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Vergleichende Werbung: Zur Zulässigkeit

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine vergleichende Werbung mit der Behauptung der Funktionsgleichheit eines Produktes zu einem günstigeren Preis für zulässig erklärt – solange die Aussage richtig und darüber hinaus für den Verbraucher nachprüfbar ist.

Vergleichende Werbung zwischen zwei Produkten

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die Beklagte in einer Onlinewerbung die Artikel ihrer Pflegeserie „Classic“ den Produkten der Klägerin gegenübergestellt und Werbung damit gemacht, dass sie ihre Artikel bei gleicher Wirkungsweise zu einem günstigeren Preis verkauft. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Beklagte mit ihrem Vergleich an ein großes Publikum richtet, und deshalb die Aussage ihrer Werbung nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers beurteilt werden muss. Die entscheidenden Richter zählten sich selbst zu den angesprochenen Kreisen zugehörig und beurteilten den Fall deshalb aus eigener Anschauung heraus.

Die Beklagte behauptete in der entsprechenden Werbung, dass ihr Pflegeset funktionell mit dem der Klägerin gleichwertig ist. Somit wurde eine wesentliche Eigenschaft des Produktes angesprochen –  konkret die Zwecktauglichkeit. Diese Darstellung der Beklagten, es handele sich um zwei funktionell gleichwertige Produkte, hat die Klägerin nicht in notwendiger Art und Weise bestritten – somit wurde diese Aussage als zutreffend zu Grunde gelegt. Die Aussage der Beklagten, ihr Pflegeset stelle eine „preiswerte Alternative“ zu dem der Klägerin dar, wurde von den Richtern entsprechend verstanden und als zutreffend beurteilt.

In erster Instanz hatte die Klägerin bestritten, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der zuvor erfolgten Abmahnung ihr Produktset zu einem Gesamtpreis von 180,10 Euro auf der Seite des Onlineshops anbot, während ihr Set zu einem Preis von 220,50 Euro zu erwerben war. Allerdings konnte die Beklagte mit einem datierten Bildschirmausdruck nachweisen, dass der Gesamtpreis ihres Produktsets auch schon zum streitgegenständlichen Zeitpunkt 180,10 Euro betrug. Im Verlauf des weiteren Verfahrens nahm die Klägerin hierzu nicht erneut Stellung.

Vergleichende Werbung: Voraussetzung für die Zulässigkeit

Die sachliche Berechtigung eines Warenvergleichs wird durch das Merkmal der Nachprüfbarkeit ermöglicht. Dafür ist es insoweit ausreichend, dass dem Verbraucher Anknüpfungspunkte benannt werden, aufgrund derer er oder Dritte Nachforschungen anstellen können, die es ermöglichen, die Werbeaussage auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Aber auch ergänzende Nachforschungen durch einen Sachverständigen werden dadurch möglich.

Die entsprechenden Produkte der Beklagten und der Klägerin sind im streitgegenständlichen Parallelvertrieb hinreichend individualisiert und gekennzeichnet, sodass es für den Verbraucher ohne Probleme möglich ist, beide Produkte durch eine einfache Recherche im Internet gegenüberzustellen und in Bezug auf Funktionalität und Preis zu überprüfen und zu vergleichen. Dieser Nachweis gelang der Beklagten bereits in der ersten Instanz.

Auch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2006 (Az.: I ZR 166/6) und den darin aufgestellten Grundsätzen ist in dem hier entschiedenen Fall keine andere Beurteilung angezeigt gewesen. Denn schon eine einfache Recherche im Internet brachte die notwendige Klarheit, die keine weiteren Angaben zur Erläuterung des Werbevergleichs notwendig machten.

Allerdings steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung zu aus § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Denn die hier zu Grunde liegende Werbeaussage wurde unmittelbar unterhalb eines Fotos platziert, auf dem weitere Pflegeprodukte der Beklagten zu erkennen waren und die den Eindruck vermittelten, dass diese Artikel ebenfalls zum Pflegeset „Classic“ gehören, obwohl dies nicht der Fall ist.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.09.2016, Az.: Az.: 6 U 103/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts