Wer als Händler Waren im Internet verkauft, muss die wesentlichen Warenmerkmale angeben. Nur so können Kunden, die die Produkte ja nicht wie im Ladengeschäft direkt ansehen und anfassen können, eine Kaufentscheidung treffen. Die Platzierung dieser Warenmerkmale ist nun nach einem erneuten Urteil des OLG Düsseldorf eindeutig rechtlich festgelegt: Die Auflistung muss erfolgen, bevor der Kunde verbindlich bestellt und den entsprechenden Button betätigt.
Pflicht zur Information über Warenmerkmale
Zuvor hatte das LG Düsseldorf in der ersten Instanz entschieden, dass dem Verbraucher vor der Bestellung nur die notwendigsten Informationen kommuniziert werden müssen. Andernfalls könne ihn die Menge der Daten überfordern, was sich wiederum negativ auf seine Entscheidungsfähigkeit auswirkt. Das Gericht war der Ansicht, sollte der Verbraucher weitere Informationen als die Wesentlichsten benötigen, könne er diese auch über die Internetsuche finden. Im konkreten Fall war im betreffenden Onlineshop die Information angegeben, die Waren würden der „Stoffklasse 5“ entsprechen. Was dies genau bedeutet, mussten die Verbraucher im Rahmen einer Eigenrecherche selbst herausfinden. Laut Urteil des OLG müssen dem Verbraucher vor der Platzierung des Bestell-Buttons alle Informationen zur Verfügung stehen, die kaufrelevant sein könnten. Auch Angaben, die erklärungsbedürftig sind, dürfen nicht für sich alleine stehen.
Im selben Fall wurde außerdem vom OLG Düsseldorf darüber entschieden, dass die fehlende Angabe von Versandkosten beim Auslandsversand kein Bagatellverstoß, sondern eine erhebliche Wettbewerbsverletzung darstellt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014, Az.: I-15 U 103/14