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Abmahnungen aufgrund fehlender Informationen zur Vertragstextspeicherung

Online-Händler müssen zahlreiche Feinheiten des Rechts bedenken, wenn sie Ihren Shop rechtssicher gestalten wollen. Nicht nur Mitbewerber sondern auch Verbände wie beispielsweise der „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ (kurz IDO) überwacht mit strengem Blick die Gestaltung deutscher Online Shops im Hinblick auf ihre Rechtskompatibilität.

Viele Shops erhielten aktuell Abmahnungen wegen der fehlenden Information zur Vertragstextspeicherung in Ihren AGB. Von Gesetzes wegen sind Händler dazu verpflichtet, in ihren Rechtstexten zu vermerken, wie sie mit dem Inhalt des Vertragstextes weiter verfahren. Dabei geht es konkret um zwei Angaben: Wird der Vertragstext gespeichert? Ist der den Kunden auch nach Abschluss des Vertrages weiter zugänglich? Wer diese Informationen nicht in seine Rechtstexte aufnimmt, kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Pflicht zur Information über Vertragstextspeicherung

Die Informationen müssen dem Kunden im Online-Handel vor dem endgültigen Absenden der Bestellung vorliegen. Fehlen diese Informationen, stellt diesen einen Wettbewerbsverstoß dar. Entschieden hat dies bereits im Jahr 2012 das OLG Hamm, da diese Informationen laut Gericht die Kaufentscheidung des Kunden beeinflussen und damit Teil der Marktverhaltensregeln sind.

Online-Händler sollten daher ihre AGB noch einmal auf diese Informationen hin überprüfen und sie gegebenenfalls nachträglich noch in ihre Gesetzestexte aufnehmen

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts