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Sofortüberweisung nicht akzeptabel als kostenlose Bezahlmöglichkeit innerhalb eines Online-Shops

Für Online-Shops gibt es die verschiedensten Bezahlmöglichkeiten und jeder Shopbetreiber entscheidet für sich alleine, welche Varianten er anbietet. Niemandem kann vorgeschrieben werden, welche Zahlungsmodalitäten er erlaubt. Dennoch gibt es gewisse Vorschriften, die beachtet werden müssen, weil Verbrauchern zumindest eine gewisse Auswahl und vor allem auch eine kostenlose Lösung zum Bezahlen der bestellten Ware zur Verfügung stehen muss.

Zugrunde liegende gesetzliche Richtlinie für
Bezahlmöglichkeiten innerhalb von Online-Shops

Als rechtliche Grundlage im Sinne des Verbraucherschutzes dient dabei das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in dessen § 312 a Abs. 4 steht:

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Angeprangerte Bezahlmöglichkeiten auf start.de

In dem hier verhandelten Fall geht es um die Internetseite start.de, auf der die Deutsche Bahn Angebote für Flugreisen eingestellt hat. Als Bezahlmöglichkeiten wurden die Zahlung per Kreditkarte und die Sofortüberweisung angeboten. Für die Kreditkarte fallen dabei Gebühren in Höhe von 12,90 Euro an, während die Sofortüberweisung als akzeptable kostenlose Bezahlart angesehen werden könnte.

Das sieht das Landgericht Frankfurt allerdings anders, weil einige Gründe gegen die Sofortüberweisung als akzeptables Zahlungsmittel sprechen. So müsse der Kunde seine PIN und TAN über die von der Sofort AG bereitgestellte Eingabemaske angeben, was ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt. Zudem erfolgt eine Abfrage der Gültigkeit der Angaben sowie eine Überprüfung von Kontostand und Aktivitäten der letzten 30 Tage. Gleichzeitig wird die Höhe eines eventuell vereinbarten Dispositionskredites abgefragt und all dieses ohne die entsprechende Information an den Verbraucher.

Die Sofortüberweisung ist somit ohne Frage eine kostenfreie Bezahlmöglichkeit für den Kunden des Onlineshops. Sie ist aber keineswegs eine dem Verbraucher zumutbare Variante. Aus diesem Grund hat das Landgericht in Frankfurt in einem Urteil vom 26. Juni 2015 (Az.: 2-06 O 458/14) entschieden, dass es auf jeden Fall noch eine weitere kostenlose Möglichkeit geben muss, mit der man die Angebote innerhalb eines Online-Shops bezahlen kann.

Kostenlos alleine genügt also nicht, weshalb man sich bei einem Online-Shop immer gut überlegen muss, welche Varianten man erlaubt. Als Verbraucher sollte man sich zudem genauer mit den Bezahlmöglichkeiten befassen, um zu wissen, was bei einer eventuellen Wahl auf einen zukommt.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen