Im Jahr 2014 hat die Abmahnwelle (auf Grund von Filesharing) ihren Höhepunkt erreicht. Doch auch bis zum aktuellen Zeitpunkt nimmt nehmen die Filesharing-Abmahnungen kein Ende. Wir stellen nachfolgend allgemeine Informationen zur Verfügung.
Wer einen derartigen Brief nach Hause bekommt, der muss erst einmal den Schock verdauen. Denn neben der Abmahnung finden sich unter anderem auch eine Zahlungsforderung sowie eine Unterlassungserklärung im beigelegten Schreiben.
Die Zahlung selbst sorgt für große Augen, denn hier werden oftmals Beträge im drei- oder auch vierstelligen Bereich gefordert.
Was ist Filesharing?
Filesharing beschreibt den Zustand des Datenaustausches mittels Internettauschbörsen. Die bekanntesten Tauschbörsen sind etwa eMule sowie eDonkey oder auch Bittorrent. Vorwiegend werden MP3-Dateien sowie auch die neuesten Filme „getauscht“. Aber warum spricht man vom Tausch, wenn man „nur“ lädt? Denn wer die Datei lädt, stellt sie gleichzeitig auch zum Laden zur Verfügung. Das bedeutet, dass hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und jener Tatbestand somit erfüllt ist. Vorwiegend befasst sich die Abmahnung beim Filesharing mit Musikwerken wie etwa den Bravo Hits, den German Top 100 Single Charts oder auch Hörbüchern wie Film- und TV-Serien als auch PC-Spielen und Bearbeitungsprogrammen. Letztes Jahr wurden immer mehr Abmahnungen ausgesprochen, sodass im Jahr 2014 so viele Briefe wie noch nie versendet wurden. Interessant war jedoch die Tatsache, dass die Abmahnung auf Grund Musikwerken weniger wurden; gestiegen sind etwa Abmahnungen im Bereich der Filme sowie TV-Serien und Bearbeitungsprogramme.
Funktionsweise von Filesharing-Software
Das klassische Filesharing wird mit Hilfe von sogenannten Tauschbörsenprogrammen durchgeführt. Hier existieren verschiedene Systeme. Während in der Anfangszeit des Filesharing in der Regel Programme wie edonkey, kazaa, Morpheus und Bearshare zur Anwendung kamen, greift die derzeitige Generation auf die sogenannten Torrents zurück. Hierbei werden die entsprechenden Hash-Dateien auf sogenannten Torrentportalen im Internet angeboten. Sucht die potenzielle Anwenderin / der potenzielle Anwender beispielsweise einen bestimmten Film, ein bestimmtes PC-Programm oder ein bestimmtes Musikalbum, so muss sie bzw. er vorerst die entsprechende Torrent-Datei im Internet aufsuchen. Mit Hilfe der großen und bekannten Suchmaschinen ist dies in der Regel sehr schnell erledigt.
Große Torrentportale bieten teilweise mehrere Millionen Dateien an. Üblicherweise kann die geneigte Nutzerin / der geneigte Nutzer alle benötigten Dateien auffinden. Sobald eine Datei ausgewählt wurde, muss diese in einem ersten Schritt von dem jeweiligen Torrentportal heruntergeladen werden. Diese Datei ist in der Regel lediglich wenige Kilobyte groß und enthält lediglich die sogenannten Tracker-Informationen. Diese Torrent-Datei muss im Anschluss innerhalb eines beliebigen Torrent-Programms geöffnet werden. Hier muss noch der Ordner konfiguriert werden, in dem die Speicherung der zu beziehende Software erfolgt. Danach steht dem Start des Download-Vorgangsnichts im Wege.
Die Geschwindigkeit des jeweiligen Downloads hängt hierbei von der Verbreitung bzw. der Verfügbarkeit der gewünschten Datei ab. Sobald die ersten Megabytes auf die eigene Festplatte gespeichert wurden, werden diese parallel gleichzeitig an andere Benutzer weitergereicht. Man spricht in diesem Falle von einem Upload.
und dadrauf kommt es an…
Die Benutzerinnen und Benutzer laden demnach voneinander Dateien herunter (Download) und herauf (Upload). Durch dieses System wird sichergestellt, dass am Ende jede Benutzerin / jeder Benutzer die vollständige Datei inne hat. Das System kann jedoch langfristig nur dann funktionieren, wenn jeder potenzielle Downloader die entsprechende Datei mindestens auch einmal in Gänze hoch lädt bzw. an weitere Personen weiterreicht. Möchte man die Verteilung der jeweiligen Datei langfristig unterstützen, so lässt man die Torrentdatei nach Abschluss des Downloads weiterhin aktiv. So kann man die Datei mehrfach an Dritte weiterreichen und die entsprechende Verteilung beschleunigen.
Ist die Nutzung von Filesharing illegal?
Grundsätzlich ist die Nutzung von Filesharing nicht illegal. Wichtig hierbei ist lediglich die Frage, welche Dateien untereinander ausgetauscht werden. Handelt es sich hierbei um private Dateien (wie z. B. Urlaubsfotos, Urlaubsvideos, selbst eingespielte und aufgenommen Musiklieder), so dürfen diese völlig legal mit Hilfe von Filesharing getauscht werden. Auch nicht urheberrechtlich geschützte Dateien dürfen problemlos verbreitet werden.
Rechtlich bedenklich wird der Umgang mit Filesharing dann, wenn urheberrechtlich geschützte Dateien verbreitet werden.
Mehrere Studien belegen jedoch eindeutig, dass das Torrentnetzwerk (und auch andere Filesharing-Netzwerke) zu 95 Prozent mit urheberrechtlich geschützten Dateien gefüllt ist. In der Regel findet man innerhalb dieser Netzwerke Filme, Serien, jegliche Art von Musik, Software und pornografische Inhalte. An dieser Stelle kann man somit feststellen, dass der Großteil der im Filesharing-Bereich getätigten Aktivitäten als illegal eingestuft werden können. Eine pauschale Kriminalsierung aller Tauschbörsennutzerinnen und Tauschbörsennutzer sollte jedoch nicht vorgenommen werden. Mit der legalen Anwendung der Tauschbörsen werden große und vielfältige Projekte umgesetzt. So können beispielsweise Schülerinnen und Schüler ihre Dateien und Mitschriften austauschen, Partyfotos teilen und gemeinsame private Videoaufnahmen austauschen.
Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen
Sobald die Dateien innerhalb einer Tauschbörse durch den gegenseitigen Upload und Download ausgetauscht sind, kann der jeweils datenbeziehende Teilnehmer die IP-Adresse des datenabgebenden Teilnehmers einsehen. Sobald der Rechteinhaber einer Datei auf diese Weise feststellt, dass die Datei – deren Rechte er inne hat – Gegenstand des Uploads ist, kann er sich die IP-Adresse vermerken. Dies kann auch mit Hilfe unterstützender Drittsoftware geschehen. Wenn die IP-Adressen, die den vermeintlichen Rechtsverstoß begangen haben, protokolliert sind, kann darüber eine Ermittlung der Daten des jeweiligen Anschlussinhabers erfolgen (Vor- und Zuname, Anschrift etc.). Für die Ermittlung dieser Daten ist ein richterlicher Beschluss erforderlich. Die Rechteinhaber setzen sich im Anschluss mit Fachanwälten in Verbindung. Diese werden damit beauftragt, die urheberrechtsverletzenden Personen schriftlich abzumahnen. Je nach Art und Umfang des vermeintlichen Rechtsverstoßes, liegen die geforderten Beträge im vierstelligen Bereich.
Inhalt einer Filesharing-Abmahnung
Der Vorwurf beschränkt sich vorwiegend auf das Anbieten bzw. dem „Anbieten lassen“ von Dateien. Beim Anbieten spricht man von einer Täterhaftung, während beim „Anbieten lassen“ von einer Störerhaftung die Rede ist.
Gefordert wird von einer abmahnenden Kanzlei (wie beispielsweise Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Sasse und Partner, Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft) die Löschung der Datei, die zum Upload bereitgestellt wird, sowie auch eine Abgabe einer Unterlassungserklärung. Des Weiteren kommt es zur Forderung von Schadenersatz sowie dem Ersatz von diversen Kosten wie etwa Ermittlungs- und Rechtsanwaltskosten. Somit ergibt sich – abhängig von dem Umfang der Rechtsverletzung – durchschnittlich eine Gesamtsumme von 550,00 bis zu 1.700,00 €, die Gegenstand der Abmahnung ist. Die Frist zur Datei-Löschung und Begleichung der Zahlung wird mit 14 Tagen angegeben. Wenig Zeit – viel Stress. Wichtig ist, dass man die Nerven behält und nicht voreilige Schlüsse zieht.
Eine Abmahnung trifft die rechteverletzende Personen in der Regel unvorbereitet. Viele Personen setzen sich nicht intensiv mit der Angelegenheit auseinander und wollen sie möglichst schnell aus der Welt schaffen. In diesen Fällen werden die geforderten Beträge schnell und unbürokratisch gezahlt und die ebenfalls erhaltene Unterlassungserklärung unterschrieben. Diese Unterlassungserklärung ist rechtlich verbindlich und ermöglicht dem Rechteinhaber, bei künftigen Verstößen größere Summen einzufordern. Eine solche Unterlassungserklärung sollte jedoch nicht ohne Weiteres unterzeichnet werden.
Lassen Sie sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten
Mit dem Erhalt einer Filesharing-Abmahnung sollte man somit auch die alternativen prüfen. Viele abgemahnte Personen versuchen, die Angelegenheit in Gänze auszusitzen. Die Urheberrechtsverletzung unterliegt dem Zivilrecht. Nach einer gewissen Zeit (insgesamt 10 Jahren) verjähren auch die Schadensersatzansprüche.
Möchte man diesen langwierigen Weg nicht beschreiten, im Umkehrschluss jedoch auch die geforderte Summe nicht anstandslos zahlen, so existiert eine weitere Möglichkeit des Vorgehens. Oftmals können abgemahnte Personen mit den Rechteinhabern bzw. den beauftragten Anwälten (oftmals negativ behaftet als Abmahnanwälte bezeichnet) verhandeln. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass fast jeder Rechteinhaber / jede beauftrage Kanzlei bereit ist, die geforderte Summe „nach unten“ zu korrigieren. So können die Abgemahnten oftmals etwas sparen.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte jedoch nicht ohne Weiteres mit unterzeichnet werden. Hier bietet sich vielmehr an, eine modifizierte (also eine veränderte) Unterlassungserklärung zu erstellen und diese statt der originalen Fassung zu unterzeichnen. Vorlagen für eine solche modifizierte Unterlassungserklärung lassen sich zwar dem Internet entnehmen, von der Verwendung dieser Vorlagen ist allerdings abzuraten. Vielmehr sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt eine auf den speziellen Einzelfall abgestimmte Unterlassungserklärung fertigen.
In allen Fällen gilt: Sollte die Abmahnung ungerechtfertigt sein (kam es also zu keiner Urheberrechtsverletzung), muss eine Abwehr der Ansprüche erfolgen. Aber auch selbst wenn Eine Haftung in Betracht kommt, die Beschuldigung einer Urheberrechtsverletzung also zutrifft, empfiehlt sich die Konsultierung eines Anwalts. Wie bereits erwähnt, ist eine Reduzierung der Forderungen in nahezu jedem Fall möglich.
Die richtige Reaktion ist entscheidend
Zuerst sollte man Nachforschungen anstellen und herausfinden, ob die Kanzlei real ist. Vereinzelt treten Kanzleien auf, die sogenannte „Fake-Kanzleien“ sind. Jedoch gibt es sehr wohl Kanzleien, die sich speziell auf diverse Filesharing-Abmahnungen spezialisiert haben. Handelt es sich um eine reale Kanzlei, sollte man die Sache nicht selbst in die Hand nehmen. Auch unseriöse Angebote wie die Zahlung von 100,00 Euro und eine Unterlassungserklärung sollten nicht angenommen werden. Natürlich sollte man die Frist nicht verstreichen lassen. Viele haben Angst vor dem weiteren Verlauf; wer jedoch nicht reagiert, sorgt für eine Verschlechterung seiner Situation.
Die Prüfung durch einen Rechtsanwalt
Man sollte in erster Linie einen Rechtsanwalt aufsuchen, um die Filesharing-Abmahnung überprüfen zu lassen. Nur so ist es möglich, dass eine Prüfung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abmahnung stattfindet. Einige Abmahnungen sind unwirksam, sodass eine Zahlung nicht notwendig ist.