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Inhalte in Wayback Machine begründen keine Vertragsstrafe 

Wayback Maschine begründet keine Vertrgssrafe

Wenn eine wettbewerbswidrige Werbung von einer Webseite gelöscht wurde, weil ein Konkurrent dagegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erwirkt hat, löst sie keine Vertragsstrafe aus, sollte sie anschließend noch in der sogenannten Wayback Machine zu finden sein. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hervor (LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az.: 13 O 2/23 KfH).

Was ist die Wayback Machine?

Die Wayback Machine fungiert als gemeinnütziges Archiv für das Internet. Als digitale Bibliothek archiviert sie veröffentlichte Inhalte für lange Zeit, damit sie auch im Nachhinein noch abrufbar sind, auch wenn sie auf den sichtbaren Webseiten nicht mehr erscheinen.

Die Betreiberin der Wayback Machine ist die gemeinnützige Organisation Internet Archive aus San Francisco. Sie rief das Projekt 1996 ins Leben und veröffentlichte es ab 2001, damit interessierte User sehen können, welche Inhalte früher im Netz existierten. Das hat durchaus großen praktischen und sogar politischen Nutzen, weil öffentliche Akteure gern ihre früheren Falschmeldungen aus dem Netz löschen, um nicht damit entlarvt zu werden. Dies ist auch eine der Intentionen der Gründer Bruce Gilliat und Brewster Kahle. Darüber hinaus möchten sie den universellen Zugang zum gesamten Wissen, das die Menschheit je im Netz gespeichert hat, bewahren.

Mit Stand Februar 2023 waren in der Wayback Machine über 783 Milliarden Webseiten abgelegt. Sie speichert allerdings nicht alles, wie interessierte User gern selbst überprüfen können, wenn sie einmal nach eigenen früheren Webseiten suchen. 

Zum vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer auf der eigenen Webseite damit geworben, dass er bereits über eine „12-jährige Erfahrung im Kanzleimarketing“ verfüge. Da sein Unternehmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch keine 12 Jahre im Handelsregister gestanden hatte, war dies eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Aussage, für die ihn ein Mitbewerber abmahnte.

Der später Beklagte gab daraufhin die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Wayback Machine hatte in diesem Fall jedoch die frühere Version mit der beanstandeten Aussage gespeichert. Dies entdeckte der Mitbewerber, woraufhin er vom Konkurrenten eine Vertragsstrafe i.H.v. von 7.500 Euro forderte, weil dieser gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Dagegen wehrte sich der später Beklagte, der Fall ging vor das Landgericht Karlsruhe.

Urteil des LG Karlsruhe zur Wayback Maschine

Der beklagte Unternehmer hatte nach Abgabe der Unterlassungserklärung dafür gesorgt, dass die beanstandete Äußerung nach der Löschung weder auf seine Webseite noch im Google-Cache zu finden war. Mit einem normalen Nutzer- und Suchverhalten konnte keine interessierte Partei mehr darauf stoßen. Folglich warb der Beklagte auch nicht mehr damit. Die Auffindbarkeit in Wayback Machine sei keine Werbung für den Geschäftsverkehr des Beklagten, so die Richter in Karlsruhe. Der Beklagte habe auch nicht die Pflicht, die Aufnahme seiner früheren Webseiteninhalte in so ein Archiv zu unterbinden. Diese Veröffentlichung nutze im wirtschaftlich nicht. Daher wiesen sie die Klage ab.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts