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Werbung mit 100% Original ist wettbewerbswidrig

Wer Markenware zu einem Bruchteil des üblichen Kurses kauft, ahnt bereits meist, dass es sich nicht um Originalware handeln kann. Nur wer kann sich hier absolut sicher sein? Dies verleitete einen Online-Händler für Second-Hand-Kleidung dazu, mit »100 Prozent-Original-Ware« zu werben. Er wollte seinen Kunden Sicherheit vermitteln, keine Plagiate zu erwerben. Das Landgericht Münster zog hier im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung die Reißleine. Mit Beschluss vom 6.5.2020 (Az.: 22 O 31 / 20) ist der Händler zum Unterlassen verpflichtet.

Darf immer Original-Ware erwartet werden?

Ja, meint der Gesetzgeber. Denn wer Markenware bestellt, hat Anspruch darauf, auch eine solche geliefert zu bekommen. Und da es sich um gesetzlich zustehende Rechte des Bestellers handelt, ist die werbliche Hervorhebung nicht zulässig. Dieser Auffassung schließt sich das Landgericht Münster mit seinem Beschluss an. Das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt hierzu in § 3 Abs. 3 Nr. 10 unmissverständlich klar, dass rechtlich zustehende Ansprüche, hier also die Originalität der bestellten Ware, keine Besonderheiten darstellen.

Warum darf ein Händler nicht mit dem Original werben?

Aus Verbrauchersicht scheint es hilfreich zu sein, nicht auf windige Händler mit Plagiatsware hereinzufallen. Jeder weiß, dass die Realität des Internets sich nicht immer an die gesetzlichen Regeln hält. Doch ist und bleibt die Anpreisung einer Markenware Bestandteil der zugesicherten Eigenschaften. Und diese darf ein getäuschter Verbraucher jederzeit rechtlich einfordern. Somit stellt die Werbung mit Originalware keine hervorstechende Besonderheit dar. Vielmehr sollte dies die Regel sein.

Was für Konsequenzen drohen?

Die gute Nachricht vorweg: für den Verbraucher natürlich keine. Doch der Händler, der mit Originalware wirbt, verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Er versucht sich hier, im vorliegenden Fall vom Landgericht bestätigt, einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen. Somit steht der Mitbewerber, der es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich ansieht, die angebotenen Original-Produkte auch zu liefern, schlechter dar. Diesem steht folglich ein Unterlassungsanspruch zu, diese Form der werblichen Anpreisung von Originalware künftig zu unterlassen.

Welche finanziellen Folgen drohen?

Eine Abmahnung kann teuer werden! Wird der außergerichtliche Unterlassungsanspruch vom abgemahnten Händler einsichtig akzeptiert, muss er zumindest die Rechtsverfolgungskosten des Abmahnenden tragen. Oft sieht die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe vor, welcher sich der Abgemahnte für den Fall jeder Zuwiderhandlung unterwerfen soll. Geht es vor Gericht, werden zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten fällig. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Münster zudem bei etwaigen Zuwiderhandlungen eine Ordnungsgeldandrohung von bis zu 250.000 Euro je Einzelfall, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate ausgesprochen. Im Wiederholungsfall drohen gar bis zu zwei Jahren Haft.

Fazit zur Werbung mit Original:

Der Wettbewerbsvorteil durch diese unzulässige Form des werblichen Auftritts lohnt augenscheinlich nicht. Findet sich bereits eine Unterlassungsaufforderung in Ihrem Briefkasten, ist der nächste Gang der zum Rechtsanwalt. Denn nicht jede Unterlassungserklärung sollte ohne rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Es drohen weitere finanzielle Risiken, die ein Anwalt zu vermeiden hilft.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen