Dass ein Bestellbutton für die zahlungspflichtige Bestellung im Internet für Verbraucher:innen eindeutig identifizierbar sein muss, wissen die Akteure auf dem Onlinemarkt inzwischen. Dennoch gibt es immer wieder Versuche von Unternehmen, diese Rechtsvorschrift zu unterlaufen. Das Landesgericht Hildesheim verhandelte nun so einen Fall.
Unzureichende Bezeichnung des Bestellbuttons
Vorliegend hatte der vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) gegen das Onlineunternehmen Digistore24 GmbH geklagt. Dieses hatte gleich mehrfach gegen Rechtsvorschriften im eCommerce verstoßen:
- Der Bestellbutton trug statt des vorgeschriebenen Hinweises auf eine kostenpflichtige Bestellung die Aufschrift „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder eine ähnliche Formulierung, die sich dann auf ein anderes Zahlungsmittel bezog. Das erzeugte den Eindruck, die Kunden könnten nach dem Klick noch eine Wahl (für oder gegen das genannte Zahlungsmittel) treffen. So eine Uneindeutigkeit ist unzulässig.
- Auf der Webseite standen wesentliche Vertragsinformationen weit vom Bestellbutton entfernt.
- Die Digistore24 GmbH bot Abonnements an, ohne Interessenten ausreichend über den Gesamtpreis, die Laufzeit und die Kündigungsbedingungen zu informieren.
Dagegen klagte erfolgreich der vzbv. In ihrem Urteil fordern die Richter am LG Hildesheim von der Digistore24 GmbH, die beanstandeten Mängel auf der Webseite zu beheben (LG Hildesheim, Urteil vom 07.03.2023, Az.: 6 O 156/22).
Zur Urteilsbegründung
Die Hildesheimer Richter verwiesen auf die vorgeschriebene Eindeutigkeit eines Bestellbuttons. Jede uneindeutige Fomulierung, die auch nur die Wahl des Zahlungsmittels meinen könnte, ist unzulässig.
Konkret hatte Digistore24 GmbH durch sein Geschäftsmodell mit der verwendeten Formulierung „Mit Kreditkarte bezahlen“ (oder alternativ) die Nutzer:innen subtil getäuscht. Diese mussten nämlich für eine Bestellung der Produkte (Bücher, Seminare etc.) zunächst eigene Daten eingeben, zu denen auch „Bezahloptionen“ gehörten.
Bei einem Bestellvorgang wurden ihnen dann grüne Schaltflächen mit unterschiedlichen Bezahloptionen angezeigt, so etwa „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ oder „Mit Kredtikarte bezahlen“. Wenn sie darauf klickten, lösten sie die kostenpflichtige Bestellung aus, obgleich die Darstellung eine nochmalige Wahl zwischen den Bezahloptionen suggerierte.
Die Beschriftung der Buttons war damit rechtswidrig, wie der vzbv gerügt hatte. Dieser Auffassung schlossen sich Hildesheimer Richter an. Die gesetzliche Regelung zu Bestellbuttons ist EU-weit schon lange eindeutig: Auf ihnen muss eindeutig „Zahlungspflichtig bestellen“ oder eine vergleichbare, jedenfalls absolut eindeutige Formulierung stehen.
Ebenso rechtswidrig hatte die Digistore24 GmbH beim Verkauf ihrer Abonnements gehandelt. Die Kunden konnten deren wesentliche Vertragsbedingungen (Preis, Laufzeit, Kündigungsbedingungen) nicht erkennen. Konkret hatte Digistore24 Abonnements für Videos als „Upgrades“ zu schon vorher ausgewählten Produkten vermarktet (beispielsweise Büchern zum Thema). Zu einem Abonnement gehören vertragliche Kerninformationen, welche die Kunden nicht unmittelbar vor dem Bestellvorgang erhielten. Das ist aber gesetzlich vorgeschrieben. Stattdessen befanden sich diese Informationen ganz oben auf der Webseite und damit sehr weit vom Bestellbutton entfernt. Nutzer:innen hätten sie lesen müssen, noch bevor sie sich für den Bestellvorgang entscheiden. Alternativ hätten sie vor der Bestellung noch einmal zum oberen Teil der Webseite scrollen müssen. Damit war weder der zeitliche noch räumliche Zusammenhang mit der Bestellung gegeben. Auch das ist unzulässig.