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Werbe-E-Mail nur nach ausdrücklicher Zustimmung

Das Landgericht Berlin verurteilte die Betreiberin eines Onlinehandels dazu es zu unterlassen, Werbung per E-Mail an Kunden zu senden, die durch Aktivierung eines Abmeldelinks in einer Werbe-E-Mail oder auf sonstige Art und Weise der Zusendung von E-Mailwerbung gegenüber des Onlineshops widersprochen haben.

Die Parteien stritten um die Unterlassung unerwünschter Werbe-E-Mails. Die Klägerin ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die Beklagte betreibt einen Onlinehandel mit Bekleidung, Schuhen und anderen Artikeln.

Ausdrückliche Zustimmung für den Versand von
Werbe-E-Mail erforderlich

Verschiedene Verbraucher erhielten von der Beklagten Werbe-E-Mails, auch noch nachdem sie einen in diesen enthaltenen Link zur Abbestellung dieser Mails betätigt hatten. Die Verbraucher teilten dadurch also ausdrücklich mit, dass diese künftig keine Werbung per E-Mail von der Beklagten erhalten wollen. Dieser Widerruf der Zustimmung wurde von der Beklagten aber nicht in jedem Fall berücksichtigt. Es wurden weiterhin Werb-Mails an die Verbraucher versendet.

Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte wettbewerbsrechtlich ab. Als Reaktion auf die Abmahnung gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, in der sie erklärte, ausschließlich an die konkret benutzte Email-Adresse keine Werbe-E-Mails mehr zu verschicken, falls die Adressaten ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht erteilen. Die Klägerin erachtete die Unterlassungserklärung aufgrund der Eingrenzung auf lediglich eine E-Mailadresse als nicht ausreichend und machte die Unterlassungsansprüche schließlich gerichtlich geltend.

In dem Verfahren wurde schließlich beantragt, die Beklagte zur Unterlassung hinsichtlich sämtlicher E-Mailadressen eines Verbrauchers und eben nicht nur der konkret verwendeten zu verurteilen. Die Klägerin war der Ansicht, die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung der Beklagten sei nicht ausreichend gewesen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da die wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflicht nicht auf einzelne E-Mailadressen und Adressaten beschränkt sei.

LG Berlin zur Werbe-E-Mail: Begrenzung auf konkret verwendete E-Mailadresse
in der Unterlassungserklärung nicht ausreichend

Die Berliner Richter gaben der Klage statt. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass eine erneute ausdrückliche Zustimmung für den Versand von Werbung per E-Mail erforderlich ist, sofern diese zuvor widerrufen wurde. Alternativ dazu, müssten die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sein.

Dies gilt nach der Entscheidung gerade nicht nur für die bereits verwendete E-Mailadersse  eines konkreten Verbrauchers, sondern eben auch für jede weitere E-Mailadresse dieses Verbrauchers. Auch für die Verwendung einer anderen E-Mailadresse müsste stets eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen. Gerade aufgrund des Umstandes, dass stets für jede einzelne E-Mailadresse eine konkrete Einwilligung erforderlich ist, ist es nicht ausreichend eine Unterlassungserklärung auf nur eine E-Mailadresse zu beschränken. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist nur eine in Bezug auf die E-Mailadressen uneingeschränkte Unterlassungserklärung geeignet.

Die Beklagte habe in den streitgegenständlichen Fällen jeweils wiederholt rechtswidrig gehandelt und die Verstöße auch nicht in Abrede gestellt. Die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr vollständig entfallen zu lassen. Dies sei nur im Hinblick auf jeweils eine konkrete E-Mail-Adresse der entsprechenden Verbraucher zu bejahen. Die Unterlassungserklärung wirke weder für etwaige weitere E-Mail-Adressen derselben Kunden noch für Dritte, die von dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch umfasst werden.

LG Berlin Urteil vom 11.03.2016, Az.: 15 O 234/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts