Das Oberlandesgericht Hamm steckte in einem Urteil vom 03.11.2022 die Anforderungen an die Einwilligungsklausel in der E-Mail-Werbung ab. Diese Entscheidung gilt als bedeutsam, weil sie die Fragestellungen bezüglich dieser Anforderungen umfassend behandelt. Als zentrale Vorschrift betrachten die Richter in Hamm den Artikel 4 Nr. 11 DSGVO (OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2022, Az.: I-4 U 201/21).
Das OLG Hamm äußert sich zur E-Mail-Werbung
Im vorliegenden Fall verlangte ein Kunde von einem Online-Händler Unterlassung, der in seinen Vertragsklauseln formuliert hatte, dass Kunden in sein Kundenkartenbonusprogramm einwilligen sollen und dabei der Speicherung ihrer persönlichen Daten und ihrer Kaufrabattdaten zustimmen. Letztere betreffen die Kaufdaten inklusive Kaufpreisen des Kunden.
Wer dem zustimmte, erhielt vom Händler unpersönliche typische Werbemails und auch personalisierte Werbung, die den Kaufrabattdaten folgte.
Nachdem der Kläger einige dieser Werbemails erhalten hatte, widerrief er seine Einwilligung. Als der Händler ihm weitere E-Mail-Werbung zusandte, forderte er die Abgabe einer Unterlassungserklärung und klagte schließlich, als diese ausblieb.
Das OLG Hamm behandelte nicht nur die Klage auf Unterlassung an sich, sondern auch die Frage, ob eine Einwilligung wirksam ist, wenn sie auf die beschriebene intransparente Weise dem Verkäufer gestattet, mehrere unterschiedliche Werbeangebote zu unterbreiten. Die Frage der Transparenz war in diesem Prozess zentral.
Wettbewerbsrecht als entscheidende Grundlage
Die Richter zitieren in ihrem Urteil das Wettbewerbsrecht. Der § 7 UWG verbietet in einen Absätzen 1 und 2 geschäftliche Handlungen, die zu einer unzumutbaren Belästigung des Kunden führen. Dazu gehört E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung.
Die §§ 7, 8 UWG räumen den Betroffenen in solchen Fällen das Recht ein, Unterlassung zu fordern. Entscheidend für die Gültigkeit einer solchen Einwilligung an sich ist wiederum der Artikel 4 Nr. 11 DSGVO. Dieser stellt fest, dass eine Einwilligung nur dann rechtskräftig erfolgt, wenn sie auf unmissverständliche, informierende Art und Weise angefordert wurde.
Diese unmissverständliche, informierende Art und Weise lag aber im konkreten Fall nicht vor, weil der Erklärung nach Auffassung der Richter nicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass der Kunde gleichzeitig allgemeinen und personalisierten Newslettern zustimmt, wobei Letztere auf seinem Kundenkartenprogramm basieren. Der Händler hätte für beide Arten von Newslettern getrennte Einwilligungen einholen oder die beiden Arten in einer einzigen Einwilligungsanforderung deutlich voneinander abgrenzen müssen. Es muss innerhalb der Einwilligungserklärung deutlich erkennbar sein, welchen konkreten Werbemaßnahmen der Kunde zustimmt. Ansonsten gilt die Einwilligung des Kunden als nicht erteilt. Die Zusendung von Werbemails ist daraufhin rechtswidrig.
E-Mail-Werbung bedarf ganz konkreter Einwilligung
Im konkreten Fall war die Einwilligungserklärung so formuliert, dass der Verbraucher annehmen konnte, er stimme einerseits allgemeine E-Mail-Werbung und andererseits der Teilnahme an einem vorteilhaften Bonusprogramm (Kundenkartenprogramm) zu.
Dies grenze an Täuschung, so die Richter in Hamm. Sie stellten fest, dass die Einwilligung konkret aussagen muss, welche einzelnen Werbemaßnahmen der Verbraucher zu erwarten hat und welchen Zweck diese verfolgen. Händler sollten das Urteil aufmerksam lesen, weil gerade im E-Commerce Einwilligungserklärungen sehr schnell angeklickt werden, doch nachfolgend unnötige Rechtsstreitigkeiten verursachen könnten.