In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung in Werbung und Cookies durch Verbraucher erläutert. Vor allem für Online-Händler und Veranstalter von Gewinnspielen enthält die Entscheidung bedeutsame Erkenntnisse.
Das OLG Frankfurt am Main hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15) mit wichtigen Fragen rund um das Thema Wettbewerbsrecht im Internet befasst. Das Gericht hatte sich im Wesentlichen mit zwei Problemstellungen auseinanderzusetzen: Zum einen hatte es über die Wirksamkeit einer von einem Shopbetreiber eingeholten vorformulierten Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefonwerbung durch andere Unternehmen zu entscheiden. Und zum anderen ging es um die Frage, ob die erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung durch eine vorformulierte Erklärung erfolgen kann, der der Nutzer durch das Entfernen eines voreingestellten Hakens widersprechen kann (sog. „Opt-out“-Verfahren).
Sachverhalt zur Cookie-Nutzung
In dem Verfahren stritten eine Veranstalterin von Gewinnspielen im Internet und ein Verbraucherschutzverband. Begonnen hat der Rechtstreit durch ein Gewinnspiel, das die Beklagte im Internet veranstaltet hatte. Die Angebotsseite enthielt unterhalb des Teilnahmeformulars zwei Ankreuzfelder.
Der Text hinter dem ersten, nicht vorausgewählten Feld lautete:
Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich (postalisch oder per E-Mail/SMS) über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. (Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier)
Der Text hinter dem zweiten, diesmal bereits vorausgewählten Ankreuzfeld lautete:
[X] Ich bin einverstanden, dass der Werbeanalysedienst R. bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die P. GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches P. eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch R. ermöglicht. (Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.)
Tatsächliche Gegebenheiten
Durch das Klicken auf die unterstrichenen Worte „Sponsoren und Kooperationspartner“ oder auf „hier“ in der ersten Einverständniserklärung erschien eine Liste mit insgesamt 57 Unternehmen. Die Liste war mit „Partner und Sponsoren und deren Geschäftsbereich(e)“ überschrieben und enthielt die Namen, Anschriften und Geschäftsbereiche der Unternehmen. Diese sollten den Gewinnspielteilnehmer auf unterschiedliche Weise – per E-Mail, Telefon oder Post – zwecks Werbung kontaktieren können. Der Nutzer hatte die Möglichkeit, jedes Unternehmen einzeln durch das Anklicken eines „Abwählen“-Links aus der Liste zu entfernen. So konnte der Nutzer entscheiden, von welchem Unternehmen er keine Werbung wünschte. Hat der Nutzer keine Auswahl über die Werbepartner getroffen, wählte der Gewinnspielveranstalter bis zu 30 Unternehmen aus der Liste aus, die den Teilnehmer dann zu Werbezwecken kontaktieren konnten.
Durch Klicken auf das unterstrichene Wort „hier“ in dem zweiten Text gelangte der Nutzer auf eine Unterseite, auf welcher der Veranstalter die Funktionsweise von Cookies ausführlich beschrieben hatte.
Eine Teilnahme an dem Gewinnspiel war nur möglich, wenn der Teilnehmer zumindest das erste Ankreuzfeld, also das Einverständnis in die Werbung durch die anderen Unternehmen, ausgewählt hatte.
Der Verbraucherschutzverband mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der beiden Einverständniserklärungen erfolglos ab. So landete der Streit zunächst vor dem Landgericht Frankfurt, welches beide Erklärungen für unwirksam erklärte (LG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2014, Az.: 2-06 O 030/14). Das OLG Frankfurt hatte nun über die Berufung der Beklagten zu entscheiden.
Unzulässige Einwilligung in die Werbung durch knapp 60 andere Unternehmen
Auch das OLG Frankfurt hält die erste vorformulierte Klausel bezüglich der Einverständniserklärung in die Werbung durch andere Unternehmen für zu unbestimmt und daher rechtswidrig, um Werbung durch die Partnerunternehmen des Gewinnspielveranstalters zu rechtfertigen.
Die Einwilligung werde in dem vorliegenden Fall durch den jeweiligen Verbraucher nicht in Kenntnis der gesamten Sachlage erteilt. Für den Einwilligenden sei nicht ausreichend klar, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen seine Einverständniserklärung konkret erfasse.
Dabei stellen die Richter klar, dass jeder Verbraucher angehalten sei, Einverständniserklärungen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, bevor er ihnen zustimme. Wer aus Interessenlosigkeit oder Dummheit eine von ihm verlangte Einwilligungserklärung ungelesen anklicke, könne nicht als schutzwürdig angesehen werden. Allerdings sei die Erklärung im vorliegenden Fall nicht so ausgestaltet, dass sie für den Nutzer verständlich und überschaubar sei.
Der Internetnutzer müsse prüfen, von welchem Unternehmen er keine Werbung wünscht und bei den entsprechenden Unternehmen den „Abwählen“-Button anklicken. Das Gericht erkennt zwar, dass es für den Nutzer durchaus möglich sei, auf diese Weise die Zahl der Werbepartner zu begrenzen. Allerdings halten die Richter es für unwahrscheinlich, dass der durchschnittliche Internetnutzer sich so eingehend mit der Zustimmungserklärung befasse. Bereits aus zeitlichen Gründen stünde der Aufwand, den der Nutzer betreiben müsse, ihrer Auffassung nach außer Verhältnis zu der angestrebten Teilnahme an dem Gewinnspiel. Daher werde ein solches Vorgehen von einem durchschnittlichen Internetnutzer „nicht ernsthaft in Betracht gezogen“.
Das OLG hält die Art und Weise, auf die der Gewinnspielveranstalter die Einverständniserklärung gestaltet hat, eher für darauf angelegt, den Nutzer mit einem aufwendigen Auswahlverfahren zu konfrontieren. So habe der Veranstalter versucht zu erreichen, dass der Teilnehmer der Auswahl von höchstens 30 Unternehmen durch den Veranstalter zustimmt.
Einwilligung in die Cookie-Nutzung durch eine vorformulierte Erklärung ist zulässig
Die vorformulierte Einwilligung in die Cookie-Nutzung hält das OLG Frankfurt dagegen für wirksam.
Die zweite Einwilligungserklärung erfolgte in Form des so genannten „Opt-out“-Verfahrens. Das bedeutet, dass die Zustimmung des Teilnehmers vorausgewählt war – durch das vorangekreuzte Auswahlfeld. Das OLG Frankfurt sieht diese Art und Weise der Einwilligung als unproblematisch an, weil den insoweit maßgeblichen Vorschriften (§§ 4a, 28 Abs. 3a Bundesdatenschutzgesetz und §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 Telemediengesetz) nicht zu entnehmen sei, dass der Nutzer den Haken selbst hätte setzen müssen. Die gesetzlichen Regelungen verlangen also die Zustimmung des Internetnutzers für die Cookie-Nutzung nicht in Form des so genannten „Opt-in“-Verfahrens.
Aus der europäischen Cookie-Richtlinie (Richtlinie Nr. 2002/58/EG) ergebe sich nichts anderes. Denn auch die Vorschriften dieser Richtlinie enthielten keine Regelung, die ein „Opt-in“-Verfahren zwingend vorschriebe.
Die vorformulierte Einverständniserklärung war nach Auffassung der Berufungsrichter auch ausreichend klar und verständlich. Insbesondere sei für den Nutzer erkennbar gewesen, dass er seine Einwilligung in die Cookie-Nutzung auch hätte verweigern können. Der durchschnittliche Internetnutzer wisse heutzutage, dass er ein Häkchen durch Anklicken des Ankreuzfeldes entfernen und damit seine Zustimmung verweigern könne.
Durch die ausführliche Beschreibung der Funktionsweise von Cookies habe der Gewinnspielveranstalter den Nutzer ausreichend über die Reichweite seiner Zustimmung bezüglich der Cookie-Nutzung informiert.
Lassen Sie Ihre Website von einem Spezialisten prüfen!
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zeigt einmal mehr: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Onlineshops und Gewinnspiele im Internet sind streng und leider vielfach auch unübersichtlich. Um Abmahnungen durch Mitbewerber oder durch Verbraucherschützer zu vermeiden, sollten Sie Ihre Internetseiten regelmäßig von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15