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Keine Zuschläge für Zahlungsmittel ab 13.01.2018

Zahlungsmittel: Neuerungen bei Zahlungsmittelgebühren im Online-Zahlungsverkehr ab 13.01.2018

Viele Verbraucher haben sich schon einmal bei ihren online oder offline getätigten Einkäufen über die zusätzlichen Gebühren bei bestimmten Zahlungsmethoden geärgert. Denn aktuell sind solche zusätzlichen Gebühren in einem gewissen Rahmen erlaubt. Ab dem 13.01.2018 ist damit nun Schluss. Denn nach der dann geltenden neuen Rechtslage gilt ein Verbot für zusätzliche Gebühren bei der Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmethoden.

Zahlungsmittel: Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)

Die neuen Vorschriften beruhen auf der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU (auch genannt PSD2 – Abkürzung stammt von ‘Payment Services Directive 2’) vom 25.112015. Diese hat unter anderem den Zweck, den europäischen Binnenmarkt für unbare Zahlungen zu vereinheitlichen. Das soll längerfristig auch zu mehr grenzüberschreitendem Zahlungsverkehr führen.

Bisher gab es in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Regelungen bezüglich Gebühren beim Einsatz bestimmter Zahlungsmittel. Durch Art. 64 Abs. 4 der PSD2-Richtlinie werden diese nun in der ganzen EU grundsätzlich verboten.

In Deutschland musste bisher nur eine von mehreren angebotenen Zahlungsmöglichkeiten kostenlos sein. Andere Zahlmethoden durften dagegen mit bestimmten Aufschlägen versehen werden. Diese durften jedoch nicht höher als diejenigen Kosten ausfallen, die dem Händler seinerseits bei Akzeptanz des entsprechenden Zahlungsmittels in Rechnung gestellt wurden.

Da es sich auf europäischer Ebene um eine Richtlinie handelt, bedarf diese der Umsetzung in nationales Recht. In Deutschland geschieht dies durch das “Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie”. Die darin enthaltenen Vorschriften treten am 1311.2018 in Kraft. Für besonders gängige bargeldlose Zahlmethoden dürfen ab diesem Stichtag keine Aufschläge mehr verlangt werden.

Welche Zahlungsmittel konkret betroffen sind

Das Gesetz legt im Weiteren genauer fest, welche bargeldlosen Zahlungsmittel konkret erfasst sind. Zum einen werden alle Überweisungen und Lastschriften in Euro nach dem heutzutage gängigen SEPA-Verfahren erfasst. Dies betrifft also Zahlmethoden wie Vorkasse, Lastschrift oder Rechnungskauf. Für diese Zahlmethoden ist unerheblich, ob an der Transaktion ein Verbraucher oder Unternehmer beteiligt ist. Das Verbot gilt gleichermaßen für alle Fälle.

Weiterhin von dem Gebührenverbot erfasst werden Zahlungen von Verbrauchern mit den gängigen Debitkarten wie Maestro und girocard oder den Kreditkarten MasterCard und Visa. Zahlungen mit AmericanExpress sind dagegen nicht eingeschlossen, da diese Karten nicht dem sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren entsprechen. Zahlungsgebühren bei Nutzung von Unternehmenskreditkarten werden ebenso von dem Verbot grundsätzlich nicht erfasst. Hier sind zusätzliche Gebühren also weiterhin zulässig.

Sonderfall PayPal

PayPal hat am 09.11.2018 seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst. Demnach dürfen Händler nun keine Aufschläge mehr für die Nutzung der Bezahlmethode PayPal verlangen. Dadurch besteht nun Klarheit, dass auch diese Bezahlmethode nur noch ohne Aufschläge angeboten werden darf. Denn nach der neuen Rechtslage wäre nicht ganz eindeutig gewesen, ob das Gesetz auch Zahlungsdienstleister wie PayPal betrifft.

Bei Missachtung drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Sofern Händler die neuen Vorschriften ab dem Stichtag des 13.01.2018 nicht beachten, drohen ihnen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Diese können beispielsweise durch Mitbewerber oder Verbraucherzentralen eingelegt werden. Mit einer solchen Abmahnung sind erhebliche finanzielle Kosten verbunden.

Darüber hinaus können die einzelnen Verbraucher ihre zu Unrecht gezahlten Zahlungsmittelgebühren zurückverlangen, was zu einem entsprechend höheren Verwaltungsaufwand führen kann.

Bei Verlangen von zusätzlichen Gebühren für die Bezahlmethode PayPal behält sich das Unternehmen PayPal laut seinen AGB schließlich vor, das entsprechende Händler-Konto zu sperren.

Anpassungspflicht für Online-Händler

Daraus ergibt sich konkreter Anpassungsbedarf für viele Online-Händler. Zunächst sollten diese so schnell wie möglich ihr Shopsystem anpassen, sodass keine zusätzlichen Gebühren für die betroffenen Zahlungsmittel mehr erhoben werden. Weiterhin kann sich durch das Wegfallen dieser Gebühren die Notwendigkeit ergeben, die komplette Preiskalkulation anzupassen. Denn schließlich Fallen für die Händler weiterhin Kosten für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel an. Schließlich sind auch die AGB zu überarbeiten, sofern diese Verweise auf bestehende Zahlungsmittelentgelte enthalten.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts