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Ordnungsgeld wegen untersagter Werbung im Website-Cache 

Ein technisch nicht versierter Webseitenbetreiber hatte untersagte Werbung nicht aus dem Cache seiner Webseite entfernt. Dafür erhielt er ein Ordnungsgeld, gegen das er sich zunächst vor dem Landgericht München gewehrt hatte. Das OLG München entschied in der nächsten Instanz, dass dieses Ordnungsgeld berechtigt ist. Im Kern ging es beim betreffenden Beschluss darum, ob technische Unkenntnis eine Vernachlässigung von Pflichten und Auflagen aus einem Unterlassungstitel rechtfertigt.

Unkenntnis schützt nicht vor Ordnungsgeld

Wer Schuldner eines Unterlassungstitels ist, muss alles unternehmen, um die Auflagen aus diesem Titel zu erfüllen. In diesem Fall ging es darum, verbotene Werbung im Cache der Webseite zu beseitigen.

Der Schuldner – ein Hersteller von Bioziden – hatte sich indes auf seine technische Unkenntnis berufen. Dies sei unerheblich, urteilte das OLG München in seinem Beschluss vom 26.4.2023 (Az.: 29 W 1697/21).

Zuvor hatte das Landgericht München dem Produzenten im September 2020 bestimmte Aussagen in seiner Bewerbung eines Desinfektionsmittels aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt. Verboten wurde unter anderem die Behauptung, sein Mittel sei „unschädlich“ und würde „99,99 % der Bakterien und Viren aus der Luft eliminieren“.

Diese Aussagen verstoßen laut Landgericht München I gegen das Wettbewerbsrecht (Urteil vom 7.9.2020, Az.: 4 HK O 9484/20). Der Produzent kam diesem Urteil zwar nach. Er löschte die untersagten Inhalte manuell von seiner Webseite. Die Werbung war allerdings danach immer noch im Cache, dem temporären Speicher der Webseite, auffindbar.

Das bemerkte sein Konkurrent und Antragsteller. Dieser beantragte daraufhin ein Ordnungsmittel gegen den Wettbewerber. Das LG München folgte diesem Antrag. Der Schuldner konnte dieses Urteil nicht nachvollziehen und legte daher beim OLG München Beschwerde ein. Er verteidigte sich mit der eigenen Unkenntnis zu den technischen Umständen und Erfordernissen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die beanstandete Werbung aus dem Cache zu entfernen. Ob so ein Argument haltbar ist, mussten die Richter am OLG München entscheiden.

Einwende des Schuldners gegen das Ordnungsgeld

Der Schuldner führte aus, dass er alles in seinen Kräften Stehende unternommen habe, um den Auflagen nachzukommen. Zudem monierte er die Höhe des angesetzten Ordnungsgeldes und die Last der eigenen Verantwortung bei fehlenden technischen Kenntnissen. Er habe sich umgehend darum bemüht, strittige Presseveröffentlichungen entfernen zu lassen, und zwar innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen.

Das „Caching“ habe der Betreiber des Servers zu verantworten. Darüber hinaus seien die Inhalte im Cache für übliche Besucher seiner Webseite nicht einsehbar. Daher habe er dem geschützten, von der abgemahnten Werbung betroffenen Marktteilnehmerkreis nicht weiter geschadet.

Es seien ihm ohnehin die Hände gebunden gewesen, da der Serverbetreiber sich zur Löschung des Caches nicht geäußert oder dieser gar zugestimmt habe, die er immerhin selbst technisch vornehmen müsse. Dennoch habe er, so der Schuldner, die Löschung des Zugangs zum Pufferspeicher veranlasst, nachdem im Zuge des Verfahrens die Daten im Cache aufgedeckt worden waren. Bei solchen Bemühungen könne nicht ein so hohes Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden, führte der Schuldner weiter aus.

OLG München nicht überzeugt

Das Oberlandesgericht Münchner ließ sich von den Argumenten des Biozidproduzenten nicht überzeugen und verwies stattdessen auf ein BGH-Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.7.2018, Az.: I ZB 86/17). Dieser hatte in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass Inhalte aus dem Cache nach einschlägiger Abmahnung zu überprüfen sind und der verantwortliche Webseitenbetreiber deren Löschung nötigenfalls beim Betreiber des Servers durchsetzen muss. Nur so lasse sich sicher verhindern, dass die abgemahnten Inhalte noch über eine gängige Suchmaschine aufgerufen werden können. Damit blieb das verhängte Ordnungsgeld auch in seiner Höhe berechtigt.

In entsprechender Form äußerte sich kürzlich der BGH in Bezug auf eine Urheberrechtsverletzung, die nach wie vor noch im Cache von Google begangen wurde. Wir haben hier darüber berichtet.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen