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Kombinierte Widerrufsbelehrung nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. nicht zulässig

Nach aktuell geltendem Recht besteht in Deutschland für Online-Händler die Pflicht, Verbraucher in konkreter Form über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Dazu gehört es seit dem 13.06.2014, dem Verbraucher konkret mitzuteilen, wann der Lauf der Widerrufsfrist beginnt.

Beim Versandhandel können allerdings verschiedene Varianten vorliegen. Wird die Bestellung komplett auf einmal geliefert, beginnt die Widerrufsfrist mit der Lieferung. Werden Teillieferungen geleistet, beginnt sie mit der letzten Teillieferung und bei mehreren unabhängigen Lieferungen aus einer Bestellung mit der letzten Lieferung.

Um Formulierungsschwierigkeiten zu vermeiden, wurden als Anlage zum EGBGB ausformulierte Muster zur Verwendung bereitgestellt. Ein Online-Versandgroßhändler der Möbelbranche hat die drei zur Verfügung gestellten Varianten innerhalb ein und derselben Widerrufsbelehrung untereinander gesetzt, so wie es auch zahlreiche Onlineshops aufgrund der unklaren Rechtslage getan haben. Er verwendete also eine aus mehreren Alternativen kombinierte Widerrufsbelehrung.

Eine kombinierte Widerrufsbelehrung ist nach dem LG Frankfurt unzulässig

Gegen diesen Online-Händler hat das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 21.05.2015 auf Antrag eines postulationsfähigen Verbrauchervereins eine einstweilige Verfügung erlassen. Dem Verfügungsbeklagten (Online-Händler) wurde es darin untersagt, bei der Widerrufsbelehrung die verschiedenen Varianten eines möglichen Laufzeitbeginns der Widerrufsfrist so zu kombinieren, dass der Eindruck entsteht, es könnten mehrere Varianten gleichzeitig vorliegen.

Da ein Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, vom Gericht nicht begründet werden muss, lässt sich bis zur Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren nur darüber spekulieren, was die Richter am Landgericht Frankfurt am Main genau für bedenklich hielten. Es ist insbesondere noch nicht klar, ob „tausende von Onlinehändlern, die eine ähnliche kombinierte Widerrufsbelehrung verwenden, nun ihre Widerrufsbelehrungen, in denen sie die Textbausteine aus dem EGBGB-Anhang in Kombination verwendet haben, abändern müssen oder in Gefahr geraten, abgemahnt zu werden.

Gründe für Entscheidung liegen nicht vor

Möglich und recht wahrscheinlich ist es, dass die Richter eine Formulierung beanstandet haben, die sich tatsächlich so anhört, als könnten verschiedene Varianten von Laufzeitstarts für Widerrufsbelehrungen nebeneinander eintreffen. Das ist tatsächlich natürlich nicht der Fall, weil die drei Varianten sich inhaltlich unterscheiden und sich deshalb gegenseitig ausschließen. Eine kombinierte Widerrufsbelehrung wird in den AGB und bei Bestellung schon deshalb kaum zu umgehen sein, weil der Händler bei Bestätigung der Bestellung häufig noch nicht wissen wird, in welcher Stückelung die Lieferung tatsächlich erfolgen kann.

Wenn die Lieferung dann erfolgt ist, ist es für den Verbraucher unproblematisch, zu entscheiden, ob er eine Lieferung, mehrere Teillieferungen oder sogar mehrere gesonderte Lieferungen erhalten hat. Dementsprechend weiß er dann auch, welche Variante des Laufzeitbeginns für seinen Widerrufsanspruch einschlägig ist.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen