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Keine Grundpreispflicht im Online-Handel beim Verkauf von Gebinden

Verbraucher kennen dies seit langem von Lebensmitteln aus dem Supermarkt: Hier müssen für alle Waren Grundpreise ausgezeichnet sein, um die Produkte vergleichbar zu machen. So muss beispielsweise bei einer Packung mit 1,5 Liter Milch ausgezeichnet sein, wie viel 100 ml kosten. Die Angabe des Grundpreises dient vor allem der Vergleichbarkeit von Produkten verschiedener Hersteller.

Keine Grundpreispflicht bei Angebot von Gebinden

Nach einem aktuellen Gerichtsurteil des LG Düsseldorf gilt diese Grundpreispflicht zwar weiterhin auch für Online-Händler, jedoch dann nicht, wenn beim Kauf kein konkretes Produkt sondern ein Gebinde angeboten wird.

Im folgenden Fall ging es um den Verkauf von Desinfektionsmitteln als Teil von Fertiggebinden. Ein Verein mahnte den Händler ab, weil er das Fehlen eines Grundpreises bemängelte. Zudem müsse laut abmahnendem Verein der Grundpreis der einzelnen Produkte zusammen mit dem Endpreis angezeigt werden. Der Online-Händler ging gegen diese Abmahnung gerichtlich vor und bekam vom LG Düsseldorf Recht.

In der Begründung hieß es, dass der Verbraucher ein Gebinde erwirbt und keinen konkreten Artikel. Zudem muss der Käufer im ersten Schritt zunächst ein Gebinde in einer bestimmten Größe auswählen, bevor ein Preis angezeigt wird. Allein dies verhindert eine pauschale Grundpreisangabe. Die Desinfektionsmittel waren im Rahmen des Gebindes in verschiedenen Größen erhältlich. Es gäbe nur einen Gesamtpreis und keine konkrete Preisangabe für das einzelne Produkt. Somit sei auch ein Grundpreis obsolet.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts