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Werbeeinwilligung auch innerhalb von Social Media notwendig

Werbeeinwilligung erforderlich: Für die Zusendung von Werbung per Mail müssen private Verbraucher ihre Zustimmung erteilen, das ist allgemein bekannt. Dasselbe betrifft auch Werbung über Social-Media-Kanäle, wie aus einem Beschluss des OLG Hamm hervorgeht (Beschluss vom 03.05.2023, Az.: 18 U 154/22). Das Gericht bezog sich dabei auf die „elektronische Post“ und setzte damit Nachrichten über ein Social-Media-Portal mit E-Mails gleich.

Werbeeinwilligung muss vorliegen

Die Klägerin vermittelt als Dienstleisterin an Immobilienmakler Kontakte zu potenziellen Immobilienverkäufern. Der Beklagte ist ein solcher Immobilienmakler. Zwischen beiden Parteien bestand ein vertragliches Verhältnis.

Die Klägerin schreibt unter anderem auf Social-Media-Portalen Personen an, die private Immobilienanzeigen ohne Telefonnummer geschaltet haben, und bittet sie um die Bekanntgabe ihrer Kontaktdaten für die Anbahnung eines Geschäfts. Sie teilt ihnen nicht mit, dass sich ein Makler melden wird, womit sie wettbewerbswidrig vorgeht.

Die potenziellen Verkäufer sind überwiegend der Auffassung, dass sich private Interessenten melden werden. In etlichen Fällen stieß der beklagte Makler daher auf herbe Ablehnung, als er sich bei den vermittelten Telefonnummern meldete.

Die Klägerin hatte ihm allerdings wirksame Werbeeinwilligungen der potenziellen Immobilienbesitzer versprochen, die in Wahrheit nicht vorlagen. Sie stellte dennoch dem Beklagten ihre Dienstleistung in Rechnung. Nachdem dieser wegen ihres unseriösen Vorgehens die Zahlung verweigert hatte, klagte sie auf Zahlung. Vor dem OLG Hamm war der Fall in die zweite Instanz gegangen. Das LG Hagen hatte sie in erster Instanz schon abgewiesen.

Bei fehlender Werbeeinwilligung liegt Spam vor

Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück. Der Vertrag zwischen ihr und dem Makler war demnach laut § 134 BGB nichtig. Er sei darauf gerichtet gewesen, unzulässige geschäftliche Handlungen durchzuführen, die der § 7 Abs. 2 Nummer 3 UWG a.F. verbietet. Sein Zweck war nur erfüllbar, wenn beide Parteien wettbewerbswidrig handeln – die Dienstleisterin und Klägerin mit dem Versprechen, Werbeeinwilligungen einzuholen, was sie in Wahrheit nicht tat, und der Immobilienmakler als ihr Kunde mit dem unerwünschten Werbeanruf bei ahnungslosen Immobilienbesitzern.

Damit handelte auch er wettbewerbswidrig, wenn auch nicht absichtlich, sondern mangels ausreichender Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse. Das hatte schon das Landgericht Hagen festgestellt. Der Senat des OLG Hamm schloss sich dieser Auffassung an. Der § 134 BGB erklärt Verträge für nichtig, wenn ihrer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung ein wettbewerbswidriges Verhalten innewohnt.

Die Klägerin hatte darüber hinaus schon bei ihrer Kontaktanbahnung auf Chiffre-Anzeigen wettbewerbswidrig gehandelt. Private Inserenten schalten solche Anzeigen gerade wegen der Vermeidung eines Kontakts zu einem professionellen Makler. Sie wollen ihr Immobiliengeschäft privat abwickeln.

Weit gefasster Begriff der elektronischen Post

Auch den Begriff der „elektronischen Post“ klärte das OLG Hamm in seinem Beschluss, womit es sich einer EuGH-Auffassung anschloss. Die Klägerin hatte teilweise auf sozialen Netzwerken den Immobilienbesitzern Anzeigen einblenden lassen, die E-Mails ähnelten und zum Anklicken verleiteten. Für solche Werbeeinblendungen bedürfe es der vorherigen Werbeeinwilligung der Empfänger. Das hat zuvor schon der BGH festgestellt.