Zum Inhalt springen

Gegenabmahnung zwischen Mitbewerbern sind nicht rechtsmissbräuchlich

Im gegenseitigen Wettbewerb kommt es immer mal wieder zu Rechtsstreitigkeiten, wenn ein Marktteilnehmer sich im Nachteil sieht, weil ein Mitbewerber sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften – insbesondere die des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hält. Das Mittel der Wahl ist in diesen Fällen in der Regel eine Abmahnung, die der anderen Partei die Gelegenheit einer außergerichtlichen Klärung gibt.

Gegenabmahnung ist nicht stets Rechtsmissbräuchlich

Das OLG Hamm verhandelte in der Frage, ob Mitbewerber sich auch gegenseitig abmahnen dürfen oder ob der Ausspruch einer Abmahnung nach dem erhalt einer solchen, also eine Gegenabmahnung, rechtsmissbräuchlich ist. Kläger und Beklagte betrieben im zugrunde liegenden Fall einen Onlineshop. Die Klägerin mahnte ihren Mitbewerber ab, weil dieser in ihren Augen falsche Informationen an die Kunden weitergab. Zu den abgemahnten Verstößen gehörten unter anderem eine fehlerhafte Widerrufbelehrung und fehlende Preisinformationen.

Der abgemahnte Shopbetreiber prüfte den Onlineshop seines abmahnenden Mitbewerbers daraufhin ebenfalls auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, reagierte mit einer Gegenabmahnung und setzte dafür exakt die gleichen Abmahnkosten ein. Die Klägerin stellte infrage, ob eine solche „Revanche“ – Gegenabmahnung – rechtens ist und klagte dagegen vor dem OLG Hamm.

Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass der Ausspruch einer Gegenabmahnung grundsätzlich möglich ist und bejahte einen Zahlungsanspruch des Beklagten. Rechtsmissbräuchlich ist eine Gegenabmahnung danach erst dann, wenn sie sachfremd und jenseits des Wettbewerbsrechtes ausgesprochen worden und damit eindeutig als Mittel zur Revanche zu erkennen wäre.

Möglichkeit des Ausspruchs einer Gegenabmahnung

Soweit also tatsächlich auch Wettbewerbsverstöße eines Mitbewerbers vorliegen, können diese im Rahmen einer Gegenabmahnung geltend gemacht werden. Dies dürfte vor allem diejenigen freuen, die eine Abmahnung erhalten haben. Nicht selten kommt es vor, dass Onlinehop-Betreiber, die eine Abmahnung aussprechen lassen, sich tatsächlich selbst nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten.

OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2013, Az.: 4 U 52/13

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts