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Fehlende Verlinkung auf Streitschlichtungsplattform OS ist Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 09.02.2016 (Az.: I-14 O 21/16) festgestellt, dass eine fehlende Verlinkung auf die Online Streitschlichtungsplattform (sog. OS-Plattform) einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Streitwert wurde hierbei auf 10.000 € festgesetzt.

Hintergrund: Neu geschaffene OS Streitschlichtungsplattform

Hintergrund hierfür ist die durch die europäische Kommission neu geschaffene Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Onlinehändlern und Verbrauchern. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) besteht seit dem 09.01.2016 für alle B2C-Onlinehändler die Pflicht, die Verbraucher über die Möglichkeit der Durchführung des neu geschaffenen Streitbeilegungsverfahrens zu informieren.

Auf der Website ist ein Link zur vorgesehenen OS-Plattform einzubetten. Dieser Link muss für die Verbraucher leicht zugänglich sein. Kommt es zu einem Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), so sind gemäß Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung die Informationen über das OS-Verfahren auch in die AGB aufzunehmen.

Im durch das Landgericht Bochum zu beurteilenden Fall kam ein Uhrenhändler dieser neuen Hinweispflicht nicht nach, weshalb seitens eines Mitbewerbers der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde. Das LG Bochum untersagte daraufhin dem Uhrenhändler unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, weiter Uhren im Internet anzubieten, ohne dabei dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Insbesondere müsse der Händler den Link zur OS-Plattform an einer leicht zugänglichen Stelle anbringen.

Pikant: Plattform war zum Zeitpunkt des Beschlusses noch gar nicht verfügbar

Fraglich ist jedoch, inwiefern das Gericht berücksichtigt hat, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses die OS-Plattform noch überhaupt nicht verfügbar war. Der Beschluss selbst lässt dies leider nicht erkennen. Festzuhalten ist, dass es den Verbrauchern zum Zeitpunkt der Entscheidung trotz eines Hinweises auf das Streitschlichtungsverfahren nicht möglich gewesen wäre, hierauf zurückzugreifen. Inwiefern daher ein fehlender Link auf die OS-Plattform wirklich wettbewerbswidrig sein konnte, obwohl die Plattform noch nicht aktiv war, erscheint rechtlich fragwürdig und stellt sicherlich eine Frage dar, zu der die Rechtsprechung noch eindeutig Stellung zu nehmen hat.

Mittlerweile: Streitschlichtungsplattform online

Am 15.02.2016 wurde nun die neue OS-Plattform mit leichter Verspätung in Betrieb genommen. Die Streitschlichtungsplattform:

http://ec.europa.eu/consumers/odr

Seither sind alle Onlinehändler, die zumindest auch an Verbraucher verkaufen, unstrittig verpflichtet, auf diese alternative Möglichkeit der Streitbeilegung hinzuweisen.

Abmahnungen vermeiden, Website ergänzen

Wer die neue Hinweispflicht auf die OS-Plattform nicht ernst nimmt, riskiert – wie dieses Verfahren zeigt – teure Abmahnungen und gegebenenfalls einstweilige Verfügungen und Klagen. Sollte der neue Hinweis noch nicht in die Website eingebaut worden sein, sollte dies umgehend nachgeholt werden.

Formulierungsvorschlag zum Hinweis auf Streitschlichtungsplattform

Wir empfehlen hierfür den folgenden Formulierungsvorschlag zu übernehmen:

Die europäische Kommission stellt für die außergerichtliche Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eine Online-Plattform zur Verfügung. Sie erreichen diese unter der folgenden Internetadresse: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Sollte der Formulierungsvorschlag auf einem Portal verwendet werden, das den Link lediglich als Text darstellt, sollte daraus – unserer Ansicht nach – kein rechtlicher Nachteil entstehen.

An einer für Verbraucher leicht zugänglichen Stelle

Gemäß Art. 14 der ODR Verordnung muss der Link „für Verbraucher leicht zugänglich sein“. Was hierunter genau zu verstehen ist, ließ der Gesetzgeber leider offen. Dementsprechend ist bisher noch unklar, ob die entsprechende Information im Impressum allein ausreichend ist, da diese meist nur am unteren Ende einer Seite aufzufinden ist. Existiert eine separate Seite mit Informationen für Verbraucher, sollte daher unbedingt auch dort ein entsprechender Hinweis samt Verlinkung angebracht werden.

Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht

Nehmen Sie die Pflicht zum Hinweis und zur Verlinkung auf die neu geschaffene Streitschlichtungsplattform ernst, da Sie ansonsten teure Abmahnungen riskieren. Da bis dato unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die Verlinkung als für Verbraucher leicht zugänglich anzusehen ist, sollte im Idealfall nicht nur im Impressum auf die OS-Plattform verlinkt werden. Es gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht.

LG Bochum, Beschluss vom 09.02.2016, Az.: I-14 O 21/16

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts