Zum Inhalt springen

Ausschluss von Vertriebswegen: Hersteller darf eBay-Vertrieb seiner Produkte unterbinden

Wie Händler die eingekauften Waren vom Hersteller vertreiben, bleibt im allgemeinen Verständnis den jeweiligen Händlern überlassen. Dabei erschließt sich jeder Handelsbetrieb eigene Vertriebswege. Während der eine die Waren ausschließlich offline vertreibt, entscheidet sich der andere für den Internethandel über Plattformen wie eBay, Amazon & Co. Viele Händler nehmen einen Ausschluss von Vertriebswegen vor.

Ausschluss von Vertriebswegen: eBay

Im vorliegenden Fall klagte ein Hersteller von Markenartikeln, zu denen SCOUT Schulranzen gehörten. Der Hersteller hatte für seine Vertriebspartner zugelassene Vertriebswege definiert und darüber insbesondere den Vertrieb über Internetauktionen wie eBay u.a. ausgeschlossen. Vertrieben werden durften die Waren außerdem nur über zugelassene Händler entsprechend ihrer fachlichen Qualifikationen.

Die Klägerin, die mit den Produkten dieses Herstellers handelte, hielt sich nicht an diese Vorgabe und vertrieb die Waren trotz einer bereits vorliegenden Abmahnung weiterhin über diese Plattform und hielt sich nicht an den Ausschluss von Vertriebswegen. Der Hersteller reagierte, indem er die Händlerin nicht mehr mit seinen Waren belieferte.

Ausschluss von Vertriebswegen unter gewissen Voraussetzungen zulässig

Das OLG Karlsruhe gab dem Hersteller damit recht. Der Hersteller habe das Recht, ein sogenanntes „selektives Vertriebssystem“ zu definieren und dabei in Sachen Vertrieb entsprechende qualitative Richtlinien anzusetzen. Er verstoße hierbei nicht gegen das Kartellrecht, da er von vornherein nur bestimmte Händler für den Vertrieb zulasse und die Auswahl dieser Händler an bestimmte Richtlinien knüpft. Werden diese Richtlinien einheitlich angewendet und in keiner Weise diskriminierend muss dem Hersteller die Möglichkeit eingeräumt werden, mit seinen Produkten nur einen bestimmten Markt anzusprechen. Der Kläger möchte seine Ware als hochpreisige Qualitätsware positionieren und daher sei auch ein Ausschluss bestimmter Vertriebswege rechtmäßig.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts