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Herkunftsangabe „Germany“ ist bei nicht in Deutschland hergestellten Produkten irreführend

Produkte, die in ihrem Markennamen den Zusatz „Germany“ enthalten, müssen grundsätzlich in Deutschland hergestellt sein. Werden Produkte, die mit einem solchen Zusatz versehen sind, tatsächlich in Fernost hergestellt, könnten Kunden irregeführt werden. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

In dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 U 161/14) stritten zwei Unternehmen, die unter anderem Werkzeuge in Deutschland und Europa vertreiben. Beklagte war ein Handelsunternehmen als Inhaberin der europäischen Gemeinschaftsmarke „Vogel Germany“. Dieses nutzte die Beklagte auf Produktverpackungen für Werkzeuge. Hergestellt wurden die Werkzeuge in China. Die Klägerin fühlte sich durch die Verwendung der Marke auf den in Fernost hergestellten Produkten benachteiligt.

OLG Frankfurt bestätigt Vorinstanz

Die Klägerin mahnte die Beklagte deshalb wegen der Nutzung der Marke ab. Sie war der Auffassung, dass der Zusatz „Germany“ den (unzutreffenden) Eindruck erwecke, die angebotenen Werkzeuge würden in Deutschland hergestellt. Nachdem die Abmahnung erfolglos geblieben war, zog die Klägerin schließlich vor Gericht.

Mit Erfolg: Das Landgericht Frankfurt a.M. untersagte der Beklagten die Nutzung der Marke mit dem Zusatz „Germany“ für die Verpackungen der in China hergestellten Werkzeuge. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG Frankfurt blieb erfolglos – das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Zusatz „Germany“ als irreführende geografische Herkunftsangabe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Marke „Vogel Germany“ auf ihren in Fernost hergestellten Produkten. Die Nutzung der Marke „Vogel Germany“ suggeriere den Kunden, dass es sich bei den angebotenen Produkten um in Deutschland hergestellte Waren handele.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem deutschen Markengesetz (MarkenG) und soll die Klägerin vor Nachteilen im Wettbewerb schützen, die ihr durch die irreführende Verwendung seitens der Beklagten entstehen können. Der Unterlassungsanspruch gehört zu den wichtigsten Werkzeugen, die das Wettbewerbsrecht betroffenen Unternehmen zur Verfügung stellt.

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchsgegner gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat und die Gefahr besteht, dass sich die Rechtsverletzung wiederholt. Außerdem kommt ein Unterlassungsanspruch in Betracht, wenn ein Verstoß noch nicht begangen wurde, aber konkret droht oder unmittelbar bevorsteht.

Unterlassungsanspruch wegen irreführende Verwendung der Herkunftsangabe „Germany“

Nach Auffassung des OLG Frankfurt sei Verbrauchern zwar durchaus bekannt, dass auch deutsche Hersteller ihre Produkte teilweise in Asien herstellen ließen. Die Kunden gingen in solchen Fällen aber davon aus, dass sich in solchen Fällen auf der Verpackung ein entsprechender Hinweis auf das Herstellungsland in Fernost ergebe. Bei den Produkten mit dem Zusatz „Germany“ entstünde dagegen der Eindruck, dass es sich um Waren handele, die in Deutschland hergestellt seien. Außerdem finde sich auf der Verpackung auch im Übrigen kein Hinweis darauf, dass die Produkte in China hergestellt seien.

Was genau unter „in Deutschland hergestellt“ zu verstehen ist, war für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Denn zwischen den Parteien war unstreitig, dass keines der von der Klägerin beanstandeten Produkte in Deutschland hergestellt wurde.

Kein bloßer Hinweis auf den Unternehmenssitz

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass sich die Marke „Vogel Germany“ nicht bloß als Name des Herstellers samt Unternehmenssitz darstelle. Die Angabe enthalte keinen Rechtsformzusatz, was bei einem reinen Unternehmenskennzeichen zu erwarten wäre. Die Kunden könnten daher durchaus aus dem Markennamen auf das Herstellungsland der Produkte schließen.

Irreführung auch gegenüber gewerblichen Kunden

Die Richter des OLG Frankfurt haben außerdem festgestellt, dass nicht nur Verbraucher, sondern durchaus auch gewerbliche Kunden sich aufgrund des Zusatzes „Germany“ über den wahren Herstellungsort irren könnten. Für gewerbliche Abnehmer ergebe sich aus dem Zusatz nämlich nicht bloß ein Hinweis auf den Sitz des Herstellers, sondern auf das Herstellungsland.

Zwar sei auch Gewerbekunden geläufig, dass in Deutschland ansässige Hersteller ihre Produkte teilweise auch im Ausland produzieren ließen. Auch für Gewerbekunden sei die Marke „Vogel Germany“ nicht bloß als Hinweis auf den Unternehmenssitz zu verstehen, sondern gehöre zur Produktbeschreibung. Als solche stelle der Zusatz eine geographische Angabe mit Hinweis auf die Produktionsstätte des jeweiligen Artikels dar.

Irreführung nicht erst durch die Angabe „Made in Germany“

Die Beklagte führte in dem Rechtstreit an, dass sie auf ihren tatsächlich in Deutschland hergestellten Produkten zu dem Markennamen „Vogel Germany“ zusätzlich die Angabe „Made in Germany“ verwendete. Anhand dieser Angabe könnten die Kunden unterscheiden, ob die jeweiligen Produkte in Deutschland oder eben im Ausland hergestellt würden.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung nicht. Nach Auffassung der Richter könne nicht davon ausgegangen werden, dass potentielle Kunden die gesamte Produktpalette der Beklagten kennen würden. Dementsprechend könnten die Kunden auch nicht allein anhand der vorhandenen oder eben fehlenden Angabe „Made in Germany“ Rückschlüsse auf das Herstellungsland der Werkzeuge ziehen.

Herstellung in Deutschland steht für hohe Qualität

Obgleich mittlerweile auch viele deutsche Hersteller ihre Produkte im Ausland fertigen oder montieren lassen, genießt das Merkmal „Made in Germany“ noch immer einen sehr guten Ruf. In Deutschland hergestellte Produkte versprechen eine besonders hohe Qualität. Dementsprechend sensibel sind Hersteller, wenn Wettbewerber damit werben oder eben nur den Eindruck erwecken, ihre Produkte würden in Deutschland hergestellt. Die vorliegende Entscheidung hilft betroffenen Unternehmen, gegen einen Wettbewerber vorzugehen, der den Hinweis „Germany“ in irreführender Weise einsetzt.

Betroffene Unternehmen und Hersteller, die sich durch Wettbewerber benachteiligt fühlen, sollten nicht zögern, einen auf das Wettbewerbs- und Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Der Anwalt wird sie über mögliche weitere Schritte beraten: Von dem außergerichtlichen Aufforderung, weitere Wettbewerbsverletzungen zu unterlassen, über die förmliche Abmahnung bis hin zur Durchsetzung eigener Ansprüche auf dem Klageweg.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 U 161/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts