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Urheberrechtsverletzung: Abmahnung für ein Bild oder Foto aussprechen

Werden Ihre Bilder oder Fotos unrechtmäßig durch Dritte genutzt?

Wir informieren in diesem Beitrag über die bestehenden Ansprüche bei einer Urheberrechtsverletzung. Wir sorgen für die Beseitigung der Rechtsverletzung, der Vorbeugung künftiger Urheberrechtsverletzung und der Zahlung von Schadensersatz sowie Rechtsanwaltsgebühren.

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem Bild oder Foto erhalten, folgen Sie diesem Link Abmahnung Urheberrecht.

Ausspruch einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an Bildern und Fotos

Sind Sie als Rechteinhaber betroffen? Kam es zu einer unerlaubten Veröffentlichung Ihrer Bilder und Fotos?

Die sich aus der Urheberrechtsverletzung ergebenden Ansprüche sind vorerst Gegenstand der außergerichtlichen Abmahnung. Kommt es danach nicht zur Erfüllung der Ansprüche, setzten wir diese im Rahmen eines Klageverfahrens durch.

Bilder genießen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) umfangreichen Schutz. Ausschließlich der Urheber der Bilder kann schließlich über deren Verwendung und die Nutzung durch dritte Personen (Vergabe der Lizenzen) bestimmen. Der Urheber kann darüber hinaus auch Dritte mit der Vermarktung der Bilder beauftragen. Das sind dann regelmäßig Agenturen wie beispielsweise fotolia.com.

Vielfach ist nicht bekannt, dass eine Urheberrechtsverletzung bereits dann gegeben ist, wenn es zur Veröffentlichung eines Bildes kommt, ohne dass eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Bereits das Kopieren eines Fotos von einer Website stellt eine Vervielfältigung und Veröffentlichung dar und ist als Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren, sofern der Rechteinhaber darin nicht eingewilligt hat. In der Folge kommt es zu einer urheberrechtlichen Abmahnung. Copy & Paste ist sehr angesagt, bleibt in der Regel aber nicht ohne Konsequenzen.

Im Folgenden stellen wir die Ansprüche dar, die im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung an Bildern geltend gemacht werden können:

Anspruch auf Beseitigung der unzulässigen Nutzung

Das vorrangige Interesse eines Rechteinhabers liegt wohl darin, die bestehende Rechtsverletzung (unzulässige Nutzung des Fotos) zu beseitigen. Im Rahmen der Abmahnung ist derjenige, der das Bild unerlaubt für eigene Zwecke nutzt, im Rahmen einer Abmahnung demnach zunächst aufgefordert, die Rechtsverletzung umgehend einzustellen.

Anspruch auf Unterlassung – Unterlassungserklärung

Neben der Forderung, die Rechtsverletzung einzustellen, ist dem Rechteinhaber auch daran gelegen, dass künftig zu keinen gleich gelagerten Rechtsverstößen kommt. Aufgrund der bereits nach einem erstmaligen Rechtsverstoß bestehenden Wiederholungsgefahr steht dem Rechteinhaber demnach zugleich auch ein Unterlassungsanspruch zu. Es besteht demnach ein Anspruch des Rechteinhabers darauf, dass eine verbindliche Erklärung dahingehend abgegeben wird, künftig die Rechtsverletzung nicht noch einmal zu begehen.

Gegenstand und Folgen einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung haben wir in einem gesonderten Beitrag dargestellt.

Die einer Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie nie ungeprüft unterzeichnen. Diese Unterlassungserklärungen gehen in der Regel viel zu weit. Die Erklärungen enthalten grundsätzlich mehr Verpflichtungen, als eigentlich notwendig.

Auskunftsanspruch

Neben der Erfüllung der Unterlassungsansprüche geht es regelmäßig auch um Auskünfte über das Ausmaß der Rechtsverletzung. Auskunft wird darüber gefordert, über welchen Zeitraum bzw. seit wann es zu der Veröffentlichung der Bilder kam. Auf der Grundlage der erteilten Auskünfte kommt es sodann zu Berechnung der Schadensersatzansprüche.

In Bezug auf die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sind demnach hohe Anforderungen zu stellen. Es ist genau nachzuvollziehen, über welchen Zeitraum die Bilder veröffentlicht waren. Grundsätzlich gilt, je länger die Rechtsverletzung angedauert hat, desto höher fällt der Schadensersatz aus.

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Urheberrechtsverletzung Bilder und Fotos

Schadensersatz

Sofern die Auskunftsansprüche erfüllt wurden, kommt es regelmäßig zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dem Rechteinhaber stehen grundsätzlich verschiedene Alternativen zur Verfügung, um den Schaden zu berechnen. Den Betrag, den der Rechteinhaber für den Verkauf einer Lizenz des gegenständlichen Bildes üblicherweise erhalten hätte, kann dieser also herausverlangen.

Alternativ dazu kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich auch nach der sogenannten Lizenzanalogie erfolgen. In diesem Zusammenhang greifen die Rechteinhaber regelmäßig auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) zurück. Innerhalb der MFM-Tabellen sind Empfehlungen für das in Ansatz zu bringende Entgelt in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart und -dauer enthalten. Für die Verwendung eines Bildes auf einer Unterseite einer Website über einen Zeitraum von einer Woche ist beispielsweise ein Honorar von 60, – € ausgewiesen.  Für einen Zeitraum von einen Monat ist ein danach ein Honorar von 100, – € geschuldet. Die Heranziehung der MFM-Empfehlungen ist die gängigste Form der Schadensberechnung.

Neben den grundsätzlichen Lizenzentgelten sind dort auch diverse Aufschläge enthalten. Beispielsweise für den Fall, dass der Urheber eines Bildes nicht benannt ist. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich grundsätzlich nach § 13 UrhG. Im Ergebnis kommt es häufig zu einem Aufschlag von 100% auf das grundsätzlich zu zahlende Entgelt. Für die unerlaubte Verwendung eines Bildes über einen Zeitraum von einer Woche ergibt sich dabei  also ein Schadensersatz von insgesamt 120, – €. Ein weiterer Aufschlag von 50% ist vorgesehen, sofern das Bild in einem Onlineshop veröffentlicht ist. Im vorgenannten Beispiel berechnet sich der Schadensersatz unter Beachtung dieses Zuschlages von weiteren 30, – € insgesamt also auf 150, – €.

Die Schadensersatzforderung bei der Verwendung einer bestimmten Anzahl von Bildern kann sich also schnell auf eine enorme Summe addieren.

Zahlreiche Gerichte wenden die MFM-Tabellen nicht mehr an, sofern Verbraucher die Urheberrechtsverletzung begangen haben. In diesem Zusammenhang kommt es zu weitaus geringere Schadensersatzansprüchen.

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Rechtsanwaltsgebühren

Für den Ausspruch der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt entstehen regelmäßig Gebühren. In Bezug auf diese Gebühren steht dem Rechteinhaber ein Erstattungsanspruch zu. Das heißt, diese Kosten werden demjenigen auferlegt, der die Bilder unberechtigt verwendet hat.

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten richtet sich stets nach dem Streitwert. Der Streitwert richtet sich dabei maßgeblich nach der Anzahl der verwendeten Bilder. In Bezug auf die Angemessenheit des Gegenstandswertes für ein Bild gibt es eine differenzierte Rechtsprechung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Gerichte einen Streitwert von 2.000, – € bis hin zu 6.000, – €  für die unerlaubte Veröffentlichung eines Bildes als angemessen erachtet.

Legt man einen Gegenstandswert von 2.000, – € zu Grunde, ergeben sich erstattungsfähige Gebühren von 255,85 Euro. Bei einem Gegenstandswert von 6.000, – € berechnen sich die Rechtsanwaltskosten schließlich bereits auf einen Betrag von 571,44 €. Sollten mehrere Bilder Gegenstand der Abmahnung sein, summieren sich insofern der Gegenstandswert und damit auch die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten.

Es ist allerdings ein Umbruch innerhalb der Rechtsprechung zu verzeichnen. Die Gegenstandswerte werden grundsätzlich herabgesetzt. Zu beachten ist ferner, die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG, die den Streitwert in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen durch Verbraucher auf 1.000, – € begrenzt.

Das OLG Braunschweig (Urteil vom 8.2.2012, Az.: 2 U 7/11) hat die Anwendung der Ausnahmevorschrift im Urheberrecht bei der unerlaubten Verwendung von Bildern bestätigt. In dem Verfahren ging es um vier Produktabbildungen, die ein Verbraucher unerlaubt veröffentlichte. Innerhalb der Rechtsprechung ist aber bisher keine klare Linie zu erkennen, ob diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, sofern der Verbraucher mehrere Bilder unerlaubt verwendet hat. Erforderlich ist insofern stets eine unerhebliche Rechtsverletzung innerhalb eines einfach gelagerten Falls. Gerade dieser unbestimmte Rechtsbegriff der unerheblichen Rechtsverletzung begründet daher die differenzierte Rechtsprechung.

Grundsätzlich gilt, dass die innerhalb der Abmahnung in Ansatz gebrachten Kosten nicht selten überhöht sind und stets einer Minderung bedürfen.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Abgesehen von den Urheberrechtsverletzungen die durch den Up- und Download von Musikstücken und Filmen bei den sogenannten Tauschbörsen begangen werden, sind die Urheberrechtsverletzungen an Bildern wohl am häufigsten vertreten.

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Verteidigung gegen eine urheberrechtliche Abmahnung

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