UWG: Das Wettbewerbsrecht kann schnell verletzt sein. Dann stellt sich die Frage, was der Verletzte bei einer Wettbewerbsverletzung tun kann. In diesen Fällen stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Diese Möglichkeiten sind im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt: der Verletzte hat Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz und Gewinnabschöpfungsansprüche.
Unterlassungsanspruch, § 8 Absatz 1 UWG
Der Verletzte, auch Anspruchsberechtigter genannt hat bei einem Verstoß gegen das UWG einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Absatz 1 UWG. Das heißt, dass der der das UWG verletzt hat, die wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen hat.
Dieser Unterlassungsanspruch kann entweder durch eine Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung erzielt werden, oder aber durch ein gerichtliches Verfahren.
Beseitigungsanspruch
Streng von dem Unterlassungsanspruch ist der sogenannte Beseitigungsanspruch zu trennen. Dieser kann auch im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Verletzung durchgesetzt werden. Bei einem Beseitigungsanspruch geht es um die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Das bedeutet, dass dieser Zustand der zu der wettbewerbsrechtlichen Verletzung geführt hat, von dem Verletzer beseitigt werden muss.
Der Beseitigungsanspruch kann entweder mit einer Aufforderung seitens des Anspruchsberechtigten durchgesetzt werden. Sollte dieser keinen Erfolg haben, ist die Durchsetzung mittels Klage oder einstweiligem Rechtsschutz geboten. Mit dem vom Gericht erlangten Titel kann man beispielsweise mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers, die Beseitigung der rechtswidrigen Zustände durchsetzen. Bei dem Gerichtsverfahren ist der einstweilige Rechtsschutz in den Fällen besonderer Eilbedürftigkeit geboten.
Schadensersatzanspruch, § 9 UWG
§ 9 UWG regelt den Schadensersatz im Wettbewerbsrecht. Nach diesem ist ein Unternehmer zum Schadensersatz gegenüber seinen Mitbewerbern verpflichtet, wenn er wettbewerbswidrige Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt. Der Schadensersatzanspruch umfasst dabei alle Schäden, die infolge der wettbewerbswidrigen Handlung entstanden sind. Die genaue Höhe des Schadens kann dabei nicht immer genau berechnet werden. Oft wird entweder auf den Schadensersatz deswegen ganz verzichtet, oder aber es werden Berechnungen nach sogenannten Lizenzanalogien durchgeführt, oder nach verschiedenen anerkannten Tabellen.
Gewinnabschöpfung, § 10 UWG
Wenn ein Wettbewerber vorsätzlich gegen das UWG verstößt und dadurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, wird er nach § 10 Absatz 1 UWG „bestraft“: er muss seinen Gewinn aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten dem Staat zukommen lassen. Der abgeschöpfte Gewinn fließt immer dem Bundeshaushalt zu. Dabei ist der Anspruchsberechtigte nicht der Bund selbst, sondern die Berufsverbände, Verbraucherschutzverbände und Industrie- und Handelskammern. Die Besonderheit dieses Anspruchs ist also, dass nicht der Anspruchsberechtigte das Geld erhalten wird, sondern der Bundeshaushalt.
Verjährung, § 11 UWG
Die Verjährung ist in § 11 UWG geregelt, die sehr kurz ist. Danach verjähren der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 8 UWG und der Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG in sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der Anspruchsentstehung zu laufen, also mit der Vornahme der wettbewerbsrechtlichen Handlung und der Kenntnis des Anspruchsberechtigten von der Handlung.
Dagegen verjähren die Gewinnabschöpfungsansprüche gemäß § 10 UWG immer in 3 Jahren ab der Entstehung des Anspruchs, wobei eine Kenntnis der Verletzung für den Fristbeginn nicht erforderlich ist.
Fazit zu den Wettbewerbsrechtliche Ansprüchen aus dem UWG
Im Falle wettbewerbsrechtlicher Verletzungen stehen dem Verletzten immer Ansprüche zu, die er durchsetzen kann. Wichtig dabei ist, sich gut beraten zu lassen, damit auch alle Ansprüche durchgesetzt werden.