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Verpackungsgesetz – Spezielle Pflichten für Onlinehändler

Seit dem 1.1.2019 befindet sich das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Es löst die bisher geltende Verpackungsordnung ab.

Verpackungsgesetz: Was worum geht es genau?

Das oberste Ziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) besteht darin, mehr Verpackungsabfälle aus privaten Haushalten zu recyceln. Dies ist jedoch nur das Kernanliegen, denn die neuen Vorschriften gelten auch im B2B-Verhältnis. Diese Abkürzung steht für „Business to Business“, also für den Geschäftsbereich. Denn auch in Gaststätten, Hotels, Kinos, Verwaltungsstellen und Büros fallen Verkaufs- und Umverpackungen an, die ähnlich wie bei privaten Endverbrauchern dem Abfall zugeführt werden. Bis zum Jahr 2022 soll die Recyclingquote dadurch schließlich von 36 auf 63 gesteigert werden.

Für private Endverbraucher ändert sich nichts

Für private Endverbraucher ändert sich mit der Einführung des neuen Verpackungsgesetzes nichts, denn sie haben keinen Einfluss darauf, wie in welchem Umfang Verkaufs- und Umverpackungen auf den Markt gebracht werden. Sie können jedoch durch ein erhöhtes Bewusstsein und ein entsprechendes Einkaufsverhalten den im eigenen Haushalt anfallenden Verpackungsmüll reduzieren.

Verpflichtet sind vor allem die Händler, die Verkaufs- und Umverpackungen erstmals in den Verkehr bringen. Die Gründe, warum Verpackungen in großer Anzahl in den Verkehr gebracht werden, sind vielfältig. Sie sind dazu gedacht, die eingepackten Produkte in der Warenauslage im Einzelhandel und auf dem Versandweg zu schützen. Verpackungen werden jedoch auch dort eingesetzt, wo sie nicht unbedingt notwendig sind oder wo sie auch ganz weggelassen werden könnten. In diesen Fällen dienen Umverpackungen reinen Marketingzwecken, um die Produkte besser zu präsentieren und höhre Verkaufsergebnisse zu erzielen.

Das neue Verpackungsgesetz nimmt Händler explizit in die Pflicht, eine umweltverträgliche und ökologisch sinnvolle Entsorgung vorzunehmen, noch bevor die Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Die neuen Vorschriften erkennen an, dass sich viele Hersteller und Händler in der Vergangenheit dieser Verpflichtung entzogen haben. Das Nachsehen hatten diejenigen, die sich rechtskonform verhalten haben, denn sie haben die Recyclingkosten der anderen mitgetragen.

Die wichtigsten Vorschriften des Verpackungsgesetzes

Daher hat der Gesetzgeber die neue Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen. Das Verpackungsgesetz sieht die Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackG), Registrierungspflicht (§ 9 VerpackG), Datenmeldepflicht (§ 10 VerpackG) sowie die Erklärungspflicht (§ 11 VerpackG) vor. Hersteller und Händler müssen sich also wie bei der bisher geltenden Verpackungsordnung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen beteiligen. Die Entsorgung und Rücknahme von Verpackungsmaterial in Eigenregie ist nicht gestattet. Voraussetzung für die Teilnahme an den dualen Entsorgungssystemen ist die Online-Registrierung bei der Stiftung Zentrale Verpackungsregister. Die Registrierung ist unter dem Link https://www.verpackungsregister.org vorzunehmen. Hier tragen sich die Händler mit ihren kompletten Kontaktdaten ein, bevor sie Verpackungen das erste Mal in den Verkehr bringen. Die Daten der registrierten Mitglieder sind im Internet auf der Homepage der Stiftung für jedermann einsehbar.

Wer Verpackungen ohne vorherige Registrierung in den Verkehr bringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 34 VerpackG). Die Anmeldung ist höchstpersönlich vorzunehmen (§ 33 VerpackG). Alle mit dem Inverkehrbringen von Verpackungen zusammenhängenden Daten und Zeiträume der Systembeteiligung sind gleichfalls zu melden. Ähnlich wie bei einer Steuererklärung müssen die beteiligten Händler für jedes abgeschlossene Kalenderjahr eine Vollständigkeitsverpflichtung abgeben.

Welche Verpackungen unterliegen der Systembeteiligungspflicht?

Laut § 2 VerpackG unterliegen alle Verpackungen, die Ware enthalten, dieser neuen Gesetzgebung, denn nach Gebrauch landen diese typischerweise im Abfall privater Endverbraucher. Zu den der Systembeteiligung unterliegenden Verpackungen zählen jedoch nicht nur die Umverpackungen, die zum reinen Schutz der Ware dienen, sondern auch Kartons, Beutel und sonstige Verpackungsmaterialien wie Klebeband, Luftpolster und Etiketten. Gemäß § 12 VerpackG unterliegen Mehrwegverpackungen, Verkaufsverpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter, Einwegverpackungen ohne Pfandpflicht und Transportverpackungen nicht der Systembeteiligungspflicht. Das Verpackungsgesetz verpflichtet im Ergebnis ausschließlich diejenigen Unternehmer, die Verpackungen mit Ware befüllen und diese erstmals in den Verkehr bringen. Daher besteht die Frage, ob auch Onlinehändler zur Lizenzierung verpflichtet sind. Treten Onlinehändler lediglich als Wiederverkäufer auf, sind sie von dieser neuen Gesetzeslage nicht betroffen. Onlinehändler können jedoch unter Umständen für Pflichtverletzungen ihrer Lieferanten wettbewerbsrechtlich haften.

Verstöße sind eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen das neue Verpackungsgesetz stellen nicht nur eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar, es drohen unter anderem auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern. In diesem Fall sind schließlich schnell mehr als die vom Gesetzgeber vorgesehenen 200.000, – € erreicht.