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Telefonwerbung: Änderung bezogen auf die Einwilligung 

Seit dem 01.10.2021 schreibt der neue § 7a UWG vor, dass die Einwilligung eines Kunden in Telefonwerbung dokumentiert werden muss. Der Anbieter muss diese Dokumentation fünf Jahre lang aufbewahren.

Gesetzliche Grundlage für die Änderung

Am 17.08.2021 wurde die Verabschiedung eines neuen „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, das seit dem 01.10.2021 in Kraft ist.

Es enthält als Vorschriften für Aktivitäten hinsichtlich der Telefonwerbung im Direktmarketing den komplett neuen § 7a UWG sowie eine Ergänzung des schon bestehenden § 20 UWG. § 7a UWG schreibt vor, dass Firmen, die Verbraucher zum Zweck der Telefonwerbung anrufen (lassen), sich zunächst hierfür die ausdrückliche Einwilligung erteilen lassen müssen. Wenn der Verbraucher zustimmt, ist diese Zustimmung zeitgleich zu dokumentieren und fünf Jahre lang aufzubewahren (§ 7a UWG Absatz 2 Satz 1).

§ 20 Absatz 3 UWG schreibt vor, dass die Dokumentation den zuständigen Verwaltungsbehörden auf Verlangen vorzulegen ist. Zudem regelt § 20 UWG, was unter Ordnungswidrigkeiten fällt und welche Bußgelder zu verhängen sind. Ordnungswidrigkeiten sind demnach:

  • Telefonwerbung – auch mit einer automatischen Anrufmaschine – ohne die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers
  • die unvollständige Dokumentation und/oder Aufbewahrung der Einwilligung
  • die fehlende Herausgabe der Dokumentation an die zuständige Behörde (auch im Sinne von § 8b Absatz 3, § 4b Absatz 1 Unterlassungsklagengesetz)
  • der Verstoß gegen mit dem Unterlassungsklagengesetz verbundenen Rechtsverordnungen, wenn diese auf eine Bußgeldvorschrift verweisen

Bußgelder sind je nach Art der Ordnungswidrigkeit zwischen 50.000,- und 300.000,- € möglich. Die übergeordneten Verwaltungsbehörden, welche die Einhaltung der Vorschriften überwachen und die Höhe der Bußgelder festlegen, sind die Bundesnetzagentur (zuständig für Telekommunikation, Elektrizität, Gas, Post und Eisenbahnen) sowie das Bundesamt für Justiz.

Anlass zur Änderung der Voraussetzungen für Telefonwerbung

Vorschriften gegen unverlangte Telefonwerbung gab es schon vor 2018, die einschlägigen Bußgelder beliefen sich auf maximal 50.000,- € pro Fall. Die Einführung der DSGVO im Mai 2018 hat die Situation etwas verändert. Nun geht es nicht mehr allein darum, dass sich Verbraucher durch unverlangte Telefonwerbung belästigt fühlen könnten, sondern auch um die Frage, woher eigentlich die Anrufer (meistens Callcenter) ihre Daten haben.

Die DSGVO schreibt schließlich vor, dass personenbezogene Daten auf Verlangen unwiderruflich zu löschen sind. In der Praxis verlangen das allerdings nur wenige Privatleute, vor allem können sie die Löschung kaum kontrollieren. Des Weiteren schützt der Gesetzgeber zwar die Verbraucher und ihre Daten, doch er möchte das Marketing – auch die Telefonwerbung – im Interesse der Wirtschaft nicht vollkommen abwürgen.

Das nun beschlossene Gesetz stellt daher einen vernünftigen Kompromiss zwischen den Interessen des Datenschutzes und der Verbraucher sowie denen der werbenden Unternehmen dar. Im Sinne des Wettbewerbsrechts sind alle Anbieter gleich zu behandeln, weshalb sich die Vorschrift im UWG befindet.

Fazit und praktische Umsetzung

Anzumerken ist, dass der bisherige Gesetzestext nicht alle Fragen beantwortet. Vor allem nicht die, was eine „angemessene Form“ der Dokumentation sein soll. Nach dem Gesetzestext ist die Einwilligung zeitgleich mit ihrer Erteilung zu dokumentieren.

In der Praxis könnte sich die folgenden Handhabung herausbilden. Zunächst ist nach der Einwilligung des Verbrauchers zu fragen. Zeitgleich ist auf die Speicherung dieser Einwilligung hinzuweisen. Die erteilte Einwilligung in Telefonwerbung ist dann fünf Jahre lang auzubewahren. Gleiches gilt für die Daten (Name, Telefonnummer, Adresse falls bekannt) des angerufenen Verbrauchers.

In diesem Fall besteht allerdings ein Konflikt. Verlangt ein Verbraucher nach der DSGVO die unwiderrufliche Löschung seiner Daten, ist das Unternemen nach dem UWG gehindert. Das Verlangen der Behörde dürfte juristisch überwiegen, denn die DSGVO erlaubt das Vorhalten von Daten aus zwingenden Gründen. Die neue Vorschrift wäre so ein zwingender Grund. Werbetreibende müssten nun darauf achten, dass der betreffende Verbraucher nach seinem Widerspruch trotz fünfjähriger Datenspeicherung nicht mehr telefonisch beworben wird. Hier sind Lücken und damit Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen