Soweit ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, stehen Mitbewerbern im Rahmen des UWG verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung.
Neben Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen bestehen auch Schadensersatzanspruch und ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung. Die verschiedenen Ansprüche sind allerdings an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft. So muss neben der „Unlauterkeit“ auch eine nicht nur unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegen.
Unlauterkeit
Eine Unlauterkeit nach der Generalklausel des § 3 UWG ist bei Handlungen gegeben, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen. Dieser sehr weit gefasste Rechtsbegriff findet seine Konkretisierung in der Rechtsprechung und Entwicklung von typischen unlauteren Verhaltensweisen, die in § 4 des UWG geregelt sind.
In einem gerichtlichen Verfahren obliegt es stets der Einschätzung des jeweiligen Richters, ob eine aufgezeigte Handlung unter der sehr weit gefassten Definition als unlauter einzugrenzen ist, sofern die Generalklausel des § 3 UWG zur Anwendung kommt.
Die Beurteilung einer Unlauterkeit nach § 4 UWG ist hingegen wesentlich konkretisiert. Hier wurden – wie schon erwähnt – durch die Rechtsprechung und durch die Rechtslehre in der Praxis häufig vorkommende Sachverhalte, die als typische unlautere Handlungen zu werten sind, gesetzlich geregelt. Anhand der jeweiligen Verhaltensweise kann mit erheblich weniger Aufwand festgestellt werden, ob diese unlauter in Sachen des UWG ist.
Keine Unerheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes
Sofern die Generalklausel des § 3 UWG in Betracht kommt, darf der betroffene Sachverhalt eine nicht nur unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellen. Anhand dieses Merkmals sollen unerhebliche und damit unwesentliche Wettbewerbsverstöße von der Verfolgung ausgeschlossen werden. Um eine nicht nur unerhebliche Wettbewerbsverletzung handelt es sich, wenn es durch die Handlung zu einer spürbaren Marktbeeinflussung kommt. Ob die Marktbeeinflussung wiederum spürbar ist, richtet sich nach den Kriterien des Einzelfalls. Hier spielen unter anderem die Art, Schwere und Dauer der Beeinträchtigung eine Rolle.
Anspruchsgrundlagen aus dem UWG
Sollte nach den vorgenannten Voraussetzungen ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, kann gegen den Unternehmer vorgegangen werden. Je nach Art, Umfang und Ausmaß der unlauteren Handlung stehen den Beeinträchtigten verschiedene Anspruchsgrundlagen im Rahmen des UWG zur Verfügung, die nachfolgend benannt sind.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 8 UWG
Hiermit soll vor allem die Beseitigung der durch die wettbewerbsbeeinträchtigende Handlung verursachte Störung erreicht werden. Soweit eine Wiederholungsgefahr besteht, die von Gesetzes wegen vermutet wird, kann der Unternehmer auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine für eine Unterlassungsklage notwendige Widerholungsgefahr besteht bereits bei der erstmaligen Begehung eines Wettbewerbsverstoßes. In diesen Fällen wird eine kostenpflichtige Abmahnung ausgesprochen. Nähere Erläuterungen hinsichtlich einer Abmahnung erhalten Sie auf den folgenden Seiten. Dort wird auch dargestellt, wie sich in Fällen des Erhalts einer Abmahnung zu verhalten ist.
Schadensersatzanspruch, § 9 UWG
Sofern den sich wettbewerbswidrig verhaltenden Unternehmer ein Verschulden trifft, haftet dieser dem Betroffenen gegenüber auch auf Schadensersatz.
Gewinnabschöpfungsanspruch, § 10 UWG
Mit diesem Anspruch kann die Herausgabe des durch die wettbewerbswidrige Handlung erzielten Gewinns begehrt werden. Der Gewinn wird dann dem Bundeshaushalt zugeführt.
Erstattung von Rechtsanwaltskosten, § 12 Abs. 1 UWG
Berechtigt zur Geltendmachung der Ansprüche sind Mitbewerber oder qualifizierte Vereine. Sofern die Abmahnung zu Recht besteht, ist der sich wettbewerbswidrig verhaltende Unternehmer verpflichtet, die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.
Verjährung, § 11 UWG
Anzumerken bleibt, dass die Verjährung für Unterlassungs- und Beseitigungs- sowie für Schadensersatzansprüche sechs Monate beträgt. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche gegen sich wettbewerbswidrig verhaltende Unternehmer nicht mehr hervorgebracht werden.
Diese kurze Darstellung der Grundzüge des Wettbewerbsrechts dient lediglich der Information. Es ist dringend dazu zu raten, Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen, sollte eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegen. Sofern Sie sich mit dem Wettbewerbsrecht konfrontiert sehen, zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Wir stehen Ihnen in allen Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts zur Seite.