutsche PAngV in ihrem § 2 Absatz 1 vor, dass der Grundpreis zum Endpreis unmittelbar „in räumlicher Nähe“ darzustellen ist.

Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil vom 25.6.2020 entschieden, dass es auf die unmittelbare räumliche Nähe zum Endpreis bei der Grundpreisangabe nicht ankommt, sondern dass diese Vorschrift inzwischen nicht mehr europarechtskonform ist (Az.: 3 U 184/19).

Geklagt hatte ein eingetragener Verein gegen eine Händlerin, die ihre Produkte auf „Google Shopping“ offeriert. Auch im Onlinehandel ist die Grundpreisangabe vorgeschrieben. Die Beklagte hatte den Grundpreis bei ihrer Onlinewerbung nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben.

Zunächst hatte der Verein als Kläger eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirken können, wogegen die Beklagte Widerspruch erhob. Diesen Widerspruch wies die KfH 16 (Kammer für Handelssachen) zurück. Daraufhin legte die Beklagte beim Oberlandesgericht Hamburg Berufung ein, das ihre Auffassung bestätigte.

Es ist mit Stand 2021 der § 2 Absatz 1 PAngV europarechtskonform auszulegen. Dies bedeutet, dass das Merkmal der „unmittelbaren Nähe“ einer Grundpreisangabe zum Endpreis nicht mehr zwingend ist. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Hamburger Richter ist die EU- Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG. Diese verzichtet auf die betreffende Voraussetzung.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts